(1) Eine Ansicht: Die Tatbestände erfassen nur Vorteile für künftige Diensthandlungen
(2) Andere Ansicht: Die Tatbestände erfassen sowohl Vorteile für künftige wie für vergangene Diensthandlungen
II.Die „Gemeinsamen Bestimmungen“, Art. 322octies schwStGB
1. Der Wortlaut des Art. 322octies schwStGB
2. Die Ausführungen des schweizerischen Gesetzgebers zu Art. 322octies schwStGB
3.Der Art. 322octies Nr. 2 schwStGB in der Wissenschaft und Rechtsprechung
a) Zur Notwendigkeit des Art. 322octies Nr. 2 schwStGB nach Ansicht der Wissenschaft
b) Zur Ausgestaltung der Merkmale der Geringfügigkeit und Sozialüblichkeit in Wissenschaft und Rechtsprechung
III. Abschließende Bewertung der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch die Wissenschaft
IV. Die Tatbestände „Bestechen“ und „Sich bestechen lassen“
V. Stellungnahme zum schweizerischen Korruptionsstrafrecht, insbesondere zu den Tatbeständen der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
1. Die systematische Einordnung des Ausschlusses von sozialadäquaten Vorteilen in dem Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils
2. Art. 322quinquies, 322sexies erfassen auch Vorteile für vergangene Amtshandlungen
3. Problematischer Verweis der Art. 322ter, 322quater schwStGB auf Art. 322octies Nr. 2 schwStGB
VI. Überlegungen und Schlussfolgerungen für den Tatbestand der Vorteilsannahme in Deutschland
1. Das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung in Deutschland und der Schweiz
2. Der nicht gebührende Vorteil und Art. 322octies Nr. 2 schwStGB als wörtliche Manifestation des Ausschlusses sozialadäquater Verhaltensweisen aus der Strafbarkeit
3. Konsequenz: Erhebliche Lockerung des Äquivalenzverhältnisses ist möglich, erfordert aber eine Begrenzung des Tatbestandes durch ein anderes Tatbestandsmerkmal
Teil 6 Der Tatbestand der Vorteilsannahme de lege ferenda
A. Ausgangslage für die Überlegungen hinsichtlich eines neuen Tatbestandes der Vorteilsannahme
I. Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsannahme von der Erfassung konkreter, rechtmäßiger Diensthandlungen hin zur Erfassung von korruptiven Vorfeldhandlungen
II. Der Tatbestand der Vorteilsannahme als „synthetischer Tatbestand“ im System des StGB
B. Der Formulierungsvorschlag zur Reform des Tatbestandes der Vorteilsannahme
I. Der Formulierungsvorschlag für den Tatbestand der Vorteilsannahme – Wortlaut
II. Erläuterung des Tatbestandsentwurfs der Vorteilsannahme, seiner Systematik und seiner Tatbestandsmerkmale
1. Die Systematik des § 331 Abs. 1 bis 3 StGB (E)
a) § 331 Abs. 1 StGB (E)
b) § 331 Abs. 2 und 3 StGB (E)
2. Der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und der Amtsstellung
3. Das Erfordernis des Hervorrufens des Anscheins einer unsachlichen, vom Vorteils beeinflussten Dienstausübung zur Erfüllung des Tatbestandes
4. Die zur Strafbarkeit eines Verhaltens führenden Umstände, § 331 Abs. 3 S. 1 StGB (E)
a) Die Klarstellungs- und Differenzierungsfunktion des § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB (E)
b) Die Einbeziehung der Häufigkeit der Vorteilsannahme zur Unterbindung korruptiver Vorfeldhandlungen, § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB (E)
c) Die strafbarkeitsbegründende zeitliche Komponente zwischen Vorteil und nicht bestimmter Diensthandlung, § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB (E)
5. Die zur Straflosigkeit eines Verhaltens führenden Umstände, § 331 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB (E)
a) Die vorherige behördliche Genehmigung, § 331 Abs. 3 S. 2 StGB (E)
b) Die Annahme des Vorteils aus Gründen der Höflichkeit und der jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs und die Unzumutbarkeit der Annahmeverweigerung des Vorteils, § 331 Abs. 3 S. 3 StGB (E)
aa) Allgemeine Ausführungen zu § 331 Abs. 3 S. 3 StGB (E)
bb) Die „Regeln der Höflichkeit“ und der „gesellschaftliche Druck“ zur Annahme des Vorteils
cc) Die „jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs“
6. Abschlussbemerkungen zu § 331 StGB (E)
C. Der Formulierungsvorschlag zur Reform des Tatbestandes der Vorteilsgewährung
I. Der Formulierungsvorschlag für den Tatbestand der Vorteilsgewährung – Wortlaut
II. Erläuterung des Tatbestandsentwurfs der Vorteilsgewährung, soweit sich Unterschiede zum Tatbestandsentwurf der Vorteilsannahme ergeben
1. Die Beeinflussung der Dienstausübung zum Vorteil des Gewährenden
2. Keine absolute Strafbarkeit bei dem Anbieten des Vorteils
3. Das Erfordernis einer Diensthandlung zugunsten des Gewährenden bei Vorteilen für unbestimmte, vergangene Diensthandlungen, § 333 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB (E)
4. Die vorherige Genehmigung und das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung, § 333 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB (E)
5. Keine Strafbarkeit des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils aus Gründen der Höflichkeit oder der jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs, § 333 Abs. 2 S. 4 StGB (E)
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Die straflose Vorteilsnahme
Zu den Grenzen der Strafwürdigkeit in § 331 StGB – mit vergleichender Darstellung der entsprechenden Normen in Österreich und der Schweiz
von
Tobias Friedhoff

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
www.cfmueller.de
Die straflose Vorteilsnahme› Herausgeber
Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Mark Deiters, Münster
Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen
Prof. Dr. Mark Zöller, Trier
Erstgutachter: Prof. Dr. Walter Gropp
Zweitgutachter: Prof. Dr. Thomas Rotsch
Dekan: Prof. Dr. Jens Adolphsen
Tag der mündlichen Prüfung: 15.12.2011
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Zugl.: Gießen, Univ., Diss. des Fachbereichs Rechtswissenschaften, 2011
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Meinen Eltern
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