Matthias Jahn - Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Handbuch des Verfassungsrechts im Strafverfahren
Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung oft die letzte Möglichkeit, einen für den Mandanten unerwünschten Verlauf oder Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch voller Stolpersteine und Fallstricke.
Das Werk informiert schnell und praxisgerecht über die allgemeinen Zulässigkeits- und Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen und die inhaltlichen Einzelprobleme quer durch das gesamte Straf- und Strafprozessrecht.
In der Neuauflage u.a.:
–Neue Rechtsprechung des BVerfG u.a. zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Rechtshilferecht («Solange III»), zum Verständigungsgesetz, Maßregelrecht, Telekommunikationsüberwachung, Klageerzwingungsverfahren, Kommunikation des Beschuldigten zum Verteidiger
–Erweiterte Prüfungskompetenz des BVerfG in wichtigen Sachbereichen
–Neues zur Anhörungsrüge
–Neue Praxishinweise und Checklisten zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das Handbuch richtet sich nicht nur an den in Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug bereits erfahrenen Juristen, sondern auch an Verteidiger, die nur gelegentlich mit dem Verfassungsrecht konfrontiert werden. Gerade für sie ist das Buch eine wichtige Hilfe, weil wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Basis für Erfolg oder Misserfolg der Verfassungsbeschwerde in der Instanz gelegt wird.

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Hinweis

Sollte die Frist für den – wenn auch zweifelhaften – Rechtsbehelf noch nicht abgelaufen sein, empfiehlt es sich also, ihn und die Verfassungsbeschwerde parallel zu erheben. Dabei wird die Einlegung der Verfassungsbeschwerde mit der Bitte an den Präsidialrat bzw. die Präsidialrätin verbunden, den Übertrag der Verfassungsbeschwerde vom Allgemeinen („AR“) in das Verfahrensregister erst mit der abschließenden Entscheidung des Gerichts oder der sonst zur Entscheidung berufenen Stelle über den (zweifelhaften) Rechtsbehelf durchzuführen („ Parken im Allgemeinen Register“).[71]

3. Mandatsaufwand

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Ist die Entscheidung schließlich zugunsten einer Mandatsübernahme/-fortführung gefallen, gilt es zuletzt, sich einige – dogmatische wie tatsächliche und prozessuale – Besonderheiten des Verfahrensvor Augen zu führen.

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Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicherund zugleich subsidiärer Rechtsbehelfzum Schutz und zur Durchsetzung der Grundrechte. Ihr ist nicht bestimmt, wahlweise neben andere Rechtsmittel zu treten oder diese zu ersetzen. Die Verfassungsbeschwerde stellt deshalb insbesondere keine Fortsetzung des Vorbringens im fachgerichtlichen Rechtszug dar, nunmehr feierlich „garniert“ mit der Erwähnung einiger Grundgesetzartikel und BVerfGE-Fundstellen.[72] Sie ist daher erst dann zulässig, wenn der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft ist und die Grundrechtsverletzung auch auf andere zumutbare Weise nicht hätte beseitigt werden können. Die Verfassungsbeschwerde ist weiter nur dann statthaft, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts– mithin eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Fachgerichte über Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder willkürliches Entscheiden[73] – geltend gemacht wird.

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Zwar besteht der Hauptaufwand daher im Verfassen der Beschwerdeschrift, die den Besonderheiten des Verfahrens Rechnung trägt: die Nichtsuperrevisionsinstanzbeschwerdeschrift. Damit ist es jedoch noch nicht getan. Zunächst einmal hat der Anwalt neben dieser ohnehin zeitraubenden Aufgabe den normalen Mandatsaufwand zu bewältigen. Des Weiteren muss er sich mit dem Gedanken vertraut machen, unter Umständen mehrere Jahre auf eine abschließende Entscheidung des Gerichts zu warten. Neben den ohnehin geringen Erfolgsaussichten müssen sich Anwalt und Beschwerdeführer hier auf eine zunehmende Verfahrensdauereinstellen, welche maßgeblich auf den erheblichen Arbeitsanfall des Gerichts zurückzuführen ist. In der Zwischenzeit will der Mandant dennoch regelmäßig über den Stand des Verfahrens informiert werden. Außer der – ungewissen – Aussicht auf eine informelle telefonische Information über den Verfahrensstand aus dem „Vorzimmer des Rechts“durch den zuständigen Wissenschaftlichen Mitarbeiter gibt es dafür keinen Weg.[74]

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Beschleunigungsgrundsatz und Konzentrationsmaxime sind indes wesentliche Bestandteile jedes rechtsstaatlich geordneten Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass die gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Tatsächlich sind Verfahrensverzögerungen – auch vor dem BVerfG selbst – nicht erst seit kurzem Gegenstand kritischer Auseinandersetzung.[75] Vor der einschlägigen Gesetzesänderung des Jahres 2011 wurde die Bundesrepublik Deutschland auch vom EGMR deshalb mehrfach und auch in Strafsachen formell gerügt (und der Etat des Gerichts mit den Folgekosten belastet[76]).[77]

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Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011[78] wurde mit der Verzögerungsbeschwerdein den §§ 97a-e BVerfGGeine gegenüber den Änderungen des GVG deutlich engere Sonderregelung geschaffen, die auch für die Verfassungsbeschwerde Geltung beansprucht.[79]

