140
Gem. Art. 91a Abs. 3 Satz 1 GG trägt der Bund bei Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur die Hälfteder in dem jeweiligen Land anfallenden Kosten. Im Bereich der Agrarstruktur und des Küstenschutzes kann der Bundesanteil variabel ausgestaltet werden, muss aber ebenfalls mindestens die Hälfte der Kosten abdecken und gem. Art. 91a Abs. 3 Satz 2 HS 2 GG für alle Länder einheitlichfestgesetzt sein. Durch diese Anforderung soll gezielte Bevorteilung finanzschwacher Länder unterbunden werden, zumal Maßnahmen des Bundes zur allgemeinen Verbesserung der Finanzkraft einzelner Bundesländer dem vertikalen Finanzausgleich des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG vorbehalten sind.
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Nach § 10 GAKG beträgt der Anteil des Bundes im Bereich der Agrarstrukturförderung 60 %und im Bereich des Küstenschutzes 70 %. Genau betrachtet handelt es sich bei der Finanzierungsregelung nicht um eine Durchbrechung des Konnexitätsprinzips, sondern um eine Pauschalierung der Konnexität, da durch die Mitwirkungsverpflichtung des Bundes bestimmte Aufgaben der Länder zur Gemeinschaftsaufgabe werden. Art. 91a GG ist eine Regelung zur gemeinsamen Verwaltungszuständigkeit, die dem Art. 104a Abs. 1 GG vorgelagert ist. Allerdings erfasst Art. 91a Abs. 3 GG nur Zweckausgaben, für Verwaltungsausgaben bleibt Art. 104a Abs. 5 GG auch insoweit lex specialis .
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Um der Haushaltshoheit des Bundestages und der Landesparlamente Rechnung zu tragen, steht die Finanzierung der jeweiligen Maßnahmen und damit auch das Zustandekommen der Kooperation im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im jeweiligen Haushaltsplan, Art. 91a Abs. 3 Satz 4 GG[50]. Zwar begründet Art. 91a Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlichen Auftrag, Gemeinschaftsaufgaben zusammen wahrzunehmen, es besteht aber keine Verpflichtungzum Zusammenwirken bei einer bestimmten Einzelmaßnahme.
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Im Fall 4( Rn 97) greift zunächst ebenfalls das Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104a Abs. 1 GG. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung wird gem. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG in Bundesverwaltung geführt. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung umfasst auch den Bau neuer und den Umbau bestehender Strecken, vgl Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG. Gem. Art. 87e Abs. 3 GG werden zwar die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt (Deutsche Bahn AG), die Privatisierung ist für die Qualifikation als Bundesaufgabe aber unschädlich – der Bund ist zudem alleiniger Aktionär der AG. Aus dieser Zuordnung zum Bund folgt ein (Mit-)Finanzierungsverbot für das Land Rheinland-Pfalz, durch das eine finanzielle Einflussnahme seitens der Länder auf infrastrukturelle Entscheidungen des Bundes vermieden werden soll (vgl auch Art. 87e Abs. 4 GG). Eine Mitfinanzierung durch das Land könnte gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr 1 GG zulässig sein, weil der Ausbau des Streckennetzes der regionalen Wirtschaft zu Gute kommt. Unabhängig von der Einhaltung des Regelungsvorbehalts in Abs. 2 und der Finanzierungsquoten nach Abs. 3 scheitert eine Anwendung der Bestimmung jedoch bereits daran, dass Art. 91a Abs. 1 Satz 1 GG eine Mitwirkung des Bundes bei der Erfüllung von „Aufgaben der Länder“ vorsieht, nicht umgekehrt[51] (das Gleiche gilt für Art. 104b Abs. 1 GG).
b) Forschungsförderung (Art. 91b GG)
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Auch im Bereich der Wissenschafts- und Forschungsförderung besteht gem. Art. 91b GGdie Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Nach Abs. 1 können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehrezusammenwirken[52]. Entsprechende Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen (mit Ausnahme von Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten), bedürfen der Zustimmung aller Länder, Art. 91b Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG.
