Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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51

Die strafprozessuale DNA-Analyse ist mehrfach erweitert worden[121] unter Beibehaltung des Richtervorbehalts; die DNA-Reihenanalyse („Massengentest“) hat eine Grundlage in § 81h StPO gefunden[122].

52

Nachdem die Rechtsprechung des BVerfG die Anforderungen an die Eilkompetenz bei Durchsuchungen verschärft hat, hat der Gesetzgeber in § 22c GVG einen die Gerichtsgrenzen überschreitenden richterlichen Bereitschaftsdienst vorgesehen.[123] Bei einer Durchsuchung können seit dem 1. JuMoG die Papiere des Betroffenen auf staatsanwaltliche Anordnung hin nun auch von Polizeibeamten durchgesehen werden (Änderung des § 110 StPO).[124] Die Pflicht, den Betroffenen über den Termin der Durchsicht zu informieren (Aufhebung des § 110 Abs. 3 StPO), wurde gestrichen, weil der Beidrückung des eigenen Siegels des Betroffenen keine Bedeutung mehr zukomme,[125] womit allerdings der Wegfall der Teilnahme bei der Durchsicht nicht erklärt wird.

3. Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten

a) Rechtsstellung des Beschuldigten

53

Das StVÄG 1999[126] verbessert das Akteneinsichtsrecht (§ 147 Abs. 5 und 7 n.F. StPO), das nun erstmals, wie von der EMRK gefordert, auch dem unverteidigten Beschuldigten gewährt wird, allerdings nur eingeschränkt. Dem achten Buch werden detaillierte Vorschriften über die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke hinzugefügt (§§ 474 bis 491 StPO n.F.). Auch die Vorschriften über Dolmetscher und Verständigungshilfen bei Hör- oder Sprachbehinderten, §§ 186, 187 GVG, wurden verbessert.[127]

b) Rechtsstellung des Zeugen

54

Als Begleitmaßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001[128] ergangen, da zuvor der Schutz solcher Zeugen auf unzureichender Rechtsgrundlage erfolgte, nämlich gestützt entweder auf die polizeirechtlichen Generalklauseln, den strafrechtlichen Notstand oder Verwaltungsrichtlinien.

55

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten wurde durch das StPOÄndG 2002[129] durch Wegfall der Beschränkung auf periodisch erscheinende Publikationen und Ausdehnung auf alle Informations- und Kommunikationsdienste angepasst (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO) und, mit Einschränkungen, auf selbst recherchiertes Material erweitert (§ 53 Abs. 2 S. 2 StPO). Später wurde das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO auf Lebenspartner und „verlobte Lebenspartner“ erstreckt.[130]

c) Rechtsstellung des Verletzten

56

Das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999[131] nimmt die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs in § 153a StPO auf und fügt §§ 155a, 155b StPO ein.

57

Das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004[132] enthält eine Fülle von Nachbesserungen, Erweiterungen und Präzisierungen und will das Adhäsionsverfahren attraktiver gestalten u.a. durch die Möglichkeit eines Vergleichs (§ 405 StPO). Vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht können statt der Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen nun auch Tonbandaufzeichnungen gemacht werden (§ 273 Abs. 2 S. 2 bis 4 StPO n.F.), die im Berufungsverfahren abgespielt werden dürfen (§ 323 Abs. 2 StPO), um Opferzeugen eine zweimalige gerichtliche Vernehmung zu ersparen.

58

Die Erweiterung des § 154c StPO durch das 37. StrÄndG vom 11. Februar 2005[133] soll die Anzeigebereitschaft des Opfers einer Nötigung oder Erpressung fördern.

4. Internationales

59

Die Ratifikation des Rom-Status des Internationalen Strafgerichtshofs[134] und die Schaffung des Völkerstrafgesetzbuchs[135] erforderten einige Anpassungen, namentlich die Einschränkung der Immunitätsvorschriften im neuen § 21 GVG. Zuständig für die Verfolgung der Völkerstraftaten sind der Generalbundesanwalt und im ersten Rechtszug die Oberlandesgerichte.[136] Von der Verfolgung der dem Universalitätsprinzip unterliegenden Völkerstraftaten kann nach Maßgabe des neuen § 153f StPO abgesehen werden.

III. Die Entwicklung von 2005 bis 2013

60

In der 16. und 17. Legislaturperiode wurden durch 40 Gesetze 215 Änderungen an Vorschriften der StPO vorgenommen.

1. Modernisierung

61

Das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006[137] enthält nur wenige Änderungen der StPO. § 47 Abs. 3 StPO regelt nun, dass bei Durchbrechung der Rechtskraft nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam werden. Entsprechendes gilt bei der Rechtskrafterstreckung auf Mitangeklagte, § 357 S. 2 StPO.

62

Wohl auch unter der Rubrik „Modernisierung“ einzuordnen ist das Verständigungsgesetz vom 29. Juli 2009,[138] das im Wesentlichen die Rechtsprechung des BGH zu den Urteilsabsprachen kodifiziert mit der Zentralvorschrift des § 257c StPO und einigen flankierenden Normen (§§ 35a, 160b, 202a, 212, 257b StPO) nebst Änderungen der §§ 243, 267, 273 und 302 StPO. Der Gesetzgeber hat ohne Problembewusstsein und in der falschen Annahme, dies entspreche der herrschenden Meinung in der Wissenschaft, gemeint, dass diese Regelung mit den bisherigen in der StPO geltenden Prozessmaximen vereinbar sei.[139] Das BVerfG hat das theorielose Gesetz in einer weithin theorieabstinenten Entscheidung im Angesicht einer massiv gesetzeswidrigen Praxis „derzeit“ für verfassungskonform erklärt.[140]

63

Mit § 154f StPO wurde 2009[141] ein Pendant zu § 205 StPO geschaffen und nun auch der Staatsanwaltschaft die vorläufige Einstellung des Verfahrens ermöglicht, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. Das Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15. November 2012[142] ergänzt § 153a StPO um die Auflage der Teilnahme an sozialen Trainingskursen, das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2012[143] die Auflage der Teilnahme an einem Aufbau- oder Fahreignungsseminar nach Maßgabe des StVG.

64

Als einheitlicher Gerichtsstand für Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 SG) begangen werden, wurde durch Gesetz vom 21. Januar 2013[144] in § 11a StPO die Stadt Kempten festgelegt. Zu den Vorteilen der Zuständigkeitskonzentration gehört die sachliche Spezialisierung (Kenntnis der militärischen Abläufe und Strukturen, Erfahrung mit Auslandsermittlungen). Kempten wurde gewählt, weil die bayerische Justiz dort bereits eine entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingerichtet hatte.[145]

65

Das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vom 25. April 2013[146] erlaubt in einer Reihe von Situationen den Einsatz der zeitgleichen audiovisuellen Übertragung, so in § 58b StPO bei der Zeugenvernehmung außerhalb der Hauptverhandlung, bei der Haftprüfung (§ 118 Abs. 2 StPO) und der Anhörung im Rahmen der sofortigen Beschwerde (§ 462 Abs. 2 S. 2 StPO), bei der Vernehmung eines Angeklagten, der von der Pflicht zum Erscheinen entbunden wurde, durch das zuständige Gericht nach § 233 Abs. 2 S. 3 StPO. Auch ein Sachverständiger kann zugeschaltet werden nach § 247a Abs. 2 StPO, sofern es nicht um Unterbringung geht, ebenso der Dolmetscher nach Maßgabe des neuen § 185 Abs. 1a GVG.

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