Ute Brenneisen - Familien- und Erbrecht

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die für das Erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Familienrechts sowie des Erbrechts: im Teil «Familienrecht» werden die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und die elterliche Sorge dargestellt. Der Teil «Erbrecht» stellt die gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft und die Wirkungen des Erbscheins dar.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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b) Verjährung

155

Die Vorschrift des § 1378 Abs. 4 in der Fassung vom 6.7.2009, wonach die Ausgleichsforderung in drei Jahren verjährte, ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.9.2009[84] mit Wirkung zum 1.1.2010 entfallen. Durch die Streichung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 wurden die familien- und erbrechtlichen Vorschriften der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 unterworfen.[85]

Hinweis

Nach § 207 Abs. 1 S. 1 ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Dieser Vorschrift kommt vor allem Bedeutung zu, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag beendet wird. Das gilt auch dann, wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben worden ist.[86]

c) Rechte des Ausgleichspflichtigen

aa) Stundung des Ausgleichsanspruchs, § 1382

156

Nach § 1382 Abs. 1 S. 1 kann das Familiengericht auf Antrag des Ausgleichspflichtigen die Ausgleichsforderung stunden, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird und wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Davon ist nach § 1382 Abs. 1 S. 2 auszugehen, wenn die sofortige Zahlung die Wohnverhältnisse oder die Lebensverhältnisse der gemeinsamen Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

bb) Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit, § 1381

157

Nach § 1381 Abs. 1 kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbilligwäre. Die grobe Unbilligkeit kann sich aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten ergeben, wobei auch die Verletzung persönlicher Pflichten eine Rolle spielen kann. Einzubeziehen in die bewertende Betrachtung ist auch die Versorgungslage der beiden Ehegatten, ihr Einkommen und ihr Vermögen. Das Gesetz konkretisiert in § 1381 Abs. 2 einen Fall der Unbilligkeit, wenn ein Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Dazu gehören die Unterhaltspflichten genauso wie die Pflicht der Haushaltsführung, soweit sie einvernehmlich von einem Ehegatten übernommen wurde. Auch die aus § 1353 abgeleitete Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des anderen ist hier zu nennen. Ob die Verfehlung längere Zeit gedauert hat, ist im Verhältnis zur Ehedauer und zur Schwere der Pflichtverletzung zu sehen.

cc) Verfügung über die Ausgleichsforderung

158

Nach § 1378 Abs. 3 S. 3 kann kein Ehegatte sich vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Etwas anderes gilt nach § 1378 Abs. 3 S. 2 dann, wenn die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, die auch durch die Protokollierung eines Vergleichs in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht erfolgen kann.

dd) Vorzeitiger Zugewinnausgleich

159

Die Ehegatten können gemäß §§ 1385 Nr. 1, 1386 einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen, wenn sie drei Jahre getrennt leben. Das gleiche Recht haben die Ehegatten, wenn die in § 1385 Nr. 2–4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

4. Ausgleichsansprüche neben dem Zugewinnausgleich

160

Für schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche sind die güterrechtlichen Sonderregelungen über den Zugewinn grundsätzlich abschließend.[87] Daneben sind Ausgleichsansprüche nur in folgenden Fällen möglich:

a) Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags

161

Haben die Ehegatten ausdrücklich einen Arbeits-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertrag geschlossen, so erfolgt die Abwicklung nach den allgemeinen Regelungen. Ansprüche aus solchen Verträgen sind im Endvermögen der Ehegatten als Aktiva bzw. als Passiva zu berücksichtigen.

b) Ehegatteninnengesellschaft

162

Lesen Sie dazu auch noch einmal die Rn. 41oben!

Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten können sich auch nach dem Gesellschaftsrecht richten, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.

Beispiel

Die Ehegatten errichten ein Mehrfamilienhaus zur Vermietung.[88] Ein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck kann dagegen nicht in der Anschaffung eines Einfamilienhauses der Ehegatten gesehen werden.

163

Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. ohne Gesamthandsvermögen und ohne Außenwirkung. Mit der Trennung bzw. mit der Scheidung wird die Gesellschaft aufgelöst. Für die von dem mitarbeitenden Ehegatten erbrachten Leistungen (§ 706 Abs. 2) ist nach § 733 Abs. 2 Wertersatzzu leisten, wobei sich die Dienste als bleibender Wert im Gesellschaftsvermögen niedergeschlagen haben müssen.[89] Die Höhe des Ausgleichs beträgt nach § 722 Abs. 1 die Hälfte des Wertes.

c) Gesamtschuldnerausgleich

164

Erfüllt während der Ehe ein Ehegatte eine Verbindlichkeit, für deren Erfüllung die Ehegatten als Gesamtschuldner haften, ist ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 in der Regel ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte die Haushaltsführung übernommen hat. In diesem Fall haben die Ehegatten etwas anderesi.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 bestimmt, da die Haushaltsführung des einen Ehegatten nach § 1360 S. 2 dem finanziellen Beitrag des erwerbstätigen Ehegatten gleichsteht. Für die Annahme einer anderen Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 ist der Abschluss einer besonderen Vereinbarung der Ehegatten nicht erforderlich. Eine dem § 745 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält § 426 gerade nicht. Im Rahmen dieser Vorschrift hat nach Auffassung des BGH [90] „die besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens“ von vornherein einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner zueinander, ohne dass es in irgendeiner Weise auf eine gestaltende Handlung der Gesamtschuldner ankäme. Deshalb kann sich diese Vereinbarung aus dem Inhaltund Zweckdes zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sacheergeben.[91] Mit dem Scheitern der Ehe bzw. mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann jeder Ehegatte eine Neuregelungverlangen. Dazu bedarf es keiner besonderen Handlung des Ehegatten, der den Ausgleichsanspruch verlangt, da durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine „andere Bestimmung“ i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 nicht mehr gegeben ist. Durch die Trennung lebt der Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich wieder auf.[92] Die Haftung im Innenverhältnis richtet sich nach der Trennung nach den Miteigentumsanteilen.[93] Die Gesamtschuld wird als Verbindlichkeit in dem Endvermögen der Ehegatten jeweils berücksichtigt.

Hinweis

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die finanziellen Belastungen bereits in die Berechnung des Ehegattenunterhalts eingestellt worden sind. In diesem Fall stellt die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Unterhalts eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 dar und verdrängt insoweit den Gesamtschuldnerausgleich.[94]

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