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Weggefallen ist die frühere Gemeinschaftsaufgabe der Bildungsplanung. Art. 91b Abs. 2 GG gestattet nunmehr das Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesensim internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen, doch haben diese keinerlei Bindungswirkung[53]. In der Folge stehen dem Bund im Bereich der Schulen mit Ausnahme der in Art. 104c GG vorgesehenen Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur ( Rn 172) keine Einwirkungsmöglichkeiten zu.
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Überregionale BedeutungiSd Abs. 1 liegt vor, wenn dem geförderten Gegenstand „Ausstrahlungskraft über das Land hinaus zukommt“[54]. Förderungmeint finanzielle Förderung einschließlich der dafür erforderlichen Planung und der Durchführung[55]. Im Gegensatz zu den Rahmenvorgaben für die Finanzierungslast der Gemeinschaftsaufgaben in Art. 91a GG, statuiert Art. 91b GG keinen Verteilungsschlüssel. Verfassungsrechtlich zulässig ist demnach auch eine Übernahme der gesamten Kostenlast durch eine staatliche Ebene. Die Verteilung ist nicht gesetzlich festzulegen, sondern wird in der Vereinbarung geregelt. Unberührt bleibt auch im Rahmen des Art. 91b GG die Haushaltshoheit der Parlamente. Verbindlich werden Finanzregelungen nach Art. 91b GG erst mit der Verabschiedung im jeweiligen Haushaltsgesetz[56]. Für Verwaltungsausgaben gilt auch in dem Bereich der Forschungsförderung Art. 104a Abs. 5 GG.
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Lösung Fall 3 a) ( Rn 96):
Die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben vom Bund finanzieren zu lassen, könnte sich über die Förderung der Errichtung im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabeergeben. Zu denken wäre zunächst an Art. 91a GG. Allerdings ist der Hochschulbau als Verwaltungsaufgabe in Art. 91a Abs. 1 Nr 1 GG aF in Folge der Föderalismusreform I entfallen. Der Wegfall wird seitdem durch die Möglichkeiten des Art. 91b Abs. 1 GG kompensiert. Vor dem Hintergrund des länderübergreifenden Studienplatzmangels ließe sich das Merkmal der überregionalen Bedeutung bejahen. Allerdings ist Art. 91b Abs. 1 Satz 3 GG durch die Beschränkung auf die Förderung von Forschungsbauten tatbestandlich enger gefasst als Art. 91a Abs. 1 Nr 1 GG aF. Damit ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes nur in Bezug auf solche Bautenzulässig, die dem Nutzungsschwerpunkt nach auf Forschungausgerichtet sind, wobei keine Verpflichtung des Bundes zur Mitwirkung und Mitfinanzierung besteht. Liegt der Schwerpunkt demgegenüber in der Lehre, der Verwaltung oder ähnlichem, wäre gem. Art. 91b Abs. 1 Satz 2 GG eine Vereinbarung mit Zustimmung aller Ländererforderlich, an der es hier fehlt. Finanzhilfen nach Art. 104c GG kommen mangels „kommunaler Bildungsinfrastruktur“, dies meint allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, nicht in Betracht.
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Daneben stehen den Ländern nach Art. 143c Abs. 1 Satz 1 GGvon 2007 bis 2019 für den durch die Abschaffung ua der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Der genaue Anteil einzelner Länder ist im Entflechtungsgesetz(§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) geregelt.
c) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG)
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Einen weiteren Fall des Zusammenwirkens auf Verwaltungsebene regelt Art. 91e GG. Nach Abs. 1 wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchendein gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Ohne die Anordnung der Kooperation würde sich die Verwaltungszuständigkeit auf Grundlage der Art. 83, 87 GG zwischen Bund und Ländern aufteilen[57].
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