Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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1. Modernisierung

79

Das Gesetz vom 17. Juli 2015[170] stellt der Strafprozessordnung eine Inhaltsübersicht voran, zugleich erhielten die Untergliederungen und Vorschriften nun amtliche Überschriften. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017[171] ersetzt im StGB die bisherigen Instrumente Einziehung und Verfall durch die einheitliche Einziehung (neuen Typs), wodurch eine Neuordnung der prozessualen Vorschriften, namentlich von vollstreckungssichernder Beschlagnahme und Arrest in §§ 111b bis 111q StPO und der besonderen Verfahrensregeln nach §§ 421 ff. StPO sowie des selbstständigen Einziehungsverfahrens (§§ 435 bis 439 StPO) erforderlich wurde. Ein Novum stellt die besondere Beweismaßregelung des § 437 StPO dar, die dem Gericht erläutert, worauf es seine Überzeugung stützen darf, und neben § 261 StPO überflüssig erscheint.

80

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[172] vom 5. Juli 2017[173] schafft auch im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer elektronischen Akte. Zugleich werden die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen an die Regelungen angeglichen, die für die übrigen Gerichtsbarkeiten schon im Jahr 2013 geschaffen wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sollen in Strafsachen neu anzulegende Akten nur noch elektronisch geführt werden (§§ 32 bis 32f, 496 bis 499 StPO).

81

Zu den zahlreichen aus dem Bericht der Expertenkommission hervorgegangenen Einzelmaßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, die das gleichnamige Gesetz vom 17. August 2017[174] aufnimmt, zählt z.B. im Ermittlungsverfahren die Einführung einer Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen (§ 163 Abs. 3 bis 7 StPO), im Hauptverfahren die Möglichkeit, trotz eines Befangenheitsantrags bis zur Verlesung des Anklagesatzes weiterzuverhandeln (§ 29 StPO), die Möglichkeit der Fristsetzung für Beweisanträge (§ 244 Abs. 6 StPO), die Erweiterung der Verlesungsmöglichkeiten (§§ 251, 254, 256 StPO) sowie die Anwendbarkeit des § 153a StPO im Revisionsverfahren. Zum anderen soll eine Verfahrensförderung durch eine offene, kommunikative Verhandlungsführung erreicht werden, weshalb bei umfangreichen Verfahren der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen soll (§ 213 Abs. 2 StPO); auch kann der Verteidiger vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine, ggf. schriftlich einzureichende, Erklärung abgeben (§ 243 Abs. 5 S. 2 StPO).

82

Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)[175] vom 8. Oktober 2017 sieht eine geringfügige Einschränkung des ausnahmslosen Verbots von Ton- und Filmaufnahmen in § 169 GVG in dreierlei Hinsicht vor: Zum einen können nun Entscheidungsverkündungen des Bundesgerichtshofs, nicht aber der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, grundsätzlich von Medien übertragen werden, wenn das Gericht dies gestattet, zweitens können, als Folge der Erfahrungen mit dem Münchener NSU-Prozess, Arbeitsräume für Medienvertreter nur mit Tonübertragung für Verfahren mit erheblichem Medieninteresse vorgesehen werden und drittens wird eine Tonaufzeichnung von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ermöglicht. Schließlich kann Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen im Strafverfahren eine Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren beigeordnet werden (§§ 186, 187 GVG).

2. Ermittlungsbefugnisse

83

Mit Gesetz vom 10. Dezember 2015[176] wird die Vorratsdatenspeicherung in beschränktem Umfang wiedereingeführt (§§ 100g, 101a, 101b StPO n.F., 113a, 113b TKG n.F.). Erst in der Ausschussberatung[177] des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens und folglich ohne vorbereitende rechtspolitische Diskussion wurden 2017 zwei weitere Eingriffsbefugnisse in die StPO aufgenommen, die der Anpassung an moderne Kommunikationstechnik dienen, nämlich die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), die auf Kommunikationsinhalte vor ihrer Verschlüsselung zugreift (§ 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, neue Absätze 4 bis 6 StPO), und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), für die es ebenfalls einer eigenen Eingriffsgrundlage in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme[178] bedurfte.

84

Die Streichung des Richtervorbehalts in § 81a StPO bei Straßenverkehrsdelikten war zunächst in einem eigenen Gesetzentwurf vorgesehen[179] und wurde dann im Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 81a Abs. 2 StPO beschränkt auf Verkehrsdelikte realisiert. Zudem wurden die §§ 81e, 81h StPO angepasst, um „Beinahetreffer“ bei DNA-Reihenuntersuchungen verwerten zu können.

3. Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten

a) Rechtsstellung des Beschuldigten

85

Mit dem Gesetz vom 17. Juli 2015[180] reagierte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EGMR vom 8. November 2012, dass die Verwerfung einer Berufung des nicht persönlich erschienenen, aber anwaltlich vertretenen Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK darstelle,[181] und fasst § 329 StPO neu.

86

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 bezweckt auch eine Verbesserung der Wahrheitsfindung durch bessere Dokumentation des Ermittlungsverfahrens, namentlich durch die audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen, die aber nur beim Verdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts sowie bei schutzbedürftigen Zeugen verpflichtend ist (§ 136 Abs. 4 StPO). Zur Stärkung der Beschuldigtenrechte wird diesem bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen ein Verteidiger bestellt, wenn dessen Mitwirkung aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint (§ 141 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 StPO). Sowohl der Transparenz als auch dem Verteidigungsrecht des Beschuldigten dient eine mehrfache Erweiterung der Hinweispflicht des § 265 StPO u.a. bei geänderter Sachlage.

87

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017[182] dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU,[183] die Teil der Verwirklichung des europäischen „Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren“[184] ist. Das Gesetz gestattet nun die Anwesenheit des Verteidigers bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 StPO). Ausdrücklich verankert wird die Verpflichtung, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen will, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO). Geändert werden auch die Vorschriften über die Kontaktsperre (§§ 31 ff. EGGVG) dahingehend, dass sie den Kontakt mit dem Verteidiger nicht in jedem Fall berühren.

b) Rechtsstellung von Zeugen und Verletzten

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