Matthias Jacobs - Klausurenkurs im Arbeitsrecht II

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht II: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Konzeption: Dieser neue Klausurenkurs für den Schwerpunktbereich Arbeitsrecht ist aus mittlerweile neun Jahren Unterricht im Schwerpunktbereich Arbeit, Wirtschaft und Soziales an der Bucerius Law School in Hamburg hervorgegangen. Seiner Konzeption nach wendet es sich vor allem an Studenten, die sich im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Fach Arbeitsrecht vorbereiten. Bei den zehn Klausuren des vorliegenden Bandes handelt es sich ganz überwiegend um originale Examensklausuren (mit Ausnahme der Übungsklausuren 9 und 10). Aus diesem Grund sind sie zumeist nicht – wie reine Übungsklausuren – auf einen einzelnen arbeitsrechtlichen Themenkomplex beschränkt, sondern prüfen eine Mischung examensrelevanter Fragestellungen ab. Mit dem vorliegenden Band wird aber auch und vor allem das Anliegen verfolgt, den Studenten zur Vorbereitung auf das Examen Musterlösungen an die Hand zu geben, die den Formulierungsanforderungen im Examen entsprechen. Daher wurde jede einzelne Fall-Lösung so formuliert, wie es in einer originalen Examensklausur von den Bearbeitern erwartet wird. Wie diese Erwartungen aussehen und welche Techniken bei der Abfassung eines Gutachtens zu berücksichtigen sind, ist Gegenstand eines separaten, einführenden Teils zur Anfertigung einer Klausur. Um gleichzeitig auch Hinweise zum Prüfungsaufbau sowie über den Fall hinausgehendes Wissen vermitteln zu können, wurden entsprechende Ergänzungen in die Musterlösungen integriert und jeweils und vom übrigen Text optisch abgesetzt.

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3. Erforderlichkeit von Kenntnissen zu § 1a KSchG

185

Sodann muss die Teilnahme an einer Schulung zu § 1a KSchG gem. § 37 VI 1 BetrVGKenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichsind.

186

Das ist der Fall, wenn die Arbeitnehmervertreter die zu vermittelnden Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situationbenötigen, um ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerechtwahrnehmen zu können.[50] Für die Beurteilung der Schulungsbedürftigkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder ist ihr konkreter Wissenstand und ihre Aufgabenverteilung zu berücksichtigen.[51] Enthält eine Veranstaltung auch Themen, die für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich sind, ist sie insgesamt nur dann als erforderlich anzusehen, wenn die erforderlichen Themen überwiegen.[52]

187

Einerseits ist § 1a KSchG eine recht spezielle Norm; andererseits ist sie für die Erfüllung der Funktionen des Betriebsrats in der aktuellen betrieblichen Situationvon Bedeutung. Zwar gilt § 1a KSchG grds. auf individualrechtlicherEbene, was dagegen spricht, den Betriebsrat in diesem Bereich zu schulen. Andererseits gehört die Beratungeinzelner Arbeitnehmer auch zum Aufgabenkreis des Betriebsrats; darüber hinaus kann sich § 1a KSchG als gesetzliche Wertung (wie gesehen) auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsparteien auswirken. Schließlich wurde die Regelung erst vor vergleichsweise kurzer Zeit(zum 1.1.2004) eingeführt, so dass gefestigte Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder über die Rechtslage nicht zwingend vorausgesetzt werden können. Damit ist die Schulung zu § 1a KSchG grundsätzlich erforderlich und damit kostenerstattungsfähig.

II. Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands

188

Aus der Zusammenschau mit § 37 II BetrVG („soweit erforderlich“) und mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 I BetrVG ist anerkannt, dass der Betriebsrat bei Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu beachten hat.[53] Er muss folglich sowohl hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch der Dauer sowie der durch die Schulung entstehenden Kosten auf die Interessen von Arbeitgeber und Betrieb, insbesondere dessen Größe und Leistungsfähigkeit, Rücksicht nehmen.

1. Teilnahme von sieben der neun Mitglieder des Betriebsrats

189

Zunächst ist problematisch, dass sieben von insgesamt neun Mitgliedern des Betriebsrats an der Schulung teilgenommen haben. Arbeitsrechtliche, wirtschaftliche und technische Grundkenntnissesind für alle Mitglieder des Betriebsrats zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung.[54] Darüber hinaus können sich einzelne Mitglieder durch Schulungen im Rahmen der Aufgabenteilung innerhalb des Betriebsrats auch Spezialkenntnisseaneignen.[55]

