Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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IV. Ähnliche und modifizierte Verfahrensregelungen

63

Strukturelle Ähnlichkeiten mit dem Strafprozess haben auch andere Verfahrensarten, in denen es um die Aufklärung und anschließende Ahndung von Fehlverhalten geht. Dieses Verfahren kennen teilweise Verweisungsnormen auf die StPO (so z.B. in § 25 Abs. 2 BDO); teilweise werden umgekehrt im Strafverfahrensrecht Rechtsgedanken aus diesen anderen Verfahrensarten aufgegriffen (so z.B. zur objektiven Bestimmung des Beschuldigtenbegriffs durch Rückgriff auf den in § 397 Abs. 1 AO geregelten Gedanken[135]). Vielfach ergeben sich auch unmittelbare Verzahnungen durch das Nebeneinander von Regelungen der Strafprozessordnung und der jeweiligen Spezialgesetze (so für das Jugendstrafverfahren nach dem JGG, im Steuerstrafverfahren nach der AO und im Bußgeldverfahren nach dem OWiG).

1. Das Jugendstrafverfahren

a) Allgemeines

64

Das Jugendstrafrecht[136] ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung (bzw. für das Verfahren: auf den Zeitpunkt des Prozesses), sondern auf den Zeitpunkt der Tat an. Jugendlicher ist dabei, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Für die Taten von Jugendlichen gilt (mit Blick auf das Verfahren und die Rechtsfolgen) subsidiär (dabei aber durchaus zu großen Teilen) das Allgemeine Strafrecht und damit auch die StPO, soweit das JGG keine Sondervorschriften enthält (vgl. § 2 Abs. 2 JGG).

b) Wichtige verfahrensrechtliche Abweichungen

65

Das Verfahrensrecht ist umfangmäßig der größte Teil des JGG. Nach den Regelungen über die Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 ff. JGG) und über die Zuständigkeit der Jugendstrafgerichte (§§ 39 ff. JGG) werden in §§ 43 ff. JGG die Verfahrensbesonderheiten geregelt. Erwähnenswert, da prägend für das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht, erscheint hier zunächst die Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten im Bereich des Ermittlungsverfahrens (sogenannte Diversion), wobei zwischen der staatsanwaltschaftlichen Diversion nach § 45 JGG und der richterlichen Diversion nach § 47 JGG unterschieden werden kann. Ziel ist hier, auf die negativen Sekundäreffekte nicht erst einer Bestrafung (im technischen Sinne), sondern auch schon des weiteren Verfahrens möglichst zu verzichten, wenn eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens unter als pädagogisch sinnvoll erachteten Umständen (Durchführung bzw. Anregung erzieherisch sinnvoller Maßnahmen) möglich erscheint.

66

Kommt es dagegen doch zu einem Verfahren, so bestehen weitere Abweichungen etwa in der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens (§ 48 JGG) und in der Einschränkung von Rechtsmitteln (§ 55 JGG). Dabei kann eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen wird, wegen des Umfangs der Maßnahmen nicht angefochten werden; außerdem besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass gegen eine Entscheidung entweder Berufung oder Revision eingelegt wird, so dass grundsätzlich kein dreigliedriger Instanzenzug möglich ist. Beide Einschränkungen verfolgen das Ziel, dass die angeordnete (erzieherisch gedachte) Sanktion in einem möglichst relativ engen zeitlichen Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat wirksam werden kann. Eine Sonderrolle im Jugendstrafverfahren spielen ferner die Erziehungsberechtigten, denen (als Ausfluss des grundgesetzlich gewährleisteten Erziehungsrechts) in § 67 JGG bestimmte Rechte eingeräumt werden.

