Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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c) Einspruch und gerichtliches Verfahren

81

Ergeht ein Bußgeldbescheid, so kann der Betroffene gegen ihn nach § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.[144] Verwirft die Verwaltungsbehörde diesen im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG als unzulässig, ist dagegen innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 69 Abs. 1 S. 2, 62 OWiG möglich. Ist der Einspruch dagegen zulässig und wird der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde aufrechterhalten, so übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG), die diese dem nach § 68 OWiG zuständigen Strafrichter vorlegt. Verwirft auch dieser den Einspruch nicht als unzulässig (vgl. § 70 OWiG), so kommt es zu einem (öffentlichen) Hauptverfahren. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach den Verfahrensregeln der StPO nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (vgl. § 411 Abs. 1 S. 2 StPO, vgl. § 71 Abs. 1 OWiG; zu Modifikationen des Verfahrens, insb. mit erweiterten Möglichkeiten des Abwesenheitsverfahrens, vgl. §§ 72 ff. OWiG). Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist allein die Rechtsbeschwerde zum OLG (vgl. § 79 OWiG). Diese ist im Wesentlichen der strafprozessualen Revision nachgebildet.

d) Beitreibung der Geldbuße

82

Zahlt der Betroffene das in einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld nicht, kann aus dem Bescheid vollstreckt werden. Dies erfolgt nach § 90 Abs. 1 HS 1 OWiG (oder den übereinstimmenden Regeln in den einschlägigen Spezialgesetzen) nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes. Ein gerichtlicher Bußgeldbescheid wird dagegen gemäß § 91 OWiG nach § 451 Abs. 1 und 2 StPO, § 459 StPO bzw. § 459g Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 459 StPO vollstreckt. Nach pflichtgemäßem Ermessen[145] der Vollstreckungsbehörde (d.h. nach § 92 OWiG grundsätzlich der Behörde, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat) kann diese nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen oder auch schon vor bzw. statt einer Vollstreckung nach §§ 90, 91 OWiG nach § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.

83

Auch ein rechtskräftig festgesetztes Bußgeld darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, § 34 Abs. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist hängt nach § 34 OWiG von der Höhe der verhängten Geldbuße ab. Bei einer verhängten Geldbuße bis zu 1000 Euro beträgt sie nach § 34 Abs. 2 OWiG drei Jahre, bei einer Geldbuße von mehr als 1000 Euro fünf Jahre. Näheres regelt § 34 Abs. 3, 4 OWiG. Zur Sicherung und Durchführung der Vollstreckung kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Die Schwierigkeiten, die insb. im Zusammenhang mit Betroffenen auftreten können, die ihren (Wohn-) Sitz im Ausland haben, können im Einzelfall – insb. zur Sicherung des Verfalls – die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 46 OWiG i.V.m. § 111d StPO angezeigt erscheinen lassen. Beide Möglichkeiten sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die Rechtshilfe im Ordnungswidrigkeitenbereich und die Vollstreckung daraus erwachsender Geldforderungen im Ausland noch vielfach auf unsicheren Füßen stehen.[146]

Ausgewählte Literatur

Goldschmidt, James Der Prozess als Rechtslage, 1925.
Hagen, Johann Elemente einer allgemeinen Prozeßlehre, 1972.
Krey, Volker Keine Strafe ohne Gesetz, 1983.
Kudlich, Hans Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, 1998.
Kudlich, Hans Erfordert das Beschleunigungsverbot eine Umgestaltung des Strafverfahrens? – Gutachten C zum 68. Deutschen Juristentag, 2010.
Kudlich, Hans/Montiel, Juan Pablo/Schuhr, Jan (Hrsg.) Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012.
Niemöller, Martin/Schuppert Gunnar Folke Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafverfahrensrecht, AöR 107 (1982), 387 ff.
Volk, Klaus Prozessvoraussetzungen im Strafrecht, 1978.
Volk, Klaus Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, 1980.
Weigend, Thomas Deliktsopfer und Strafverfahren, 1989.

