(2) Das Erfordernis einer „strengen Unrechtsvereinbarung“
(3) Der notwendige Verstoß gegen dienst- oder organisationsrechtliche Vorschriften bei § 305 öStGB n. F.
(4) Der Wegfall der Geringfügigkeitsklausel und die Einführung einer zweiten Qualifikationsstufe
b) Die Tatbestände der Vorteilszuwendung und der Bestechung
c) Die neuen Tatbestände zur Erfassung von Vorfeldhandlungen – Die Tatbestände „Vorbereitung der Bestechlichkeit und der Vorteilsannahme“ und „Vorbereitung der Bestechung“
aa) Der Wortlaut des Tatbestandes „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme“ und seine tatbestandlichen Voraussetzungen
bb) Der Wortlaut des Tatbestandes „Vorbereitung der Bestechung“ und seine tatbestandlichen Voraussetzungen
d) Die Gründe des österreichischen Gesetzgebers zur Wiedereinschränkung der Strafbarkeit
aa) Das Primärziel: Präzisierung der Tatbestände durch bessere Beschreibung des strafbaren Verhaltens, insbesondere für den Bereich des Anfütterns
bb) Die Einführung der Verwaltungsakzessorietät zur Begrenzung der Strafbarkeit und die Widerspiegelung des erhöhten Unrechtsgehalts bei der Annahme von Vorteilen für pflichtwidriges Handeln
e) Kritik an der Eingrenzung der Strafbarkeit durch die österreichische Strafrechtsliteratur
aa) Die Kritik an der akzessorischen Verweisung auf dienst- und organisationsrechtliche Vorschriften
bb) Die Kritik an den Vorbereitungstatbeständen
cc) Die Bewertung der Wiedereinführung der Unterscheidung zwischen pflichtwidrigem und pflichtgemäßem Amtshandeln und der Tatbestandsqualifikationen wegen hoher Zuwendungswerte
II. Stellungnahme zur geschichtlichen Entwicklung der Tatbestände
1. Die Erweiterung der Tatbestände 2008 – eine gute Idee in schlechter Umsetzung
2. Die Wiedereinschränkung der Tatbestände 2009 – ein korruptionsstrafrechtlicher Rückschritt mit interessanten Ansätzen
3. Zusammenfassung und Ergebnis der Entwicklung der Strafbarkeit der Vorteilsannahme in Österreich
III. Überlegungen und Schlussfolgerungen für den Tatbestand der Vorteilsannahme in Deutschland
1. Eine größere Bestimmtheit der strafbaren Handlung, insbesondere im Bereich der korruptiven Vorfeldhandlungen
2. Die Sanktionierung von korruptiven Vorfeldhandlungen – Zuwendungen zur Klimapflege und das Anfüttern
3. Die Verweise auf feste Wertgrenzen in den Tatbeständen
4. Der Verweis auf dienst- und organisationsrechtliche Verbots- und Erlaubnissätze
B. Strafrechtsvergleichender Teil – Schweiz
I. Die Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung und ihre Tatbestandsmerkmale
1. Der Wortlaut des Tatbestandes der Vorteilsannahme
2. Der Wortlaut des Tatbestandes der Vorteilsgewährung
3. Die Ausführungen des schweizerischen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
4. Das Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils und der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und Amtsführung und deren Auslegung durch Wissenschaft und Rechtsprechung
a) Der nicht gebührende (Dritt-) Vorteil
b)Der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und Amtsführung
aa) „Im Hinblick auf die Amtsführung“ – Wesen und Ziel dieses Konstrukts in Art. 322sexies schwStGB
(1) Der „verdünnte“ Äquivalenzbezug
(2) Strafbarkeit von korruptiven Vorfeldhandlungen als Ziel des „verdünnten“ Äquivalenzbezugs
bb) Erfasst der Tatbestand der Vorteilsannahme nur Vorteile für zukünftiges Amtshandeln oder auch Belohnungen für vergangene Tätigkeiten?
