Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten

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Das Werk ist der wissenschaftlichen Durchdringung des Kreditsicherungsrechts verpflichtet. Zugleich bietet es der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, aber auch der Wirtschaftswissenschaften erhalten eine klare Aufbereitung der komplexen Rechtsmaterie.

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Die Rechtsstellung des Eigentümers wird gem. § 1160 Abs. 2 noch verstärkt, wenn zur Fälligkeit des Verwertungsanspruchs die Kündigungerforderlich ist oder wenn der Eigentümer durch Mahnungin Verzug gesetzt werden soll. Kündigung und Mahnung entfalten nur Rechtswirkungen, wenn sie vom Gläubiger ausgesprochen werden. Damit der Eigentümer dessen sicher sein kann, muss sich der Gläubiger durch Grundbucheintragung oder Zessionskette legitimieren. Tut der Gläubiger das nicht und weist der Eigentümer Kündigung oder Mahnung unverzüglich (§ 121 BGB) zurück, sind diese unwirksam. Die Klage auf Duldung der Verwertung (§ 1147, Rn. 452) ist als Folge dessen unbegründet. Weist der Eigentümer verzüglich zurück, bleibt es ihm unbenommen, die Einrede gem. § 1160 Abs. 1 zu erheben[2]. Für rückständige Nebenleistungengilt all das nicht (§ 1160 Abs. 3), weil insoweit weder Grundbuch noch Briefbesitz legitimieren, vielmehr solche Ansprüche gem. § 1159 nach den allgemeinen Vorschriften über die Abtretung (§§ 398 ff.) übertragen werden. Der Eigentümer kann aber gem. § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde verlangen. Da die Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 1160 Abs. 1 und des Zurückweisungsrechts gem. Abs. 2 im Belieben des Eigentümers stehen, kann er darauf verzichten[3] wie er überhaupt auf Einreden und Gestaltungsrechte verzichten kann (vgl. Rn. 291). Gegen die missbräuchliche Verwendung eines abhanden gekommenen Briefs schützt die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrensgem. §§ 1162 BGB, 1003 bis 1018 ZPO.

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cc) Bei der Hypothekkann der Gläubiger einerseits verlangen, dass der Eigentümer die Verwertung des Grundstücks duldet. Statt dessen kann er den Eigentümer, der zugleich Schuldner ist, andererseits aber auch aus der Forderung in Anspruch nehmen. Leistet der Eigentümer auf die Forderung, könnte der Gläubiger mit dem Brief den gutgläubigen Erwerb eines Dritten herbeiführen (vorst. Rn. 316 ff.: „forderungslose Hypothek“), und der Eigentümer müsste an den Dritten nochmals leisten. Um den Eigentümer-Schuldner dagegen zu schützen, gewährt ihm § 1161 das Widerspruchs- und Zurückweisungsrecht aus § 1160 auch dann, wenn der Gläubiger nur die Forderung und nicht die Hypothek geltend macht. Da sich die Fremdhypothek bei Leistung auf die Forderung in eine Eigentümergrundschuld verwandelt, das Grundbuch folglich unrichtig wird und gem. § 894 Berichtigung verlangt werden kann, hat der Eigentümer gem. § 1144 außerdem Anspruch auf Aushändigung des Briefs oder sonstiger Urkunden, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder des Briefs erforderlich sind. Gegenüber diesen Ansprüchen kann der Gläubiger nicht seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen[4]. Sofern bei einer Interzession der persönliche Schuldner die Hypothek gem. § 1164 erwirbt (nachf. Rn. 375), hat er seinerseits die Aushändigungsansprüche nach § 1144, wie § 1167 bestimmt.

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dd) Der Eigentümer muss also an denjenigen Gläubiger aus dem Grundstück leisten, der sich gem. § 1160 legitimiert, und wenn er leisten muss, so befreit er sich damit von seiner Schuld. Im Falle der Hypothek stellt sich die weitere Frage, ob sich der Eigentümer, sofern er zugleich der Schuldner ist, darüber hinaus nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 407 Abs. 1 bei Leistung an den bisherigen Gläubigerbefreien kann. Nach dieser Vorschrift muss der Zessionar eine Leistung an den Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte (unten Rn. 1534), so dass die Forderung einredebehaftet ist (unten Rn. 1537). Wegen der Akzessorietät von Forderung und Hypothek müsste der Zessionar gem. § 1169 auf die Hypothek verzichten, die sich in eine Eigentümergrundschuld verwandeln würde (nachf. Rn. 368). Der Gläubiger würde seine Hypothek trotz des für ihn sprechenden Grundbuch- und Briefausweises verlieren; Schuldnerschutz nach Abtretungsrecht und Gutglaubensschutz nach Grundbuchrecht folgen nicht zu vereinbarenden Grundsätzen. Daraus zieht § 1156 BGBdie Konsequenz: Gegen die Geltendmachung der Hypothek sind §§ 406 bis 408 unanwendbar. Der Gläubiger behält also sein Grundpfandrecht, selbst wenn die Forderung gem. § 407 Abs. 1 erloschen ist – der Ausschluss von §§ 406 bis 408 bezieht sich nämlich nicht auf die Forderung, sondern gilt nur „in Ansehung der Hypothek“. In diesem Rahmen können Forderung und Hypothek verschiedene rechtliche Wege gehen. Es kann eine forderungslose Hypothek entstehen (vorst. Rn. 317 ff.), die ihren Grund ebenfalls im Gutglaubensschutz hat, hier im abtretungsrechtlichen Gutglaubensschutz aufgrund von § 407.

