Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten

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Das Werk ist der wissenschaftlichen Durchdringung des Kreditsicherungsrechts verpflichtet. Zugleich bietet es der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, aber auch der Wirtschaftswissenschaften erhalten eine klare Aufbereitung der komplexen Rechtsmaterie.

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345

Das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) hat das Ziel, Missständen beim Verkauf von Kreditforderungen entgegenzuwirken, wenn sie, wie fast ubiquitär, grundschuld- und nicht hypothekengesichert sind. In den Gesetzesmaterialien[1] finden sich Vergleiche mit der Hypothek, die also nicht etwa, wie bei der Frage der Interzession und der Parteien des Sicherungsvertrags (vorst. Rn. 336), übersehen worden war. Es kann folglich nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die im Übrigen auch nicht durch die Nichtanwendung von § 1157 Satz 2 BGB geschlossen werden könnte, weil die Nichtvalutierung bei der Hypothek Akzessorietätsfrage und nicht eine Frage der eigentümerbezogenen Einrede ist. Richtigerweise[2] bleibt es im Falle der Hypothek also bei § 1157 Satz 2 BGB[3], auch im Falle einer forderungslosen Hypothek[4] (vorst. Rn. 321, 322).

Anmerkungen

[1]

BR-Drucks. 152/08, S. 7, 9, gleichermaßen BT-Drucks. 16/982.

[2]

A.A. Derleder , VuR 2008, Heft 7, S. III-Editorial; Ph. Redeker ZIP 2009, 208 (211).

[3]

Nietsch , NJW 2009, 3606 (3609).

[4]

Bülow , ZJS 2009, 1 (5 zu 6.b.).

d) Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen

346

Wer die Grundschuld trotz bestehender Einreden außerhalb des Sicherungsvertrags (§ 1192 Abs. 1a Satz 2 BGB, vorst. Rn. 340) einredefrei erworben hatte, ist Berechtigter. Er kann die Grundschuld einredefrei auf einen Erwerber übertragen, ohne dass es im Allgemeinen eine Rolle spielen könnte, ob der Erwerber das frühere Bestehen von Einreden kennt[1]. Im Besonderen wird diese Rechtslage aber problematisch bei der Übertragung in Treuhandverhältnissen: Angenommen, der Zedent hat Schulden beim Erwerber. Zur Sicherheit lässt sich dieser das Grundpfandrecht übertragen. Oder der Zedent möchte sich selbst nicht der Mühsal der Verwertung unterziehen. Er überträgt das Grundpfandrecht auf den Erwerber, damit dieser im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zedenten, die Verwertung betreibt (Inkassozession, unten Rn. 1557). Im ersten Falle vollzieht sich der Erwerb zu eigenem Nutzen des Erwerbers, im zweiten Fall zum Nutzen des Zedenten (eigen- und fremdnützige Treuhand, unten Rn. 1191). Bei der fremdnützigen Übertragung sind Zedent und Zessionar, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, eine Person, so dass es als Missbrauch der Gutglaubensvorschrift erscheint, wenn der gute Glaube des Zessionars dem Zedenten zugute käme (vgl. die Parallele zum Rückerwerb des Nichtberechtigten vom Berechtigten, vorst. Rn. 307). Es kommt infolgedessen allein auf die Redlichkeit des Zedenten an. Dagegen sind bei der eigennützigen Treuhand Zedent und Zessionar durchaus nicht wirtschaftlich identisch. Sobald nämlich der Zedent seine Schuld nicht tilgt und der Zessionar zur Verwertung schreitet, offenbart sich die Gegensätzlichkeit der Interessen. Der Zessionar erlangt also Vollrechtsinhaberschaft, die von den Interessen des Zedenten unabhängig ist. Hier kann der Zessionar aufgrund seiner Redlichkeit das Grundpfandrecht einwendungsfrei erwerben[2].

Anmerkungen

[1]

BGH WM 2001, 453 mit Komm. Clemente , EWiR § 1191 BGB 2/01, 805, Anm. Eckert , WuB I F 3. – 2.02 und Bspr. Löhnig , JA 2001, 531.

[2]

OLG Hamburg MDR 1953, 171; Baur/Stürner , § 38 VII. 2. b. (Rn. 77, S. 501).

e) Zusammenfassung

347

Der Verlust von Einwänden stellt sich zusammengefasstdar:

Bestandshindernde und -vernichtende Einwendungen bestimmen sich nach § 892 ( Rn. 325),
eigentümerbezogene Einreden richten sich nach § 1157 ( Rn. 326), im Fall der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a ( Rn. 328 ff.),
Einreden des persönlichen Schuldners bei der Hypothek richten sich nach § 1138 ( Rn. 323),
Besonderheiten können in Treuhandverhältnissen auftreten ( Rn. 346).

f) Legitimation des Gläubigers (Ausübung des Anspruchs aus dem Grundpfandrecht) und Befreiung des Schuldners (Liberation) – § 1156 BGB

