Andreas Minkoff - Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern: краткое содержание, описание и аннотация

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Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.

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[29]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 60.

[30]

RFHE 22, 183 (187); Dettling Entstehungsgeschichte, S. 60.

[31]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 61.

[32]

Vgl. zum Ganzen Dettling Entstehungsgeschichte, S. 60 f.; sowie ausführlich Spindler Interdependenzen, S. 17 ff.

[33]

So wurden die beiden Entscheidungen aus den Jahren 1888 und 1913 (siehe hierzu bereits oben 4. Fn. zu Rn. 23) durch das Reichsgericht später nicht mehr aufgegriffen, vgl. etwa RGZ 105, 236 (241); entsprechend Dettling Entstehungsgeschichte, S. 63.

[34]

So Dettling Entstehungsgeschichte, S. 62; vgl. dazu auch Spindler Interdependenzen, S. 247 ff.

[35]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 65.

[36]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 5.

[37]

Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2.11.1923, RGBl. I 1923, S. 1067 ff.; siehe dazu Dettling Entstehungsgeschichte, S. 46 ff.

[38]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 68.

[39]

Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19.9.1931, RGBl. I S. 493 ff.

[40]

Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 11.

[41]

Vgl. hierzu Dettling Entstehungsgeschichte, S. 70 f.

[42]

§ 262a Abs. 1 HGB-1931: „Der Jahresabschluß der Gesellschaft ist unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung und des Geschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Bilanzprüfer) zu prüfen, bevor der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt wird.“ Vgl. auch Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 291.

[43]

§ 260 Abs. 1 HGB-1931. Vgl. hierzu auch Dettling Entstehungsgeschichte, S. 71.

[44]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 72. Haussmann Konzentration, S. 288 f. führte hierzu aus: „Unter diesen Umständen, in denen sich in der Tat eine objektiv kritische Einstellung gegenüber den Konzentrationserscheinungen nicht durchsetzen konnte, ist es nicht verwunderlich, daß sich in der Entwicklung, die nach 1933 einsetzte, bereits ein Netz von kartellmäßigen Organisationen und konzernmäßigen Verdickungen in Deutschland vorfand, welches der denkbar geeignete Nährboden für die nunmehr beginnende totalitäre Wirtschaftslenkung darstellte.“

[45]

So Dettling Entstehungsgeschichte, S. 73.

[46]

Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30.1.1937, RGBl. I S. 107 ff.

[47]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 73.

[48]

Vgl. Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 291, wonach die Stärkung des Vorstandes aber auch Ergebnis US-amerikanischer Einflüsse gewesen sein könnte.

[49]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 77 f.

[50]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 292.

[51]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 399.

[52]

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27.7.1957, BGBl. I 1957, S. 1081 ff.; vgl. hierzu auch Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 405.

[53]

Gleichwohl fanden auch hier vereinzelt angeordnete Entflechtungen statt, vgl. dazu Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 399; Habersack in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1 Rn. 6.

[54]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 292.

[55]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 361.

[56]

So Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 293.

[57]

Erst in der jüngsten Vergangenheit sind erstmalig auch autonome Entflechtungstendenzen spürbar, vgl. insofern die Untersuchungsergebnisse von Wiesenack/Klein in: Eisele/Koch/Theile, S. 38.

Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen› A. Einführung in das Konzernrecht› II. Bedeutung und Gefahren der Konzernierung

II. Bedeutung und Gefahren der Konzernierung

34

Die im Wesentlichen bis heute anhaltende Etablierung von Konzernverbindungen darf dabei jedoch nicht als Versäumnis verstanden werden. Anders als im Falle der Bildung von Kartellen wird die Entstehung von Konzernverbindungen heute vornehmlich als nicht negativ erachtet.[1] Im Gegenteil gewährleisten Konzerne auch aktuell zu ganz wesentlichen Anteilen die Nachhaltigkeit der deutschen Wirtschaftskraft. Die Einbindung von etwa drei Viertel aller deutschen Aktiengesellschaften in Konzerne zeigt die herausragende Bedeutung, die Unternehmensgruppen in der heutigen Wirtschaft nach wie vor oder vielmehr gerade heute in einer weitgehend globalisierten Welt einnehmen.[2]