67

Zuletzt sind im Jugendstrafverfahren einige Vorschriften bzw. Rechtsinstitute des allgemeinen Verfahrensrechts generell ausgeschlossen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine (erziehungsschädliche) Belastung des Jugendlichen die gegebenenfalls mit diesen Instituten erhofften Vorteile überwiegt: So finden nach § 79 JGG gegen den Jugendlichen kein Strafbefehls- und kein beschleunigtes Verfahren statt. Nach § 80 JGG sind Privatklage und Nebenklage gegen ihn ausgeschlossen. Nach § 81 JGG werden auch die Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 ff. StPO) im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

c) Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende

68

War der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, so ist er als Heranwachsender zu behandeln (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). Für das Verfahrensrecht gilt insoweit ein abgestuftes System der Anwendung der Besonderheiten des jugendstrafgerichtlichen Verfahrens: Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung gelten nach § 107 JGG in Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39–42 JGG), vgl. § 108 Abs. 1 JGG; gewisse Abweichungen sind nach § 108 Abs. 2, 3 JGG nur im Zusammenhang mit der für Heranwachsende möglichen Anwendung des Allgemeinen Strafrechts (vgl. § 105 JGG) zu beachten.

69

Hinsichtlich der eigentlichen Verfahrensvorschriften gilt Folgendes: Eine Reihe von Vorschriften sind nach § 109 Abs. 1 JGG im Verfahren gegen einen Heranwachsenden generell entsprechend anzuwenden. Ein anderer Teil von Vorschriften findet nach § 109 Abs. 2 JGG nur dann Anwendung, wenn der Richter nach Maßgabe von § 105 JGG Jugendstrafrecht auf ihn anwendet. Dies erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, da diese Entscheidung ja erst mit Abschluss des Verfahrens getroffen werden kann, so dass man sich fragen mag, wie Verfahrensregelungen davon abhängig gemacht werden können. Bei näherer Betrachtung wird aber deutlich, dass es sich hier durchgehend um Vorschriften handelt, die ebenfalls den Abschluss des Verfahrens im Blick haben (etwa die Diversionsvorschriften der §§ 45 und 47 JGG) oder die überhaupt erst im Zeitpunkt nach dem Abschluss des (jedenfalls erstinstanzlichen) Verfahrens bedeutsam werden (etwa Anrechnung von Untersuchungshaft im Urteil; Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten; Kostenfragen etc.).

2. Das Steuerstrafverfahren

a) Allgemeines

70

Das Steuerstrafverfahren ist im 3. Abschnitt des 8. Teils der AO (§§ 385 ff. AO) geregelt.[137] Zentrale Vorschrift und zugleich Brückennorm in die StPO ist dabei § 385 Abs. 1 AO: Hiernach gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten (vgl. § 369 AO) die „allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung“, soweit in den §§ 386 ff. AO nichts Abweichendes bestimmt ist. Daneben sind für das steuerrechtliche Bußgeldverfahren ergänzend zu den Vorschriften des OWiG (vgl. hier auch unten Rn. 75 ff.) die §§ 409–412 AO von Bedeutung.

b) Wichtige Unterschiede

71

Ein wesentlicher und auch praktisch bedeutsamer Unterschied zu den allgemeinen Strafsachen besteht darin, dass in Steuerstrafsachen die Ermittlungen des Sachverhalts durch die Finanzbehörden (vor allem durch die Steuerfahndung, vgl. § 208 AO, sowie durch die Straf- und Bußgeldstelle) geführt werden können. Dazu haben die Finanzbehörden grundsätzlich die gleichen Ermittlungskompetenzen wie die Polizei in allgemeinen Strafsachen (vgl. § 404 AO). Soweit die verfolgte Tat entweder ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder die verfolgte Tat Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an das Steuerverfahren anknüpfen, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbstständig durch. Damit hat sie zunächst die Stellung wie die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen. Diese Kompetenz zur selbstständigen Führung des Verfahrens endet allerdings, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen wird. Ferner kann die ermittelnde Finanzbehörde auch unabhängig davon die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO), während umgekehrt auch die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren jederzeit von sich aus an sich ziehen kann (sog. Evokationsrecht, § 386 Abs. 4 S. 2 AO).

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