Das RVG wurde seit 2004 bereits mehrfach geändert. Die umfassendsten Änderungen haben die folgenden Gesetze mit sich gebracht:
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Inkrafttreten des Art. 3 KostRMoG v. 5.5.2004 (BGBl. I 2004, S. 718) zum 1.7.2006; Änderung im Beratungsbereich insbes. § 34 RVG; Herausnahme Beratung und Gutachten aus Teil 2 VV RVG. |
2. |
Art. 2 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (ErfHonVNG) vom 12.6.2008 Änderungen und Neueinfügungen der §§ 3a (neu), 4, 4a (neu), 4b (neu), in Kraft getreten zum 1.7.2008, BGBl. I 2008, S. 1000. |
3. |
Das 2. KostRMoG (Gesetz v. 23.7.2013, Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG), in Kraft getreten am 1.8.2013, BGBl. I, S. 2586 ff. Mit diesem Gesetz wurde die KostO aufgehoben und durch ein Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersetzt. Darüber hinaus wurden in zahlreichen Kostengesetzen (RVG, GKG, FamGKG, JVEG etc.) umfangreiche Änderungen vorgenommen. |
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Das 2. KostRMoG sollte die 2001 begonnene und 2004 fortgesetzte Modernisierung des Justizkostenrechts abschließen. Hierzu wurde die bisher geltende Kostenordnung (KostO) durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt und die aus dem Jahr 1940 stammende Justizverwaltungskostenordnung weiter entwickelt. Zudem wurden die Notargebühren und die Vergütung der Rechtsanwälte an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Was die Anwaltsgebühren betrifft, so sind neben zahlreichen kleineren Änderungen, die durchaus große Wirkung haben können, und zahlreichen sprachlichen Anpassungen auch echte Neuerungen erfolgt:
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Die Gebühren der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden erheblich umstrukturiert; Anrechnungsvorschriften wurden neu eingeführt. |
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Die Gebührentabelle wurde angehoben. |
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Es wurden gerade im unteren Streitwertbereich Änderungen vorgenommen, die zu unterschiedlichen Gebührensprüngen führen können. |
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Der Auffangwert in § 23 Abs. 3 RVG wurde von 4.000 € auf 5.000 € angehoben. |
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Es erfolgten etliche Klarstellungen bei den Differenz-Verfahrensgebühren (1. und 2. Instanz), der Terminsgebühr, der Berechnung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. |
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Es erfolgten Klarstellungen zur Terminsgebühr bei der sogenannten „Erledigungsbesprechung“. |
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Eine Regelung zur Einigungsgebühr für Ratenzahlungen mit eigener Wertregelung wurde eingeführt. |
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Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Betragsrahmengebühren wurden der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr angeglichen. |
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In FamFG-Beschwerdeverfahren (z.B. Erbscheinsverfahren) wurde geregelt, dass die höheren Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 ff. VV RVG anfallen können (d.h. 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG statt 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG). |
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Beim Begriff der Angelegenheit und des Rechtszuges erfolgten ebenfalls Klarstellungen. |
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Es wurde geregelt, dass Ermittlungs- und Strafverfahren sowie Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren in Bußgeldsachen jeweils verschiedene Angelegenheiten darstellen. |
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Der Anwendungsbereich der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG wurde erweitert. |
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Alle Betragsrahmengebühren wurden angehoben (insbes. Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sozialgerichtliche Verfahren). |
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Die Beratungshilfegebühren wurden angehoben. |
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Es wurde eine Vergütung für Farbkopien eingeführt. |
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Die PKH-Tabelle wurde angepasst; die Wertgrenze für Wahlanwaltsgebühren bis zu einem Wert von 4.000 € angehoben. |
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Der Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse für Scheidungsfolgenvereinbarungen wurde so geregelt, dass im Falle des Entstehens auch Differenzverfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten sind. |
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Und Einiges mehr. |
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Eine ausführliche Darstellung der bisher erfolgten Änderungen (durch welches Gesetz, welche Bestimmungen, mit Wirkung vom, Fundstelle BGBl., bei weiterführender Suche mit synoptischen Darstellungen einzelner Bestimmungen) erhalten Sie unter der Internetseite www.buzer.de – dort bei Aufrufen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Button „frühere Fassungen“ anklicken.
1. Kapitel Einführung› I. Geltungsbereich des RVG› 2. Geltungsbereich, § 1 RVG
2. Geltungsbereich, § 1 RVG
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§ 1 RVG enthält die Legaldefinition für den Begriff „Vergütung“. Damit sind die Gebührenund Auslagender Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts für ihre Berufstätigkeit gemeint. Absatz 1 des § 1 RVG bestimmt somit, dass die Gebühren und Auslagen für die Berufstätigkeitdes Rechtsanwalts nach dem RVG bemessen werden, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt als Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO bestellt ist.
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Die Rechtsanwaltspartnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz sowie die Rechtsanwaltsgesellschaft stehen dem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit sie rechtsbesorgende Leistungen erbringen, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Damit ist klargestellt, dass auch die Anwalts-GmbH, die Partnerschaftsgesellschaft und die GbR ihre Gebühren und Auslagen nach dem RVG berechnen können, soweit eine anwaltliche Berufstätigkeit ausgeübt wird.
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Die Höhe der Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts bestimmt sich somit nach dem RVG. Die Anspruchsgrundlage ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB. Eine Ausnahme zu dieser Anspruchsgrundlage bildet die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der im Rahmen der PKH beigeordnete Rechtsanwalt, der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt durch die §§ 45 Abs. 1, 45 Abs. 2, 45 Abs. 3, 58 Abs. 1 RVG sowie der nach § 138 FamFG beigeordnete Rechtsanwalt. Der Vergütungsanspruch richtet sich in diesen Fällen nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen die Staatskasse.
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Einige Sonderbestimmungen des RVG verdrängen das BGB, so z.B. § 8 RVG zur Fälligkeit, § 9 RVG zum Vorschuss, § 10 RVG zur Berechnung und § 11 Abs. 7 RVG zur Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Festsetzungsantrags.
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Wer Rechtsanwalt ist, ergibt sich aus den §§ 4, 2 und 3 BRAO.
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Das RVG gilt für deutsche Rechtsanwälte mit Sitz in Deutschland, somit auch dann, wenn der Auftraggeber Ausländer mit Sitz im Ausland ist, wenn der deutsche Rechtsanwalt im Ausland tätig werden soll. Ferner gilt das RVG für deutsche Rechtsanwälte mit Sitz im Ausland für Tätigkeiten im Inland. Ausländische Rechtsanwälte können eine Vergütung nur nach ihrem Heimatrecht fordern, selbst wenn sie für einen deutschen Auftraggeber in Deutschland tätig werden sollten.
1. Kapitel Einführung› I. Geltungsbereich des RVG› 3. Keine Anwendbarkeit des RVG
3. Keine Anwendbarkeit des RVG
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Das RVG findet keine Anwendung, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird, § 1 Abs. 2 RVG.
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§ 1 Abs. 2 RVG zählt eine Reihe von Tätigkeiten auf, für die das RVG nicht gilt. Das RVG findet somit keine Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einer dort aufgezählten oder ähnlichen Eigenschaft tätig wird. Es handelt sich hierbei teils um ehrenamtliche Tätigkeiten, die von allen Bundesbürgern, und daher auch von einem Rechtsanwalt in der Regel unentgeltlich zu übernehmen sind (z.B. Betreuer) bzw. um Tätigkeiten die auch Nicht-Rechtsanwälten übertragen werden und deren Vergütung nach besonderen Vorschriften festgesetzt werden.
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