Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen II

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Die Neuauflage:
Im vorliegenden Band werden die Regelungen zur steuerlichen Einkunftsermittlung (Ertragsteuern) und Vermögensbewertung (Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer) vorgestellt.
Das Buch bietet Lösungen zu speziellen Einzelfragen bezüglich der Bilanzierung und Bewertung von Aktiva und Passiva. Zum besseren Verständnis sind praktische Beispiele und zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofes eingearbeitet worden.
Bei der Neubearbeitung wurden insbesondere die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und deren Interpretation durch die Finanzverwaltung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet.
Geeignet ist der Band in erster Linie für all diejenigen, die einen raschen Einstieg in die Grundzüge der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung suchen.

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Anmerkungen

[1]

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sind demgegenüber handelsrechtlich generell buchführungspflichtig, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben und wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die Begründung für die generelle Buchführungspflicht von Personenhandelsgesellschaften liegt darin, dass im Gesellschaftsrecht in vielen Bereichen an das (handelsrechtliche) Kapitalkonto angeknüpft wird. Im Innenverhältnis orientieren sich insbesondere die Gewinnverteilung, die Entnahmerechte sowie die Stimmrechte am Stand des Kapitalkontos. Bei Kommanditisten werden Gewinnanteile nur solange dem Kapitalkonto gutgeschrieben, bis die Einlage erreicht ist. Der Umfang der Verlustzuweisung ist auf das Kapitalkonto begrenzt. Im Außenverhältnis sind insbesondere die Kapitalerhaltung (Entnahmerechte) sowie die Haftung relevant (die Haftung des Kommanditisten ist nur dann auf die Kapitaleinlage begrenzt, wenn die Hafteinlage erbracht ist und wenn die Hafteinlage nicht zurückbezahlt wurde).

[2]

Im Handelsrecht wird von „Geschäftsjahr“ gesprochen. Im Steuerrecht wird der Begriff „Wirtschaftsjahr“ verwendet.

[3]

Da das Geschäftsjahr bei kleinen Unternehmen zumeist mit dem Kalenderjahr überstimmt, ergeben sich daraus, dass nach § 241a HGB die beiden Grenzwerte für das Geschäftsjahr und nach § 141 AO für das Kalenderjahr berechnet werden, regelmäßig keine Unterschiede. Zu den Auswirkungen des § 241a HGB siehe Grefe, SteuerStud 2010, S. 585; Kußmaul/Meyering, DB 2008, S. 1445; Richter, FR 2009, S. 804 (jeweils mit den früher geltenden niedrigeren Grenzwerten von 500 000 € bzw 50 000 €).

[4]

§ 5b EStG wird zwar den Gewinnermittlungsvorschriften zugeordnet. Materiell handelt es sich allerdings um eine Verfahrensvorschrift.

[5]

Zur E-Bilanz siehe BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl. 2011 I, S. 855; http://www.esteuer.de/#schnittstellensowie Costa/Treybal, BBK Sonderausgabe 09/2012; Geberth/Burlein, DStR 2011, S. 2013; Herrfurth, StuB 2011, S. 779; Herrfurth, StuB 2012, S. 672; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509; Kußmaul/Ollinger/Weiler, StuW 2012, S. 131; Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, S. 747; Schiffers, DStZ 2012, S. 36; Wenk/Jagosch/Straßer, DStR 2011, S. 586.

[6]

Vgl BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl. 2011 I, S. 855, Tz. 8.

[7]

Die Taxonomien können unter http://www.esteuer.deabgerufen werden. Sie werden regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Grundsätzlich sind die Taxonomien nur für ein Wirtschaftsjahr zu verwenden. Nur sofern keine Aktualisierung erfolgt, ist die zuletzt veröffentliche Taxonomie für das Folgejahr zu verwenden, vgl BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl. 2011 I, S. 855, Tz. 28–29; BMF-Schreiben vom 5.6.2012, BStBl. 2012 I, S. 598.

