Ute Brenneisen - Familien- und Erbrecht

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die für das Erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Familienrechts sowie des Erbrechts: im Teil «Familienrecht» werden die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und die elterliche Sorge dargestellt. Der Teil «Erbrecht» stellt die gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft und die Wirkungen des Erbscheins dar.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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d) Miteigentümergemeinschaft

165

Haben die Ehegatten Miteigentuman einem gemeinsam genutzten Haus oder einer Wohnung, so besteht zwischen ihnen ein Gemeinschaftsverhältnis i.S.v. §§ 1008, 741 ff. Im Falle des Auszugs eines Ehegatten kann der andere Ehegatte nach § 1361b Abs. 3 S. 2 von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Die Pfändung des Rechts eines Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den anderen Ehegatten nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. § 1258 Abs. 2 ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden. Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.[95]

166

Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[96]

Hat ein (selbstständig tätiger) Ehegatte aus steuerlichen Gründen (auch noch) nach Trennung (und Auszug) Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen des sog. Zweikontenmodells auf ein von ihm allein aufgenommenes und grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht, steht ihm gegen den anderen Ehegatten kein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 zu, denn die Parteien sind keine Gesamtschuldner.

Nach der Rechtsprechung des BGH [97] kann zwar ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt.

167

Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr im Einzelfall danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann.

e) Freistellungsanspruch

168

Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben können, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben.[98] Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[99]

f) Gesamtgläubigerausgleich

169

Waren die Ehegatten Inhaber eines Oder-Konto s, über das sie jeweils einzeln verfügen konnten, besteht nach dem BGH [100] eine Ausgleichspflicht, wenn ein Ehegatte nach der Trennung mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet hat. Die Ehegatten als Inhaber des Oder-Kontos sind Gesamtgläubigerim Sinne des § 428 mit der Folge, dass nach § 430 ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Hälfte besteht.

Hinweis

Bei Oder-Konten kommt es weder auf die Herkunft der Mittel an noch darauf, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist. Gerade bei Ehegatten sind viele Motive denkbar, die einem außenstehenden Dritten unbekannt bleiben. Auch sind nicht die Fälle selten, in denen lediglich die Absicht verfolgt wird, für den Fall der Verhinderung oder des Todes des einen Ehegatten dem anderen die Legitimation zu erleichtern. Im Prozess braucht der Ehegatte daher nur darlegen, dass dem anderen Ehegatten mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil entspricht. Sache des in Anspruch Genommenen ist es dann, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt.

170

Ist ein Ehegatte Inhaber eines Einzelkontos ,ist er alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank und damit Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu.

g) Unbenannte Zuwendungen

171

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten kommen vor allem in Form der Übertragung von Vermögensgegenständen in Betracht. In bestimmten Fällen werden diese Zuwendungen nach der Rechtsprechung des BGH [101] mangels „Unentgeltlichkeit“ i.S.d. §§ 516 ff. nicht als Schenkungen, sondern als unbenannte Zuwendungenbehandelt.[102] Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten werden nicht „unentgeltlich“ i.S.d. §§ 516 ff. erbracht, weil sie nach der übereinstimmenden Vorstellung der Ehegatten um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung bzw. zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht scheidet aus, weil der Bewirkung der Zuwendung ein familienrechtlicher Vertragzugrunde liegt, der mit dem Scheitern der Ehe nicht rückwirkend weggefallen ist. Aus diesem Grund ist die Zuwendung mit Rechtsgrund bewirkt worden. Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in der Regel nur bei Gütertrennungder Ehegatten in Betracht, da die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns als Sonderbestimmungen den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, vorgehen.

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