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Tritt also ein Gläubiger die gesicherte Forderung an einen Zessionar ab, sodass gem. § 401 auch die Hypothek auf den Zessionar übergeht und leistet der Eigentümer an den früheren Gläubiger, den Zedenten, ohne gem. § 1144 Urkundenaushändigung zu verlangen (vorst. Rn. 234) und gem. § 1161 zu widersprechen (vorst. Rn. 353), kann dem Eigentümer diese Unvorsichtigkeit zum Verhängnis werden: Der Zessionar muss unter den Voraussetzungen von § 407 Abs. 1 zwar die Leistung auf die Forderung gegen sich gelten lassen, kann aber trotzdem Verwertung des Grundstücks verlangen. Gleiches dürfte gelten, wenn im kaufmännischen Verkehr ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) vereinbart worden war (vgl. vorst. Rn. 280), der kaufmännische Schuldner aber gem. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB (unten Rn. 1519) an den Zedenten leistet[5]. Dem Eigentümer bleibt nur, seine Leistung an den Zedenten bei diesem zu kondizieren. Aufgrund von § 1144 hat es der Eigentümer also in der Hand, die Gefahr der Doppelleistung zu vermeiden. Der Zessionar würde daher mit einer Klage gegen den Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung obsiegen, mit einer Klage auf Erfüllung der Forderung unterliegen. Insoweit müsste der Zessionar den Zedenten gem. § 816 Abs. 2 in Anspruch nehmen.

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Problematisch ist, ob § 1156 auf die Sicherungsgrundschuldnach der Regel von § 1191 Abs. 1 entsprechend anwendbar ist. Die Sicherungsgrundschuld bleibt mangels Akzessorietät bei Leistung auf die gesicherte Forderung unverändert, es entsteht kein Eigentümergrundpfandrecht, sondern der obligatorische Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld (vorst. Rn. 217, 241, nachf. Rn. 359) ist durchsetzbar. Deshalb sind auch die Formalien von §§ 1144, 1154 BGB in dieser Konstellation nicht anwendbar; die entsprechende Anwendung i.S.v. § 1192 Abs. 1 BGB bezieht sich nur auf eine Leistung auf die Grundschuld, nicht auf die Forderung[6] wie im Falle von § 407 BGB, weil sich nur dann die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (vorst. Rn. 240) und die Urkunde zur Grundbuchberichtigung benötigt wird[7]. Eine entsprechende Anwendung von § 1156 Satz 1 BGB auf die Grundschuld würde sich nur auf den Fall beziehen können, dass der Eigentümer an den früheren Inhaber der Grundschuld, den Zedenten, auf die Grundschuld leistet, obwohl ihm der Zedent den Brief (den der Zessionar hat) nicht vorlegen kann. Diese Leistung an den vermeintlichen Grundschuldgläubiger hätte Liberationswirkung und wäre im Übrigen kein Fall von § 407 BGB, wo es um die Leistung in Ansehung der Forderung, aber nicht um die Leistung auf das Grundpfandrecht geht. Das dürfte gegen eine entsprechende Anwendung von § 1156 BGB auf die Sicherungsgrundschuld sprechen, wenn der grundschuldbelastete Eigentümer auf die gesicherte Forderung leistet[8]. Rechtsprechung und Literatur sehen es anders und gehen von der entsprechenden Anwendung von § 1156 auf die Sicherungsgrundschuld aus[9], sodass der Eigentümer beispielsweise nicht gemäß § 406 BGB gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung aufrechnen kann, die ihm gegenüber dem Zedenten zusteht Es stellt sich aber die Frage, ob die befreiende Leistung auf die Forderung die Einrede der Nichtvalutierung begründen kann (vorst. Rn. 334).

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