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu auch → AT Bd. 1: Michael Kubiciel , Die Flexibilisierung des Strafrechts, § 24 Rn. 3 ff.

[2]

Vgl. → AT Bd. 1: Eric Hilgendorf , Strafrecht im Kontext der Normenordnungen, § 1 Rn. 2.

[3]

Vgl. zu diesen und weiteren Charakteristika jeweils ausführlicher → StPO Bd. 7: Fabian Stam , Offizialmaxime, Legalitätsprinzip und Anklagegrundsatz, § 10; Benno Zabel , Aufklärungsmaxime und freie Beweiswürdigung; § 11; Uwe Murmann , Beschleunigungsgrundsatz und Konzentrationsmaxime, § 12; Martin Heger , Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit, § 13.

[4]

Näher → StPO Bd. 8: Carl-Friedrich Stuckenberg , Opportunitätseinstellungen, § 38.

[5]

Vgl. insb. → StPO Bd. 8: Ferdinand Gillmeister , Konsensuale Erledigungsstrategien vor der Hauptverhandlung, § 39 und Matthias Jahn , Verständigung in der Hauptverhandlung, § 45.

[6]

Vgl. näher Roxin/Schünemann , Strafverfahrensrecht, § 2 Rn. 1.

[7]

Vgl. zur sinnvollen synonymen Verwendung der beiden Begriffe auch Rieß , JR 2006, 269, 270; nicht explizit, aber ebenfalls beide Begriffe verwendend Murmann , GA 2004, 65.

[8]

Zum Zusammenhang zwischen Prozesszielen und Missbrauchsurteil vgl. auch Kudlich , Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 199 ff.

[9]

Vertiefend zu den nachfolgenden Aspekten auch bereits Kudlich , Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 203 ff.

[10]

Insb. in der älteren Literatur weit verbreitet, vgl. nur v. Beling , Deutsches Reichsstrafprozessrecht, 1928, S. 5; Henkel , Strafverfahrensrecht, 1968, S. 17; ausf. Nachw. bei Weigend , Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191 f. Vgl. aus der neueren Lit. etwa NK- Hassemer/Neumann , Vor § 1 Rn. 200; KK-StPO- Fischer , Einleitung Rn. 3. Krit. zum Topos der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs Lüderssen , Die Krise des öffentlichen Strafanspruchs, 1989, pass.

[11]

So aber z.B. Hagen , Elemente einer allgemeinen Prozeßlehre, 1972, S. 107 (v.a. für Fälle, in denen „der inkriminierte Vorgang dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann“), der seinerseits vor allem auf die Rechtsfriedensfunktion abstellt.

[12]

Vgl. Weigend , Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191.

[13]

So aber Sax , ZZP 67 (1952), 21, 27 f.

[14]

Ebenso Weigend , Deliktsopfer und Strafverfahren, S. 191.

[15]

So – i.S. einer allgemeinen Prozessrechtslehre – Pawlowski , ZZP 80 (1967), 345, 368.

[16]

Vgl. Goldschmidt , Der Prozess als Rechtslage, etwa S. 150 f.; 246 ff.; zum Verständnis des Strafprozesses bei Goldschmidt , in jüngerer Zeit auch Heger , JZ 2010, 637.

[17]

Vgl. Luhmann , Legitimation durch Verfahren, 1983, S. 114 ff.

[18]

Vgl. auch Kudlich , Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot, S. 206; Volk , Prozessvoraussetzungen im Strafrecht, S. 192, 201. Gegen die Annahme einer rein dienenden Funktion Murmann , GA 2004, 65, 66 f. (aber auch gegen ein Verfahren als Selbstzweck ebd. 70).

[19]

Zu unterscheiden von der Konstellation eines Fehlurteils i.S. einer fehlerhaften Bewertung, vgl. dazu soeben Rn. 5.

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