Daraufhin wird A noch im Januar 2007 zu einem Personalgespräch geladen. In dem Gesprächsprotokoll heißt es: „Die Personalleitung teilte A mit, dass es arbeitsvertragswidrig ist, während seiner Arbeitszeit und von seinem Arbeitsplatz aus Datenmengen in derart großem Umfang herunterzuladen. A solle dies in Zukunft unterlassen.“ Weiteren Inhalt hatte das Personalgespräch nicht. Als Ende Februar 2007 die neue Staffel von „Grey‘s Anatomy“ im Internet angeboten wird, schlägt A jedoch wieder zu. Der Download (15 Gigabyte) an seinem Arbeitsplatz ruft erneut vorübergehende Störungen des E-Mailservers und Kundenbeschwerden hervor.
Darauf entschließt man sich bei P am 1. März 2007, das Arbeitsverhältnis des A zu kündigen. Der Betriebsrat bei P wird am 2. März 2007 umfassend informiert. Statt der einschlägigen Kündigungsfrist von drei Monaten teilt die Personalabteilung dem Betriebsrat aber versehentlich mit, diese betrage vier Monate. Am 5. März 2007 findet eine Betriebsratssitzung statt, auf der nur zwei Betriebsratsmitglieder anwesend sind, die der Kündigung jedoch beide zustimmen. Das Protokoll der Sitzung – aus welchem auch die geringe Teilnehmerzahl hervorgeht – wird vom Betriebsratsvorsitzenden umgehend an die Personalabteilung weitergegeben. Diese erstellt noch am selben Tag eine ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2007, die A per Brief am 6. März 2007 zugeht. A erhebt form- und fristgerecht Kündigungsschutzklage.
Frage 1: Ist die Klage des A begründet?
Neben dem Betrieb in Hamburg unterhält P mehrere Niederlassungen im Ausland, um den Puls des internationalen Musikmarktes zu fühlen. C ist bei P seit August 2006 beschäftigt, um die Londoner Dependance zu führen. Praktisch hat er aber vor allem mit der Zentrale in Hamburg Kontakt und ist dort in sämtliche Abläufe (Meetings etc.) eingebunden.
C nimmt sich in South Kensington eine Wohnung, die im Monat umgerechnet 1.200,– EUR kostet. Am Ende der Monate August, September, Oktober, November und Dezember 2006 schickt er jeweils eine Auflistung seiner Ausgaben in London, inklusive Mietkosten, an die Hamburger Zentrale. P erstattet dann nachträglich jeweils den vollen Betrag. Dieses Verfahren ist bei P für alle Auslandsbüros üblich; schriftliche Vereinbarungen hierüber gibt es aber nicht.
Der Vertrag, den P und C in Hamburg unterzeichnet haben, enthält in § 22 folgende Klausel, die P in sämtlichen Arbeitsverträgen verwendet:
„Alle Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“
Im November 2006 besucht C im Auftrag von P ein Konzert der britischen Nachwuchsband „Bloody Hairies“, von der C wenig überzeugt ist, weil er Gitarrenbands für aus der Mode gekommen hält. Auf Anraten von C schlägt P die Möglichkeit aus, mit der Band einen Plattenvertrag abzuschließen. Als Anfang 2007 die von einem anderen Label vertriebene erste Single der „Bloody Hairies“ sämtliche Verkaufsrekorde bricht, kündigt P dem C am 7. Januar 2007 außerordentlich wegen „schwerwiegender Unterschiede in der Auffassung über die Entwicklung des Künstlerportfolios“.
C erhebt daraufhin vor dem Arbeitsgericht Hamburg Kündigungsschutzklage. Im März 2007 vergleichen sich P und C darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31. März 2007 endet. Den ausstehenden Lohn zahlt P umgehend aus. Weiteren Inhalt (etwa eine Erledigungsklausel) hat der Vergleich nicht. C verlangt von P daraufhin auch die Erstattung der Miete, die er in London für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von 3.600,– EUR zahlen musste.
