Andreas Minkoff - Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern

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Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern: краткое содержание, описание и аннотация

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Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.

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dd) Zwischenergebnis

4. Weitere Lösungsansätze zur Erfassung von Konzernsachverhalten

a) Die Tochtergesellschaft als Zuwiderhandelnde i.S.d. § 130 OWiG

b) Formelle und faktische Leitung der Tochtergesellschaft

aa) Grundsätzliche Zulässigkeit

bb) Doppelmandat aufgrund faktischer Geschäftsführung

cc) Handeln als Organ

c) Einbeziehung der Tochtergesellschaft über § 30 OWiG

aa) Kontrollaufgaben im bestehenden Pflichtenkreis

bb) Kontrollaufgaben außerhalb des Pflichtenkreises

d) Zwischenergebnis

III. Pflichtenprogramm

IV. Ausblick

C. Zusammenfassung

Teil 5 Grenzüberschreitende Sachverhalte

A. Einführung

B. Rechtliche Grundlagen internationaler Unternehmensverbindungen

I. Weisungsrechte der ausländischen Konzernobergesellschaft

II. Weisungsrechte der inländischen Konzernobergesellschaft

III. Folgen für die bußgeldbewehrte Aufsichtspflicht

C. Die räumliche Geltung inländischer Sanktionsnormen

I. Strafanwendungsrecht

II. Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts

D. Transnationale Aufsichtspflichten im Konzern

I. Die Verantwortlichkeit inländischer Konzernobergesellschaften bei Zuwiderhandlungen im Ausland

1. Handlungsort der Aufsichtspflichtverletzung bei inländischen Konzernobergesellschaften

2. Die im Ausland begangene Zuwiderhandlung als taugliche Anknüpfungstat

a) Bestimmung des Pflichtenkatalogs nach inländischen Wertungsmaßstäben

aa) Erfassung von Auslandstaten durch die inländische Rechtsordnung

bb) Erfassung von Auslandstaten außerhalb des räumlichen Anwendungsbereiches

b) Ausländische Strafnormen als Pflichtenmaßstab

aa) Auslegung am Wortlaut

bb) Literaturansichten und Kritik

cc) Eigene Lösung

c) Kombinationsansatz

3. Zwischenergebnis

II. Die Verantwortlichkeit ausländischer Konzernobergesellschaften bei Zuwiderhandlungen im Inland

1. Handlungsort der Aufsichtspflichtverletzung bei ausländischen Konzernobergesellschaften

a) Handlungsortbegründung bei echten Unterlassungsdelikten

b) Die Anknüpfungstat als handlungsortbegründendes Element

aa) Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.9.2003

bb) Gegenstimmen der Literatur

c) Handlungsortbegründung im Lichte der Rechtsnatur

aa) Der Erfolgsort des § 130 OWiG als konkretes Gefährdungsdelikt

bb) Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 13.11.1998

2. Rechtsfolgenbetrachtung

3. Zwischenergebnis

III. Die Verantwortlichkeit ausländischer Konzernobergesellschaften bei Zuwiderhandlungen im Ausland

E. Zusammenfassung

Teil 6 Fazit

A. Die Beantwortung der Ausgangsfragen

B. Schlussbetrachtung

I. Blickwinkel Politik

II. Blickwinkel Wissenschaft

III. Blickwinkel Praxis

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Einführung

Inhaltsverzeichnis

A. Problemaufriss

B. Eingrenzung des Untersuchungsthemas

C. Gang der Untersuchung

D. Terminologie

Teil 1 Einführung› A. Problemaufriss

A. Problemaufriss

1

„Die Summen haben schon Dimensionen wie in den USA.“ stellte die Welt am Sonntag im Jahr 2011 angesichts der Bußgeldpraxis der Münchener Strafverfolgungsbehörden fest und fragte den Leiter der Staatsanwaltschaft München I, ob bereits amerikanische Verhältnisse erreicht seien.[1] In dem Zeitungsinterview hatte dieser zuvor geäußert, die Münchener Justiz könne bei Aufsummierung der letzten Jahre bald in die Größenordnung von insgesamt einer Milliarde Euro vorstoßen.