(1) Eine Ansicht: Die Tatbestände erfassen nur Vorteile für künftige Diensthandlungen
(2) Andere Ansicht: Die Tatbestände erfassen sowohl Vorteile für künftige wie für vergangene Diensthandlungen
II.Die „Gemeinsamen Bestimmungen“, Art. 322octies schwStGB
1. Der Wortlaut des Art. 322octies schwStGB
2. Die Ausführungen des schweizerischen Gesetzgebers zu Art. 322octies schwStGB
3.Der Art. 322octies Nr. 2 schwStGB in der Wissenschaft und Rechtsprechung
a) Zur Notwendigkeit des Art. 322octies Nr. 2 schwStGB nach Ansicht der Wissenschaft
b) Zur Ausgestaltung der Merkmale der Geringfügigkeit und Sozialüblichkeit in Wissenschaft und Rechtsprechung
III. Abschließende Bewertung der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch die Wissenschaft
IV. Die Tatbestände „Bestechen“ und „Sich bestechen lassen“
V. Stellungnahme zum schweizerischen Korruptionsstrafrecht, insbesondere zu den Tatbeständen der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
1. Die systematische Einordnung des Ausschlusses von sozialadäquaten Vorteilen in dem Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils
2. Art. 322quinquies, 322sexies erfassen auch Vorteile für vergangene Amtshandlungen
3. Problematischer Verweis der Art. 322ter, 322quater schwStGB auf Art. 322octies Nr. 2 schwStGB
VI. Überlegungen und Schlussfolgerungen für den Tatbestand der Vorteilsannahme in Deutschland
1. Das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung in Deutschland und der Schweiz
2. Der nicht gebührende Vorteil und Art. 322octies Nr. 2 schwStGB als wörtliche Manifestation des Ausschlusses sozialadäquater Verhaltensweisen aus der Strafbarkeit
3. Konsequenz: Erhebliche Lockerung des Äquivalenzverhältnisses ist möglich, erfordert aber eine Begrenzung des Tatbestandes durch ein anderes Tatbestandsmerkmal
Teil 6 Der Tatbestand der Vorteilsannahme de lege ferenda
A. Ausgangslage für die Überlegungen hinsichtlich eines neuen Tatbestandes der Vorteilsannahme
I. Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsannahme von der Erfassung konkreter, rechtmäßiger Diensthandlungen hin zur Erfassung von korruptiven Vorfeldhandlungen
II. Der Tatbestand der Vorteilsannahme als „synthetischer Tatbestand“ im System des StGB
B. Der Formulierungsvorschlag zur Reform des Tatbestandes der Vorteilsannahme
I. Der Formulierungsvorschlag für den Tatbestand der Vorteilsannahme – Wortlaut
II. Erläuterung des Tatbestandsentwurfs der Vorteilsannahme, seiner Systematik und seiner Tatbestandsmerkmale
1. Die Systematik des § 331 Abs. 1 bis 3 StGB (E)
a) § 331 Abs. 1 StGB (E)
b) § 331 Abs. 2 und 3 StGB (E)
2. Der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und der Amtsstellung
3. Das Erfordernis des Hervorrufens des Anscheins einer unsachlichen, vom Vorteils beeinflussten Dienstausübung zur Erfüllung des Tatbestandes
4. Die zur Strafbarkeit eines Verhaltens führenden Umstände, § 331 Abs. 3 S. 1 StGB (E)
a) Die Klarstellungs- und Differenzierungsfunktion des § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB (E)
b) Die Einbeziehung der Häufigkeit der Vorteilsannahme zur Unterbindung korruptiver Vorfeldhandlungen, § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB (E)
c) Die strafbarkeitsbegründende zeitliche Komponente zwischen Vorteil und nicht bestimmter Diensthandlung, § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB (E)
5. Die zur Straflosigkeit eines Verhaltens führenden Umstände, § 331 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB (E)
a) Die vorherige behördliche Genehmigung, § 331 Abs. 3 S. 2 StGB (E)
b) Die Annahme des Vorteils aus Gründen der Höflichkeit und der jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs und die Unzumutbarkeit der Annahmeverweigerung des Vorteils, § 331 Abs. 3 S. 3 StGB (E)
aa) Allgemeine Ausführungen zu § 331 Abs. 3 S. 3 StGB (E)
bb) Die „Regeln der Höflichkeit“ und der „gesellschaftliche Druck“ zur Annahme des Vorteils
cc) Die „jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs“
6. Abschlussbemerkungen zu § 331 StGB (E)
C. Der Formulierungsvorschlag zur Reform des Tatbestandes der Vorteilsgewährung
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