1. Ursachen für Konzernbildung und Unternehmenskonzentration

35

Die Gründe für den Erfolg der Konzernerscheinung und damit die Ursachen für die Eingehung derartiger Unternehmensverbindungen sind vielschichtig und bis heute umstritten.[3] Nach wie vor wird dem Steuerrecht eine große Bedeutung beigemessen, gleichwohl das durch die Anerkennung der Organschaft ursprünglich gegebene Privileg des Entfalls der Umsatzsteuer auf konzerninterne Umsätze heute aufgrund des allgemein geltenden Vorsteuerabzugs obsolet ist.[4] Auch das Schachtelprivileg hat seine ursprünglich erhebliche Anreizwirkung für die Bildung von Konzernverbindungen eingebüßt. Danach kamen Konzerngesellschaften in den Genuss, keiner doppelten Gewinnbesteuerung zu unterliegen. Die Körperschaftssteuer wurde innerhalb bestehender Konzernverbindungen nur einmal bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft erhoben. Erforderlich war jedoch eine Beteiligung in Höhe von 25 %. Unternehmen waren damit von dem Interesse getrieben, diesen Schwellenwert zu erreichen. Mit Inkrafttreten des Körperschaftssteuerreformgesetzes am 1.1.1977[5] entfiel diese Anreizwirkung jedoch, nachdem fortan unabhängig von einer Mindestbeteiligung eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen wurde.[6]

36

Dennoch sorgen Privilegien wie die nach wie vor bestehende Möglichkeit des Gewinn- und Verlustausgleiches für die steuerrechtliche Attraktivität von Unternehmensverbindungen.[7] Aber auch abseits des Steuerrechts gibt es zahlreiche Gründe für die Eingehung von Unternehmensverbindungen. So verlangt etwa die ständig fortschreitende Internationalisierung und Globalisierung die Erschließung neuer Märkte und Räume, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen nachhaltig zu erhalten.[8] Das Betreten solch neuer Märkte durch den Erwerb von Anteilen dort bereits ansässiger Marktteilnehmer ist dabei häufig genutztes Mittel.[9] Denn im Vergleich zur vollständigen Verschmelzung von Unternehmen kann die bloße Eingehung einer Unternehmensverbindung durch Anteilserwerb gewichtige Vorteile mit sich bringen.[10] Zu denken ist dabei an erster Stelle an den im Vergleich zum Kompletterwerb geringeren Kapitalaufwand.[11] Darüber hinaus können der Erhalt von Firmen- und Markennamen in fremden Märkten Vorteile mit sich bringen.[12] Gleiches gilt für den Erhalt der rechtlichen Selbstständigkeit der Unternehmen.[13] So können vor allem die geschäftlichen Risiken grundsätzlich auf unterschiedliche Legaleinheiten verteilt bleiben, sofern abseits der Sonderfälle für das Vorliegen einer Durchgriffshaftung zwischen den beteiligten Unternehmen keine Solidarhaftung besteht.[14] Die Möglichkeit der klaren Kosten- und Erfolgszuordnung innerhalb des Unternehmensverbundes fördert die Transparenz.[15] Zudem werden auch Vorteile bei der Trennung der strategischen Konzernleitung von der operativen Leitung des Tagesgeschäfts innerhalb der Tochterunternehmen angeführt.[16] Soll die Verbindung etwa wegen Misserfolgs rückgängig gemacht werden, bietet schließlich eine Unternehmensbeteiligung eine im Vergleich zur Verschmelzung deutlich vereinfachte Loslösungsmöglichkeit.[17]

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