190

Die Thematik um § 1a KSchG ist im Rahmen der aktuellen betrieblichen Situationzwar von größerer Bedeutung, so dass es evtl. nicht ausreicht, wenn nur ein Mitglied an der Schulung teilnimmt. Andererseits hat der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenteilungsicherzustellen, dass keine unnötigen Kostenverursacht werden. So könnte es etwa auch ausreichen, max. drei Mitglieder zur Schulung zu entsenden, die das dort erworbene Wissen an die übrigen Mitglieder des Betriebsrats nach ihrer Rückkehr weitergeben können. Dagegen lässt sich zwar einwenden, dass die Vermittlung von Wissen aus „zweiter Hand“ problematisch ist. Allerdings zählen Kenntnisse über § 1a KSchG nichtzum arbeitsrechtlichen Basiswissenim engeren Sinne – jedenfalls nicht im Umfang einer mehrtätigen Schulung, so dass die unmittelbare Wissensvermittlung für nahezu alle Mitglieder des Betriebsrats nicht erforderlich ist. Die Teilnahme von sieben der neun Mitglieder ist somit unverhältnismäßig. Ausreichend ist vielmehr die Teilnahme von drei Mitgliedern.

191

Hinweis zur Bewertung:

An dieser Stelle ist es erforderlich, dass sich die Bearbeiter (vertretbar) auf eine genaue Anzahl festlegen, um die Höhe des Erstattungsanspruchs berechnen zu können.

2. Mehrtägige Schulung

192

Dass eine Schulung über mehrere Tage andauert, ist hingegen nicht per se unverhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier komplizierterechtliche Fragestellungen angesprochen werden, die Nicht-Juristenvermittelt werden sollen.

193

Wiederholung und Vertiefung:

Das BAG hat auch für Betriebsratsmitglieder ohne besondere Funktion im Einzelfall bereits fünf- bis sechstägige Schulungen anerkannt.[56]

3. Auswahl eines zu teuren Angebots?

194

Möglicherweise ist der Kostenerstattungsanspruch aber zu beschränken, weil der Betriebsrat einen zu teurenAnbieter ausgewählt hat. In Bremen bestand ein Angebot, das ca. 5% günstiger war. Kann der Betriebsrat zwischen völlig gleichwertigenSchulungen wählen, so hat er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit diejenige Schulung auszusuchen, welche die geringsten Kosten verursacht.[57]

195

Eine Abweichung i.H.v. 5% ist allerdings vergleichsweise geringund liegt noch im Rahmen von Marktschwankungen. Ferner sind die Schulungen lediglich „vergleichbar“ – ob nicht vielleicht doch eine (ggf. auch nur 5% bessere) Wissensvermittlung durch die gewerkschaftliche Schulung erfolgt, wird man nicht aufklären können. Außerdem musste wegen der Dringlichkeit eine schnelle Entscheidungdes Betriebsrats über den Anbieter herbeigeführt werden, so dass eine vollständige Sondierung des Marktes von Anbietern schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Schließlich wären bei Teilnahme an einer Schulung in Bremen zusätzliche Reisekostenentstanden, die mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit – bei einer Teilnahmegebühr von 400,– EUR sind 5% gerade einmal 20,– EUR – größer gewesen wären als die Kostenersparnis. Da der Arbeitgeber nach § 40 I BetrVG auch Reisekosten tragen muss, spricht dies dagegen, dass der Betriebsrat die Schulungen in Bremen hätte buchen müssen. Die Auswahl des (etwas teureren) Angebots ist somit nicht zu beanstanden.

III. Teleologische Reduktion für gewerkschaftliche Schulungen?

196

Schließlich ist zu erwägen, ob dem Anspruch auf Kostenerstattung entgegensteht, dass die Schulung von der IG Metall, also einer Gewerkschaftdurchgeführt wurde. In Betracht kommt insofern, dass § 40 I BetrVG mit Blick auf die Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 9 III GG teleologisch zu reduzierenist. Das erfordert eine verdeckte Lücke(= Fehlen einer Ausnahmevorschrift) im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit.[58]

197

Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht für gewerkschaftlich organisierte Schulungen existiert nicht, so dass eine Unvollständigkeitdes positiven Rechts vorliegt.

198

Weiterhin muss diese auch planwidrigsein. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die ratio legis von § 40 I BetrVG (in Verbindung mit dem negativen Gleichheitssatz) oder eine andere Rechtsposition des Arbeitgebers eine Einschränkung gebietet für Fälle, in denen Kosten für eine Schulung übernommen werden sollen, die eine Gewerkschaft durchführt. Gegen eine solche generelle Einschränkung spricht allerdings, dass das einzelne Betriebsratsmitgliedund nicht die Gewerkschaft als sozialer Gegenspieler einen Anspruch auf Erstattungerforderlicher Kosten hat. Über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeitwird der Arbeitgeber außerdem vor übermäßiger Belastung und Missbrauchdurch überhöht angesetzte Schulungskosten geschützt.[59]

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