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Hinweis

Die Entscheidung des Gesetzgebers, auch das Verfassungsgericht in den Anwendungsbereich der Rechtsbehelfe bei überlanger Verfahrensdauer einzubeziehen, ist gerade aus Sicht der strafrechtlichen Praxis zu begrüßen. Gerade bei Beschwerden mit strafrechtlichem Hintergrund kann die verzögerliche Verfahrensbehandlungin Karlsruhe für den Beschwerdeführer tatsächlich gravierende Folgen haben. Die physischen und psychischen Belastungen des Strafverfahrensverlängern sich dadurch noch. Hat der Beschwerdeführer keinen (erfolgreichen) Eilantrag gegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gestellt, muss er in Strafhaft oder Unterbringung auf die Entscheidung warten. Rein faktisch kann die Entscheidung bei zwischenzeitlicher Entlassung zu spät kommen. Mit zunehmender Verfahrensdauer wird überdies die Wahrheitssuche im Ausgangsverfahren erschwert und die Gefahr von Beweisverlusten wächst. Der Richter wird bei Zurückverweisung der Sache unter Umständen nicht mehr in der Lage sein, seine Überzeugung noch aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen. Freilich wird sich die konkrete Verfahrensdauer deshalb auch nach Bedeutung und Dringlichkeit der Sache, insbesondere nach den Erfolgsaussichten richten.

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Die Gründe fürdie zuweilen erstaunliche lange Verfahrensdauersind – anders als in der fachöffentlichen Wahrnehmung – nicht immer nur in der besonderen Komplexität der Materie oder individuellen Belastbarkeit des Senats, des – ggf. länger akut erkrankten[80] – Berichterstatters oder seiner (regelmäßig[81]) vier Wissenschaftlichen Mitarbeiter vom „Dritten Senat“[82] zu suchen. Sie können durchaus auch strategisch-taktischer Natur sein, etwa dem Zuwarten bis zu einer prognostizierten Gesetzes- oder fachgerichtlichen Rechtsprechungsänderung, aber auch vorhersehbare ausscheidensbedingte (§ 4 BVerfGG) Änderungen der Kammerbesetzung ( „Kammerpolitik des Liegenlassens“[83]). Auch können gerichtsinterne Abstimmungs- und Diskussionsprozesse einige Zeit in Anspruch nehmen. So mag es im Einzelfall vorkommen, dass dann, wenn nach einer Vorsondierung die Zeichen im Senat ungünstig stehen, doch noch Einstimmigkeit im Kammerformat hergestellt wird.[84] Doch davon mag einmal an anderer Stelle ausführlicher die Rede sein.

4. Arbeitsmaterial

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Der Präsident des Gerichts hat sich vor nicht allzu langer Zeit mit folgendem Satz an die Anwaltschaft gewandt: „Der gute Jäger kennt sein Wild, der gute Boxer seinen Gegner, der gute Anwalt das Gericht“. Dem ist, ungeachtet der interessanten Metaphorik,[85] in der Sache ohne Einschränkungen zuzustimmen. Entscheidend kann es nach alledem sein, rasch einen pragmatischen Überblick über das zur Verfügung stehende Arbeitsmaterial zu bekommen. Es soll deshalb kurz zusammengefasst werden, welche Quellendem Beschwerdeführer als Hilfestellung an die Hand gegeben werden.

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Ausgangspunkt für die zulässige Einlegung der Verfassungsbeschwerde muss der Wortlaut des BVerfGG sein. Angesichts der ausufernden Auslegungspraxis des Gerichts ist er aber in vielen Fragen praktisch nutzlos, denn die Zulässigkeitsrechtsprechung des Gerichts hat sich in vielen kleinen Schritten weit von dem entfernt, was der Rechtsschutzsuchende aus dem Gesetz entnehmen kann.[86] Ergänzend kann das vom Gericht herausgegebene Merkblatt zur Verfassungsbeschwerdeherangezogen werden.[87] Hierfür gilt jedoch leider Ähnliches.

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Weiteren Aufschluss bei Spezialfragen liefert daher nur ein Blick auf die etablierten BVerfGG-Kommentare[88] und die bisher ergangene Senatsrechtsprechung. Zwar vollzieht sich ein Großteil der Entwicklung in der teils nicht veröffentlichten Kammerrechtsprechung; die Kammern können in Fragen des Verfassungsprozessrechts nämlich auch bei grundsätzlicher Bedeutung selbst entscheiden. Sie müssen sich dabei aber im Rahmen der vorhandenen Senatsrechtsprechung halten.[89] Hier zeigt sich in neuerer Zeit ein Bemühen, verstärkt auf die Substantiierungslasten einzugehen. Mittlerweile sind beinahe alle wesentlichen Aspekte von der Senatsrechtsprechung bestätigt worden. Nun hat der Anwalt die amtliche Sammlungder Senatsentscheidungen von mittlerweile immerhin 141 Bändenaber in aller Regel nicht im Kopf, und selbst der verfassungsrechtlich interessierte Spezialist wird sich vorrangig mit materiellen Fragen beschäftigen. Hinzu kommt, dass sich nicht jeder (Fach-) Anwalt die amtliche Entscheidungssammlung selbst oder die einschlägigen Kommentare halten wird, zumal der Arbeitsanfall durch Verfassungsbeschwerden aufs Ganze gesehen eher gering ist.[90]

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