2. Gewinnbegriff der Steuerbilanz

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Beim Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG gilt als steuerpflichtiger Gewinn die Vermehrung des Betriebsvermögens(des bilanziellen Eigenkapitals, des Reinvermögens), soweitsie auf betriebliche Vorgänge zurückzuführenist und soweit keine Steuerbefreiunggilt oder die Abziehbarkeit von Ausgaben versagtwird (§ 4 Abs. 1 S. 1 iVm § 5 EStG). Das Betriebsvermögen ergibt sich als Saldo zwischen den auf der Aktivseite der Steuerbilanz angesetzten (aktiven) Wirtschaftsgütern und den passivierten (negativen) Wirtschaftsgütern:

Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres
(= Betriebsvermögen am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres)
= Veränderung des Eigenkapitals
+ Entnahmen bzw offene Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen,
Kapitalrückzahlungen
Einlagen bzw Kapitalerhöhungen, sonstige Gesellschaftereinlagen, verdeckte Einlagen
= Gewinn des Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 EStG)
steuerfreie Betriebseinnahmen
+ nichtabziehbare Betriebsausgaben
± Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1–4 EStG
= steuerpflichtiger Gewinn

Im ersten Blockwird die Veränderung des bilanziellen Reinvermögens ermittelt. Das Abstellen auf das Eigenkapital und nicht auf das Bruttovermögen folgt aus dem Nettoprinzip, das eines der wichtigsten Prinzipien für die Ertragsteuern ist. Die Korrektur durch Entnahmen und Einlagen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) bzw durch Gewinnausschüttungen und die Veränderungen des Nennkapitals sowie die Veränderungen der Kapitalrücklagen (Kapitalgesellschaften) im zweiten Blockdient dazu, den privaten bzw gesellschaftsrechtlichen Bereich von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu trennen. Damit wird ein weiteres Kennzeichen des Fiskalzwecks bei den Ertragsteuern umgesetzt: der Grundsatz der Trennung von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung. Besteuert wird das im abgelaufenen Jahr erzielte Einkommen. Die Art der Verwendung des am Markt erwirtschafteten Einkommens darf die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen. Die Höhe der Ertragsteuern soll unabhängig davon sein, ob das erzielte Einkommen konsumiert, investiert oder gespart wird.

Im dritten Blockwird berücksichtigt, in welchem Umfang die der betrieblichen Sphäre zuzurechnenden Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen Einfluss auf den steuerpflichtigen Teil des Gewinns haben, m.a.W. ob für die Betriebseinnahmen eine Steuerbefreiung gilt bzw welche Betriebsausgaben von der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage nichtabziehbar sind. Der Investitionsabzugsbetrag ist dadurch gekennzeichnet, dass bereits vor dem Erwerb eines Wirtschaftsguts ein außerbilanzieller Abzug in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen wird, der den zu versteuernden Gewinn mindert. Bei Zugang des Wirtschaftsguts werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 40% gewinnmindernd herabgesetzt und der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet. Durch den Investitionsabzugsbetrag werden die Abschreibungen eines Wirtschaftsguts zum Teil bereits vor dessen Erwerb gewinnmindernd verrechnet (Steuerstundungseffekt durch Aufwandsvorverlagerung, § 7g Abs. 1–4 EStG).[1]

Beispiel:

Das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers T beträgt zu Beginn des Wirtschaftsjahres 120 000 €. Am Ende des Wirtschaftsjahres weist er in seiner Steuerbilanz ein Eigenkapital von 180 000 € aus. Im Laufe des Wirtschaftsjahres legt er ein Fahrzeug im Wert von 12 000 € ein und entnimmt Waren mit einem Wert von 15 000 €. T erhält eine (steuerfreie) Investitionszulage in Höhe von 2000 €. Von den Betriebsausgaben des T gelten 5000 € als nichtabziehbar. Zusätzlich nimmt der Einzelunternehmer einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 30 000 € in Anspruch.

T hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36 000 € zu versteuern:

Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 180 000 €
Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres – 120 000 €
= Veränderung des Betriebsvermögens im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 60 000 €
+ Wert der Entnahmen 15 000 €
Wert der Einlagen – 12 000 €
= Gewinn des Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 EStG) 63 000 €
steuerfreie Betriebseinnahmen – 2 000 €
+ nichtabziehbare Betriebsausgaben 5 000 €
Investitionsabzugsbetrag – 30 000 €
= steuerpflichtiger Gewinn des Wirtschaftsjahres 36 000 €

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