Frage 2: Hat C Anspruch auf Ersatz der Mietkosten?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet.
[1]
Die Klausur wurde am 14.12.2007 als Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht an der Bucerius Law School in Hamburg gestellt.
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Gliederung und Schwerpunktsetzung
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Frage 1: Kündigungsschutzklage des A
A.Begründetheit der Kündigungsschutzklage
I.Wirksame Kündigungserklärung
II.Keine Fiktion
III.Wirksame Betriebsratsanhörung, § 102 I 3 BetrVG
1.Analogie zu § 102 I 3 BetrVG bei Fehlerhaftigkeit
Kurzes Standardproblem:Unwirksamkeit auch bei fehlerhafter Anhörung
2.Fehlerhaftigkeit wegen Angabe einer falschen Kündigungsfrist
Schweres Problem:Relevanz der Information über die Kündigungsfrist
3.Fehlerhaftigkeit wegen mangelnder Besetzung
a)Mangelnde Besetzung
b)Beachtlichkeit im Außenverhältnis
c)Sphärenabgrenzung
Mittleres Problem:Abgrenzung von Verantwortungsbereichen
d)Ausnahme bei Kenntnis des Arbeitgebers
Mittleres Problem:Ausnahme bei Kenntnis
e)Zwischenergebnis
IV.Allgemeiner Kündigungsschutz / soziale Rechtfertigung
1.Anwendbarkeit
2.An sich geeigneter Kündigungsgrund
3.Negativprognose
4. Ultima-ratio- Grundsatz
a)Form der Abmahnung
b)Inhalt der Abmahnung
c)Generelle Erforderlichkeit der Abmahnung
d)Entbehrlichkeit der Abmahnung im vorliegenden Fall
Mittleres Problem:Entbehrlichkeit wegen ausdrücklichen Verbots
V.Ergebnis
Hilfsgutachten
5.Interessenabwägung
a)Verteilung der Begründungslast in der Interessenabwägung
b)Zu berücksichtigende Umstände
Standardproblem:Auswertung der relevanten Umstände
V.Ergebnis des Hilfsgutachtens
Frage 2: Ersatz der Mietkosten
B.Anspruch auf Ersatz der Mietkosten
I.Voraussetzungen der betrieblichen Übung
1.Keine anderweitige Anspruchsgrundlage
2.Wiederholtes, gleichförmiges Verhalten
3.Kollektiver Bezug
4.Vorbehaltlose Leistung
5.Zwischenergebnis
II.Keine Formnichtigkeit
1.Einbeziehung in den Vertrag
2.Vorrangige Individualabrede
Mittleres Problem:Betriebliche Übung keine Individualabrede
3.Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB
a)Verstoß gegen § 307 II Nr. 1 BGB
Schweres Problem:Bedürfnis für Formerfordernis wegen betrieblicher Übung
b)Verstoß gegen § 307 I 2 BGB
Schweres Problem:Intransparenz bzgl. Individualabreden
4.Rechtsfolge
5.Zwischenergebnis
III.Keine negative betriebliche Übung
IV.Ergebnis
2› Klausur 1 Das harte Musik-Business› Lösung
Lösung
Frage 1: Kündigungsschutzklage des A
A. Begründetheit der Kündigungsschutzklage
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Die Kündigungsschutzklage des A ist begründet, wenn die von P ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 5. März 2007 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen A und P daher nicht aufgelöst hat, vgl. § 4 S. 1 KSchG (sog. punktuelle Feststellungsklage).
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Wiederholung und Vertiefung:
Der Begriff punktuelle Feststellungsklageerklärt sich daraus, dass Gegenstand der Kündigungsschutzklage als spezieller Feststellungsklage nicht – wie bei der allgemeinen Feststellungsklage – das Bestehen eines Rechts verhältnisses ist (vgl. § 256 ZPO), d.h. das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand (ausnahmsweise) auf die Prüfung, ob die konkret angegriffene Kündigung als (eigentlich nicht feststellungsfähiges) Rechts geschäft unwirksam ist.
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