Andreas Minkoff - Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern: краткое содержание, описание и аннотация

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Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.

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3. Dritte Konzentrationsphase: Das nationalsozialistische Reich

29

Die weitgehend schrankenlose Kartellierung und Konzernierung der Zeit vor Hitlers Machtergreifung führte dazu, dass der Wettbewerb weitestgehend der Kontrolle von mächtigen Privatorganisationen weichen musste. Die Nationalsozialisten machten sich die Verflechtungen und Verbindungen zu eigen, um ihrerseits die Wirtschaft zu lenken und zu beeinflussen.[44] Da aber auch sie Interesse an einer leistungsstarken nationalen Wirtschaftslandschaft hatten, wurde auf Beschränkungen der Konzernierung verzichtet.[45]

30

In die Zeit des totalitären Dritten Reiches fiel auch der Erlass des Aktiengesetzes 1937.[46] Im Wesentlichen war es Ergebnis von Reformbemühungen, die noch zu Zeiten der Weimarer Republik begonnen und fortentwickelt wurden.[47] Dennoch war es nicht frei von nationalsozialistischen Elementen. So wurden die Rechte des Vorstandes nachhaltig gestärkt, letztlich wohl auch als Ausfluss des Führerprinzips.[48] Hinsichtlich der Konzernierung bediente sich das Aktiengesetz der Begrifflichkeiten der Notverordnung von 1931, definierte aber in § 15 AktG-1937 Konzerne erstmals als rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer gemeinsamen Leitung. Insgesamt normierte das Konzernrecht zwar Einschränkungen, es betonte aber auch den entschädigungslosen Vorrang des Konzerninteresses und schaffte ein weiterhin konzernfreundliches Wirtschaftsumfeld.[49]

4. Vierte Konzentrationsphase: Der Anfang der Bundesrepublik

31

Nachhaltige Veränderungen ergaben sich damit erst nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft. Der große Umschwung in der Frühphase der Bundesrepublik umfasste auch die Wirtschaftsordnung. Insbesondere Kartelle sollten zurückgedrängt werden, die Schaffung von mehr Wettbewerb stand im Vordergrund.[50] Bereits in der Besatzungsphase wurden daher Maßnahmen zur Dekartellierung getroffen,[51] ehe zum Beginn des Jahres 1958 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft trat und in § 1 GWB ein grundsätzliches Kartellverbot kodifizierte.[52]

32

Die Konzernierung wurde hingegen weit weniger deutlich eingeschränkt.[53] Das neue Aktiengesetz von 1965 regelte das Konzernrecht zwar erheblich umfassender, mitunter durch eine Verstärkung der Offenlegungspflichten,[54] die grundsätzliche Akzeptanz blieb aber erhalten. Insbesondere herrschte in Deutschland weiterhin das Verständnis eines vorrangigen Konzerninteresses,[55] anders als etwa in den USA.[56]

33

Der Weg der Konzernierung wurde damit – anders als der der Kartellierung – bis heute nicht verlassen. Er vollzog sich seit der Etablierung der Aktiengesellschaften fortlaufend durch die Phasen der nationalen Geschichte und Wirtschaftsordnung, wenn auch – abhängig von der geschichtlichen Phase – mit verschiedenen Rahmenbedingungen und unterschiedlicher Intensität.[57]

Anmerkungen

[1]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 56.

[2]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 59.

[3]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 261.

[4]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 263.

[5]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 265.

[6]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 278.

[7]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51.

[8]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 264.

[9]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 280.

[10]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 280.

[11]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 52.

[12]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 52.

[13]

Vgl. hierzu Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51 f.

[14]

Die nachstehende Einteilung folgt Dettling Entstehungsgeschichte, S. 49.

[15]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 51.

