Markus Wagner - Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Nach wie vor ist ungeklärt, was das Wirtschaftsstrafrecht eigentlich ausmacht. Konsentiert ist lediglich, dass das Wirtschaftsstrafrecht sich in vielen Aspekten vom restlichen Strafrecht unterscheidet. Häufig findet sich die Behauptung, es sei eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, dass es akzessorisch gegenüber dem sonstigen Recht ist, die Strafbarkeit eines Verhaltens also auch von Fragen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts abhängig ist.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass hierin keine Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts liegt, sondern die Akzessorietät vielmehr einen allgemeinen Grundsatz des Strafrechts darstellt. Insbesondere ist die Frage, ob ein Straftatbestand akzessorisch ist oder nicht, unabhängig von der redaktionellen Formulierung des konkreten Deliktstatbestandes.
Des Weiteren legt der Autor dar, dass die Besonderheit des Wirtschaftsstrafrechts in der Berücksichtigung von Selbstregulationsmechanismen der Wirtschaft liegt und sich hieraus eine eigenständige Dogmatik des Wirtschaftsstrafrechts rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, welche verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und dogmatischen Grenzen dem Akzessorietätsphänomen gesetzt sind und welche Besonderheiten insoweit für das Wirtschaftsstrafrecht gelten. Auf Basis dieser Ergebnisse unterbreitet er schließlich verschiedene Reformvorschläge für das Strafverfahrensrecht.

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Nachfolgend wird der Versuch unternommen, die Meinungsvielfalt einer Systematisierung nach Strömungen zu unterziehen:

(1) Einordnung

62

Die wichtigste, aber meist vernachlässigte Frage bei einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Einheit der Rechtsordnung ist, ob man es als vorgegebenen Rechtszustand oder als rechtswissenschaftliche Methode versteht.[141] Deutlich wird dies etwa auch bei Karsten Schmidt , wenn er in der Überschrift seines Beitrags zur Einheit der Rechtsordnung die Fragestellungen „Realität?“ und „Aufgabe?“ gegenüberstellt.[142] Neben diesen beiden Extrempositionen existiert auch eine Vielzahl von Kombinationsansätzen, die beide Beschreibungsmöglichkeiten des Phänomens miteinander verbinden.

(a) Einordnung (ausschließlich) als bestehender Zustand

63

Der Gedanke, dass das Recht eine organische Struktur bildet, die innere Widersprüche selbst auflöst, fand sich vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bei den Vertretern der historischen Rechtsschule:

64

So sprach etwa Friedrich Karl von Savigny zunächst noch von der den mannigfaltigen Erscheinungsformen des Rechts „innewohnende[n] Einheit“, die durch wissenschaftliche Methodik aufzusuchen sei.[143] Später revidierte er allerdings seine Auffassung insoweit und ging zu einem Kombinationsansatz über.[144]

65

Ebenso behauptete Karl Friedrich Eichhorn eine Einheit des deutschen Rechts.[145] Die deutschen Partikularrechte stünden in einem „inneren Zusammenhang“, weshalb eine Regel, die sich auf die „Gemeinschaft des Ursprungs“ gründe,[146] also aus dem Partikularrecht abgeleitet werden konnte, auch in den Bereichen zur Geltung kommen sollte, in denen es an einer entsprechenden positiv-rechtlichen Regelung fehle.

66

Stark von Savigny beeinflusst[147] ging auch Georg Friedrich Puchta davon aus, dass „[d]ie einzelnen Rechtssätze, die das Recht eines Volkes bilden, […] in einem organischen Zusammenhang unter einander [stehen], der sich zuvörderst durch ihr Hervorgehen aus dem Geist des Volkes erklärt, indem die Einheit dieser Quelle sich auf das durch sie Hervorgebrachte erstreckt.“[148] Es sei „Aufgabe der Wissenschaft, die Rechtssätze in ihrem systematischen Zusammenhang, als einander bedingende und von einander abstammende zu erkennen […].“[149] Allerdings begibt sich Puchta in die Nähe eines Kombinationsansatzes, wenn er im Folgenden von der „Wissenschaft als dritte[r] Rechtsquelle“ spricht.[150] Aufbauend auf die Ausführungen Puchtas zeichnet auch Rudolph von Jhering das Bild einer objektiv-idealistischen Rechtseinheit,[151] wobei deren Konsistenz mit Blick auf andere seiner Äußerungen mit guten Gründen bezweifelt werden kann.[152]

67

Ein spätes Wideraufleben der Idee einer Einheit der Rechtsordnung als dem Recht immanenter Zustand findet sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts bei Felix Somló :[153] Aus dem „unumstößlich[en] allgemeine[n] Grundsatz, daß die Normen einer Rechtsordnung nur in ihrem systematischen Zusammenhange, also nur als ein Ganzes verstanden und gedeutet werden können, nicht aber aus diesem Ganzen herausgerissen einzeln, jede Norm für sich“[154], folge, „daß es in einer Rechtsordnung eigentlich keine Widersprüche geben“ könne.[155] Widersprechen könnten sich „nur die grammatischen Sätze, in denen die Rechtsnormen zum Ausdruck gebracht werden.“[156] Es könne daher nur „Widersprüche […] im Rechtstext, nicht aber in der Rechtsordnung“ geben.[157]