348

aa) Weil der Grundeigentümer die Übertragung des Grundpfandrechts von Rechts wegen nicht beeinflussen kann und darüber noch nicht einmal Kenntnis zu erlangen braucht, kann Unsicherheit über die Person des Gläubigers bestehen. Ist es derjenige, für den das Grundpfandrecht bestellt wurde oder ist es ein dem Eigentümer Unbekannter, an den es ohne Wissen des Eigentümers übertragen wurde? Diese Unsicherheit wird zur Gefahr der Doppelleistungfür den Eigentümer (s. auch vorst. Rn. 322): Leistet er an seinen dinglichen Kontrahenten, geht die Leistung ins Leere, wenn dieser gar nicht mehr Gläubiger ist; leistet er an einen vermeintlichen neuen Gläubiger, der es in Wahrheit nicht ist, erreicht die Leistung ebenfalls den falschen Adressaten. Muss der Eigentümer die Leistung vom Falschen kondizieren und an den Richtigen nochmals leisten? Was muss der Eigentümer beachten, damit seine Leistung an den wahren Gläubiger geht oder zumindest doch so behandelt wird, mit anderen Worten: Wann wird der Eigentümer von seiner Schuld befreit, tritt Liberation ein, selbst wenn er seine Leistung an den Falschen erbringt? Die Kehrseite der Frage nach der Befreiungswirkung ist die Frage nach der Durchsetzung des Verwertungsanspruchs durch den Gläubiger, also die Frage, was der Gläubiger unternehmen muss, um den Eigentümer zur Leistung, der Duldung der Verwertung, zwingen zu können und ihn zur Zahlung zu bewegen, um die Verwertung (nachf. Rn. 452) abzuwenden. Das ist die Frage nach der Legitimation des Gläubigers. Muss der Eigentümer leisten, so wird er auch befreit: Legitimation und Liberation decken sich.

349

Bei der Forderungsabtretung ist die Frage der befreienden Leistung durch §§ 406 bis 408 geregelt (unten Rn. 1534 ff. und nachf. Rn. 354): Leistet der Schuldner an den Zedenten, weil er ihn redlicherweise für den richtigen Gläubiger hält, wird er gemäß § 407 befreit. Entsprechendes gilt bei mehrfacher Abtretung gem. § 408. Bei den Grundpfandrechten ist es das Grundbuch, ersatzweise der Brief, der eine konstruktiv andere Berücksichtigung der Redlichkeit erfordert. Wegen der Akzessorietät zwischen Forderung und Grundpfandrecht überlagern sich bei der Hypothek die Schuldnerschutzbestimmungen der §§ 404 ff. mit den Wertungen des Immobiliarsachenrechts. Über Regelungen hinaus, die gleichermaßen für Grundschuld und Hypothek gelten, sind bei Letzterer noch weitergehende Vorschriften zu beachten (nachf. Rn. 353).

350

bb) Bei Buchgrundpfandrechtenkann der Gläubiger die Duldung der Verwertung durchsetzen, wenn er durch das Grundbuch legitimiert ist. Bestreitet der Eigentümer die Gläubigerstellung, spricht die Vermutung aus § 891 für den Gläubiger (vgl. vorst. Rn. 306). Der Eigentümer trägt die Beweislast dafür, dass der die Verwertung Beanspruchende in Wahrheit nicht der Gläubiger ist, also den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) führen. Kann er das nicht, muss er zahlen oder die Verwertung dulden und befreit sich dadurch zugleich nach Maßgabe von § 893. Bei der Hypothek bezieht sich die Vermutungswirkung aus § 891 auch auf den Bestand und die Zuordnung der Forderung: § 1138.

351

Bei Briefgrundpfandrechtenkann der Gläubiger im Grundbuch eingetragen – der erste Gläubiger oder derjenige Zessionar, der die Abtretung gem. § 1154 Abs. 2 im Grundbuch eintragen ließ – oder durch schriftliche Abtretungserklärung gem. § 1154 Abs. 1 ausgewiesen sein. Ist der Gläubiger im Grundbuch eingetragen und besitzt er den Brief, spricht zwar auch für ihn die Vermutung aus § 891. Dem Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Verwertung kann der Eigentümer jedoch gem. § 1160 Abs. 1 eine besondere dilatorische Einredeentgegensetzen[1] ( Rn. 284). Er kann nämlich der Geltendmachung des Briefgrundpfandrechts widersprechen, wenn der Gläubiger den Brief nicht vorlegt. Ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, kann der Eigentümer die Duldung der Verwertung verweigern und braucht nicht zu zahlen, wenn der Gläubiger außer dem Brief nicht auch die ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen nach Maßgabe von § 1155 vorlegt (vorst. Rn. 309). Der Grund für diese Regelung liegt auf der Hand. Leistet der Grundeigentümer ohne diese Urkunden, kann er nicht sicher sein, ob er an den wahren oder doch formell legitimierten (vorst. Rn. 305) Gläubiger leistet und müsste möglicherweise nochmals an den Richtigen leisten. Kann der nicht im Grundbuch eingetragene Gläubiger der Vorlegungslast nicht genügen (die Abtretungen sind – wirksam – nur privatschriftlich erklärt), muss er das Grundbuch berichtigen oder die Abtretungserklärungen nachträglich beglaubigen lassen (s. auch vorst. Rn. 314).

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