[16]

RGZ 38, 155 (157 f.): „Sinken in einem Gewerbezweige die Preise der Produkte allzu tief herab, und wird hierdruch der gedeihliche Betrieb des Gewerbes unmöglich gemacht oder gefährdet, so ist die dann eintretende Krisis nicht nur dem Einzelnen, sondern auch der Volkswirtschaft im allgemeinen verderblich, und es liegt daher im Interesse der Gesamtheit, daß nicht dauernd unangemessen niedrige Preise in einem Gewerbszweige bestehen. (…) Hiernach kann es auch nicht schlechthin und im allgemeinen als dem Interesse der Gesamtheit zuwiderlaufend angesehen werden, wenn sich die an einem Geschäftszweige beteiligten Unternehmen zusammenschließen, um die gegenseitigen Preisunterbietungen und das dadurch herbeigeführte Sinken der Preise ihrer Produkte zu verhindern oder zu mäßigen; es kann vielmehr, wenn die Preise wirklich dauernd so niedrig sind, daß den Unternehmen der wirtschaftliche Ruin droht, ihr Zusammenschluß nicht bloß als eine berechtigte Betätigung des Selbsterhaltungstriebs, sondern auch als eine dem Interesse der Gesamtheit dienende Maßregel erscheinen. Es ist denn auch von verschiedenen Seiten die Bildung von Syndikaten und Kartellen der hier fraglichen Art gerade als ein Mittel bezeichnet worden, das bei fachgemäßer Anwendung der ganzen Volkswirtschaft durch Verhütung unwirtschaftlicher, mit Verlusten arbeitender Überproduktion und der an diese sich knüpfenden Katastrophen Nutzen zu schaffen besonders geeignet ist.“ Vgl. dazu ausführlich Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 381 ff.

[17]

Spindler Interdependenzen, S. 42 f.

[18]

Betont wurde das Selbstentmündigungsverbot durch das Reichsgericht in zwei Entscheidungen: RGZ 3, 123 (132) aus dem Jahre 1888 und RGZ 82, 308 (316 f.) aus dem Jahre 1913; vgl. hierzu auch Spindler Interdependenzen, S. 76.

[19]

Vgl. hierzu nur RGZ 105, 236 (241), wo die Zulässigkeit der Beteiligung von Unternehmen an anderen Unternehmen vorausgesetzt und lediglich eine Sittenwidrigkeit aufgrund übermäßiger Bindung diskutiert wurde. Vgl. zur Zulässigkeit unternehmerischer Beteiligungen auch Dettling Entstehungsgeschichte, S. 54; Spindler Interdependenzen, S. 76.

[20]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 289; vgl. zum Sherman Anti-Trust Act auch Dettling Entstehungsgeschichte, S. 19. Eine Ablichtung der Gesetzesausfertigung wird durch die US-amerikanische National Archives and Records Administration bereitgestellt im Internet unter http://www.ourdocuments.gov/document_data/pdf/doc_051.pdf(Seite 1) sowie http://www.ourdocuments.gov/document_data/pdf/doc_051b.pdf(Seite 2). Die Regelungen sind heute verankert in Title 15 (Commerce and Trade) des United States Code, §§ 1 bis 7, abrufbar auf der Internetseite des US Government Printing Office unter http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/USCODE-2013-title15/pdf/USCODE-2013-title15-chap1.pdf.

[21]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 55.

[22]

So etwa Friedlaender Konzernrecht, S.7.

[23]

Friedlaender Konzernrecht, S. 7; Dettling Entstehungsgeschichte, S. 57.

[24]

Schmoeckel Rechtsgeschichte, Rn. 288; Dettling Entstehungsgeschichte, S. 58. Vgl. auch die Zusammenstellung von Treude Gebundene Wirtschaft, S.43, wonach 1929 in vielen Branchen 75 bis 95 % des Nominalkapitals der Aktiengesellschaften von Konzernen beherrscht wurde. Siehe hierzu auch Spindler Interdependenzen, S. 42.

[25]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 58.

[26]

Spindler Interdependenzen, S. 41 f.; Dettling Entstehungsgeschichte, S. 58.

[27]

Dettling Entstehungsgeschichte, S. 59 f.; vgl. zur Entstehung des Schachtelprivilegs auch Spindler Interdependenzen, S. 15 ff.

[28]

Zur Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes nur RFHE 22, 183 (183 ff.); vgl. zur Rechtsprechungshistorie auch Spindler Interdependenzen, S. 17 ff.

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