(b) Einordnung (ausschließlich) als Postulat

68

Weithin wird – teilweise verbunden mit expliziter Ablehnung einer Einordnung als Axiom – unter dem Topos der Einheit der Rechtsordnung ein Postulat verstanden, das es auf wissenschaftlichem Wege zu erfüllen gelte.[158] So sei die Einheit der Rechtsordnung „nicht Realität im Sinne eines vorgegebenen Zustands“, müsse aber „als ein dialektischer Prozeß, als ständiges Bemühen, Auseinanderstrebendes zusammenzuhalten, […] gegenwärtig bleiben.“[159] Es könne „[a]ngesichts der Erfahrungen von kollidierenden und fehlenden Normen [die Einheit der Rechtsordnung] nur ein Postulat sein […].“[160] Die „Behauptung der Einheit der Rechtsordnung [scil. als Zustand]“ sei „unhaltbar“,[161] allerdings unterstehe „der Gesetzgeber dem Gebot der Widerspruchsfreiheit“.[162]

69

Anders argumentiert Eugen Ehrlich : Der Rechtssoziologe lehnt unter praktisch-pragmatischen Gesichtspunkten den Gedanken ab, der Gesetzgeber sei als ein zeitloses Ganzes zu betrachten und könne deshalb nur einen Willen bilden.[163] Das Gesetzesrecht sei „brüchiges, armseliges Menschenwerk.“[164] Gesetze könnten immer nur individualisiert in Bezug auf ihren konkreten Schöpfer ausgelegt werden und nicht in einem konstruierten Wechselspiel der Normen.[165] Daher fehle es an einer vorfindlichen Einheit des Rechts; vielmehr sei eine solche erst durch den es anwendenden Juristen im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffen.[166]

(c) Kombinationsansätze

70

Mindestens ebenso häufig wie die Einordnung (ausschließlich) als Postulat findet sich die Auffassung, dass es sich bei der Einheit der Rechtsordnung – je nach Situation – sowohl um ein Axiom wie auch um ein Postulat handle:

71

Während Savigny anfänglich von einer dem Recht „innewohnenden“ Einheit ausgegangen war, wandte er sich 1840 einem Kombinationsansatz zu, der axiologische und postularische Elemente verbindet: Nach Savigny bildet „[a]llein die Gesammtheit der […] Rechtsquellen […] ein Ganzes, welches zur Lösung jeder vorkommenden Aufgabe im Gebiete des Rechts bestimmt ist.“[167] Um diesem Zweck gerecht werden zu können, müssten zwei Anforderungen erfüllt sein: „Einheit und Vollständigkeit.“[168] Durch „die dem Stoff gegebene wissenschaftliche Form, welche seine innewohnende Einheit zu enthüllen und zu vollenden strebt“, entstehe „ein neues organisches Leben, welches bildend auf den Stoff selbst zurückwirkt, so daß auch aus der Wissenschaft als solcher eine neue Art der Rechtserzeugung unaufhaltsam hervorgeht.“[169] Fehle es an der Einheit, so sei „ein[] Widerspruch zu entfernen“, mangle es hingegen an Vollständigkeit, so gebe es „eine Lücke auszufüllen“.[170]

72

Ähnlich stellt sich das Verständnis Philipp Hecks dar: Das Gesetz sei „eine Vielheit von Konfliktentscheidungen, die untereinander zusammenhängen, ein Gefüge von Geboten, kausalen Werturteilen und Wertideen.“[171] „Da alle Gebote zugleich gelten“,[172] sei zwar „eine Einheit im Sinne einer Widerspruchsfreiheit ohne weiteres gegeben“; widersprüchliche Sätze höben sich wechselseitig auf.[173] In einem solchen Falle sei aber die Einheit „durch normative Arbeit herzustellen.“[174]

73

Einen Kombinationsansatz vertritt auch Karl Engisch . Zwar führt er aus, dass die Einheit der Rechtsordnung bereits „auf der Gegenstandsseite liegt“[175]. Auch er geht aber davon aus, dass Widersprüche im Gesetz möglich seien, weil der Gesetzgeber nicht immer bewusst handle.[176] Daher erscheine die Einheit der Rechtsordnung „[b]ald […] als Axiom, bald als Postulat juristischer Arbeit.“[177] Der Position Engischs haben sich einige Stimmen in der Literatur angeschlossen.[178]

74

Auch Claus-Wilhelm Canaris geht gleichermaßen zwar einerseits davon aus, dass der Systemgedanke „immer auch schon Voraussetzung allen Rechts und allen juristischen Denkens ist“, konstatiert aber auch, dass Einheit und Folgerichtigkeit des Rechts nur „bruchstückhaft […] verwirklicht“ seien.[179] Daher seien Einheit und Folgerichtigkeit des Rechts „nicht nur vorgegeben, sondern immer auch erst aufgegeben, also nicht nur Voraussetzung, sondern auch Postulat“[180]. Dem schließt sich Hans-Ludwig Günther an, der zudem auch auf Engisch und andere Bezug nimmt.[181]

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