2

„Nein. Wir setzen nur unsere deutsche Rechtslage um, nichts anderes. Dazu gehört auch das Ordnungswidrigkeitenrecht – vielleicht etwas unterschätzt.“[2]

3

Denn gleichwohl das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht selten mit Regelungen über Bagatellvergehen assoziiert wird,[3] kommt ihm bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität nicht nur angesichts der erwähnten Summen erhebliche Bedeutung zu. Drei Jahre vor diesem Interview hatte die Staatsanwaltschaft München I allein gegen die Siemens AG im Rahmen deren vielbeachteter und Ende 2006 bekannt gewordener Korruptionsaffäre eine Geldbuße in Höhe von 395 Millionen Euro verhängt.[4] Der Vorwurf in dem zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid bezog sich auf die Verletzung des § 130 OWiG.[5] Die Norm regelt die Aufsichtspflichtverletzung in Unternehmen. Danach hat der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Unter Einbeziehung der Gewinnabschöpfungsregeln drohen bei Zuwiderhandlung Geldbußen, die allein mit Blick auf die Münchener Bußgeldpraxis exorbitante Ausmaße erreichen können. Angesichts dieser Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Verantwortungsträger verdient die Regelung eine intensive Betrachtung. Dabei rückt die Norm nicht nur zunehmend in das Blickfeld von Wissenschaft, unternehmerischer Praxis und vor allem von Verfolgungsbehörden.[6] Auch der Gesetzgeber unterstrich die Bedeutung des § 130 OWiG vor nicht allzu langer Zeit durch die Umsetzung der 8. GWB-Novelle, in deren Rahmen die maximale Bußgelddrohung jedenfalls für Unternehmen durch Anpassung der §§ 130, 30 OWiG verzehnfacht wurde.[7]

4

Trotz der großen Bedeutung der Norm sind zahlreiche Fragen bis heute ungeklärt.[8] So richtet sich § 130 OWiG dem Wortlaut nach an den Inhaber eines Unternehmens oder Betriebes, worunter nach allgemeiner Auffassung deren Rechtsträger verstanden wird. Für den Fall eines Einzelunternehmens sind die Verantwortlichkeiten damit klar bestimmbar. Vor allem größere Unternehmen sind jedoch heute nur sehr selten als Einzelunternehmen organisiert. Auch wenn nicht zuletzt aufgrund der unvermeidbaren Unüberblickbarkeit und Dynamik konzernartiger Unternehmensverbindungen auf genaue Werte nicht zurückgegriffen werden kann, so wird vermutet, dass rund drei Viertel aller Aktiengesellschaften und etwa die Hälfte aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teil von Unternehmensgruppen sind.[9] Allein die Deutsche Bank soll über 4000 Tochtergesellschaften verfügen.[10] Damit erlangt die Frage – vor allem auch in praktischer Hinsicht – Bedeutung, an wen sich die Aufsichtspflichten in Konzernsachverhalten richten. Ist nach § 130 OWiG jedes Konzernunternehmen für sich verantwortlich oder hat vielmehr die Konzernobergesellschaft für die Implementierung von Aufsichtsstrukturen in allen untergeordneten Tochter- und Enkelgesellschaften Sorge zu tragen? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich dabei nicht nur um eine Ergänzungsfrage, sondern vielmehr um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis und damit der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität.[11]

5

Es überrascht daher nicht, dass in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Abhandlungen und Stellungnahmen zu diesem Themenkomplex – gerade auch in jüngster Vergangenheit – spürbar zugenommen haben.[12] Dabei ist jedoch ein weitreichender und auf die Bußgeldpraxis ausstrahlender Konsens nach wie vor nicht ersichtlich.[13] So nahm die Staatsanwaltschaft München I im Fall Siemens – freilich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Adressatenfrage – die Konzernspitze für Verstöße bei Tochtergesellschaften wie selbstverständlich in die Pflicht.[14] Auch in der Rechtswissenschaft finden sich Stimmen, die für eine derart weitreichende Anwendbarkeit des § 130 OWiG plädieren. Ebenso findet sich jedoch auch die nicht nur vereinzelt vertretene Auffassung, nach der die Pflichten des § 130 OWiG nicht über die Grenzen der einzelnen Konzerngesellschaften hinaus reichen und eine Verantwortung der Konzernspitze damit in entsprechenden Fällen ausscheidet. Vervollständigt wird das Meinungsspektrum durch Autoren, die Mittelwege vorschlagen, indem sie eine konzernweite Anwendung der Norm an das Überwinden mehr oder weniger hoher Hürden koppeln. Einen solchen Mittelweg vertrat jüngst auch das OLG München in einer der seltenen höherinstanzlichen Stellungnahmen zu dieser Fragestellung.[15] Wenn bereits die Ergebnisse dieser mittlerweile vieldiskutierten Streitfrage durch eine solche Vielfalt gekennzeichnet sind, so gilt dies freilich erst recht für die dabei herangezogenen dogmatischen Legitimationsansätze – sofern sich denn überhaupt um sie bemüht wird. Die vorliegende Untersuchung kann daher nicht für sich beanspruchen, eine Nische zu besetzen, indem sie bisher unbeachtete Problemfragen erörtert. Sie kann aber für sich beanspruchen, sich bisher ungeklärten Rechtsfragen zu widmen.

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