Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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Die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person sind also fließend geworden. Dennoch existieren nach wie vor gravierende Unterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen, so u. a.:

Die Personengesellschafter sind, abgesehen von den Kommanditisten, kraft Mitgliedschaft grundsätzlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, während die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einer juristischen Person nicht den Gesellschaftern, sondern den Organen der Gesellschaft zugewiesen ist.
Bei den Personengesellschaften muss stets mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein; diese Befugnisse können nicht Dritten übertragen werden ( Prinzip der Selbstorganschaftbzw. Verbot der Drittorganschaft, s. Rn. 116). Im Gegensatz dazu können bei juristischen Personen auch Nichtmitglieder die Funktion des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Organs wahrnehmen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft).
Die juristischen Personen sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig; die Mitgliedschaft ist grundsätzlich frei übertragbar. Anders ist es bei den Personengesellschaften. Der Mitgliederwechsel ist nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu bewerkstelligen, bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter.
Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet den Gläubigern nur das Vermögen der juristischen Person; die Mitglieder haften nicht persönlichmit ihrem Privatvermögen, genießen also das sog. Haftungsprivileg. Im Gegensatz dazu haften die Personengesellschafter grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen (vgl. Rn. 118 f.).

4. Juristischer Personen und Personengesellschaften als Grundrechtsträger

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Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte „auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“ Grundrechtsfähig sind demnach in der Regel nur inländische juristische Personen des Privatrechts. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.[9] Ausnahmsweise gelten sie aber auch für diese, wenn das den Bürgern zur Verwirklichung ihrer Grundrechte dient. Das trifft z. B. im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit auf die Universitäten und deren Fakultäten zu.[10]

Die Einschränkung in Art. 19 Abs. 3 GG „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“ legt das Bundesverfassungsgericht[11] dahingehend aus, dass es nur dann gerechtfertigt sei, juristische Personen in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen sei, insbesondere, wenn der „Durchgriff“ auf die hinter ihr stehenden Personen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse.

Die Grundrechtsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht u. a. den folgenden juristischen Personen des Privatrechts zuerkannt: Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien, eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung.[12]

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Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundrechtsschutz allerdings nicht auf die juristischen Personen des Privatrechts beschränkt, sondern auch auf privatrechtlich Personenvereinigungen ausgedehnt, soweit es sich um privatrechtlich statuierte Organisationseinheiten handelt, denen die Rechtsfähigkeit zuerkannt wird. Der Grundrechtsschutz bezieht sich in solchen Fällen auf diejenigen Tätigkeitsbereiche, die sich aus Gesetz und Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ergeben.[13] Als grundrechtsfähige Personenvereinigungen in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bislang anerkannt: die OHG[14], die KG[15] und die BGB-Gesellschaft.[16]

Zu den Grundrechten, in deren Schutz juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen einbezogen worden sind, gehören z. B.: die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).[17]

An die Grundrechte gebunden, d. h. grundrechtsverpflichtet, ist grundsätzlich nur die staatliche Gewalt.[18] Eine umfassende Grundrechtsverpflichtung Privater lässt sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings solche Unternehmen, die zwar in Privatrechtsform betrieben, aber qua Beteiligung von der öffentlichen Hand beherrscht werden, zum Teil an die Grundrechte gebunden.[19] Nach dem Fraport-Urteil des Gerichts[20] hat das zur Folge dass das von der öffentlichen Hand beherrschte Frankfurter Flughafenunternehmen Fraport, eine AG, öffentliche Versammlungen in den Terminals wegen der Bindung an Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) dulden muss.[21]

Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts› § 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich› III. Der Begriff Kapitalgesellschaft

III. Der Begriff Kapitalgesellschaft

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Häufig wird, wenn die verschiedenen Vereinigungsarten ein- geteilt werden, auch der Begriff Kapitalgesellschaft verwandt. Man kann die verschiedenen Organisationsformen in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits einteilen.

Personengesellschaftensind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft.

Kapitalgesellschaftensind: die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Letztere sind juristische Personen und damit rechtsfähig. Sie werden auch deshalb Kapitalgesellschaften genannt, weil bei ihnen in der Regel die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge die Grundlage für die Entscheidungsbefugnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft bildet.

Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts› § 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich› IV. Europäische Gesellschaftsformen

IV. Europäische Gesellschaftsformen

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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) am 1.1.1989 ist in Deutschland die Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft als zusätzliche Rechtsform für die Organisation grenzüberschreitender Zusammenarbeit die „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ (EWIV)benutzen können.

Aus dem AEU-Vertrag selbst ergibt sich, dass die Schaffung eines gemeinsamen Marktes auch Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts erfordert[22]. Die „Verordnung (EWG) des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)“[23] bildet die Grundlage für die Schaffung einer Gesellschaftsform europäischen Rechts, die trotz der verschiedenen Bestimmungen in den Einzelstaaten einen einheitlichen Organisationsrahmen hat[24].

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Die EWIV (nach dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988) ist eine Personengesellschaft, die in der Struktur der OHG ähnlich ist (vgl. dazu Rn. 291 f.).

Mit der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) aus dem Jahre 2002 ist mit der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea (= SE)– die erste supranationale Rechtsform für eine gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft geschaffen worden. Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung, die im Wesentlichen auf Großunternehmen zugeschnitten ist. Mit dieser Rechtsform soll den europaweit tätigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, in der Zukunft mit nur einer Gesellschaft an Stelle einer komplizierten Konzernstruktur zu operieren (vgl. zur SE Rn. 565 f.). Viele große deutsche Unternehmen, wie z. B. Allianz und BASF, haben inzwischen diese Rechtsform angenommen.

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