Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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14

Ausnahmsweiseist ein Junktimzwischen der Begnadigung durch den Gnadenträger eines Landes oder den BPräs (im Falle der Bundeszuständigkeit) hins. einer strafgerichtl. Verurteilung und der Begnadigung durch den BPräs hins. der Beseitigung der aufgrund soldatenrechtl. Vorschriften als Folge rechtskräftiger strafrechtl. Verurteilungen eingetretenen Rechtsverluste – entspr. der Rechtslage im Beamtenbereich[33] – dann anzunehmen, wenn ein Soldat als strafrechtl. Nebenfolge einer Verurteilung nach §§ 45 bis 45b StGB vorübergehend die Fähigkeit verliert, öff. Ämter zu bekleiden. Solange diese strafrechtl. Nebenfolge wirkt, kann der hierdurch kraft Gesetzes eingetretene Verlust der Rechtsstellung eines BS oder SaZ (vgl. für BS § 48 Satz 1i.V.m. § 38 Abs. 1, für SaZ gelten diese Vorschriften gem. § 54 Abs. 2 Nr. 2) nicht durch den BPräs im Gnadenweg gem. § 5beseitigt werden.

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Stellt das BVerfG im Verfahren nach §§ 36 ff. BVerfGG gem. Art. 18 GG[34], § 13 Nr. 1 BVerfGG die Verwirkungvon Grundrechtenfest, kann auch diese Entscheidung Gegenstand einer Begnadigung durch den BPräs. gem. Art. 60 Abs. 2 GG sein.[35] Die Frage, ob kraft Gesetzes eintretende statusrechtl. Folgen der festgestellten Grundrechtsverwirkung (z.B. der Verlust der Rechtsstellung eines BS nach § 48 Satz 2) durch Gnadenerweis nach § 5 Abs. 1beseitigt werden können (d.h. ohne auf Art. 60 Abs. 2 GG zurückgreifen zu müssen)[36], wird nicht einheitlich beantwortet.[37] Wegen der Entstehungsgeschichte des § 5(die zunächst ausdrücklich auf Strafurt. bezogenen Entwurfstexte wurden weiter gefasst,[38] so dass der Wortlaut Folgen aus Entscheidungen des BVerfG gem. Art. 18 GG einbezieht)[39] erscheint es zulässig, § 5auch hier anzuwenden. Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber, auch wenn z.B. strafrechtl. Nebenstrafen wie der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öff. Ämter (§ 45 StGB) eine andere Funktion als eine Grundrechtsverwirkung besitzen[40], durch die von ihm in § 48verfügte identische Rechtsfolge (z.B. Verlust der Rechtsstellung als BS)[41] zu erkennen, dass er von einer gewissen Gleichwertigkeit (Grundrechtsverwirkung als „strafrechtsähnliche“ Sanktion) ausgeht.[42]

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Ausgeübt werden kann das Gnadenrecht aus Abs. 1 gegenüber allen Soldaten, die kraft Gesetzes[43] Soldatenrechteaus einem aktivenSoldatenverhältnis, sowie gegenüber früh. Soldaten, die Rechte aus ihrem früh.Soldatenverhältnis verlieren. Verstirbt der früh. Soldat nach Beantragung, aber vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser (entspr. zum Beamtenrecht, vgl. Rn. 4) ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten. Auch diese Personen werden durch Abs. 1erfasst. Darüber hinaus gilt § 5 entspr.für Hinterbliebenevon Soldaten, die als Witwen oder Waisen Ansprüche auf Versorgungsbezüge des früh. Soldaten besitzen, diese Ansprüche jedoch wegen einer eigenen strafgerichtl. Verurteilungoder wegen einer ihnen gegenüberdurch das BVerfG ausgesprochenen Verwirkung von Grundrechtennach Art. 18 GG verlieren (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2 SVG[44]).

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Als Rechte aktiver und früh. Soldaten, deren Verlust im Gnadenweg nach Abs. 1rückgängig gemacht werden kann, sind zu nennen:[45]

der Verlust der Rechtsstellung eines BSaufgrund strafgerichtl. Verurteilung nach § 48 Satz 1und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 48 Satz 2 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades(§ 49 Abs. 2),
der Verlust der Rechtsstellung eines SaZaufgrund strafgerichtl. Verurteilung und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades(§ 56 Abs. 2),
bei einem BS im Ruhestandoder einem früh. BSder Verlust des Anspruchs auf Versorgung und des Dienstgradeswegen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen Grundrechtsverwirkung ( § 53 Abs. 1 Satz 1und 2; vgl. § 56 Satz 1 SVG),
bei einem früh. SaZder Verlust des Anspruchs auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie des Dienstgradeswegen strafgerichtl. Verurteilung[46] ( § 57i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1; vgl. § 56 Satz 1 SVG),
der Ausschluss von Dienstleistungenund der Verlust des Dienstgradesnach §§ 65, 76wegen strafgerichtl. Verurteilung,
der Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b und der Verlust des Dienstgradesgem. § 58h Abs. 1i.V.m. § 76,
der Verlust der Rechtsstellungals Soldat im Reservewehrdienstverhältnisgem. § 12 Nr. 4 ResG i.V.m. § 48,
bei einem WPflder Ausschluss aus den SKund der Verlust des Dienstgradesaufgrund strafgerichtl. Verurteilung (§ 30 Abs. 1 und 2 WPflG[47]).

c) Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 2

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Die dem BPräs auch in Bezug auf das Begnadigungsrecht in Art. 60 Abs. 3 GG eingeräumte Delegierungsmöglichkeitwird in Abs. 1 Satz 2 (ohne konstitutive Wirkung) wiederholt. Der BPräs hat von der Übertragungsmöglichkeit in den Fällen des § 5bisher keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er sich in Art. 1 Nr. 2 seiner AO über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes[48] ausnahmslos Gnadenentschließungen zur Beseitigung der dienst- und versorgungsrechtl. Folgen einer strafgerichtl. Verurteilung und damit alle Entscheidungen nach § 5vorbehalten. Allerdings ist der BMVg nach Art. 4 der genannten AO verpflichtet, die in seinem Geschäftsbereich gem. § 5anfallenden, dem BPräs vorbehaltenen Entscheidungen in Gnadensachen vorzubereiten. Durch die Gegenzeichnung[49] positiver Gnadenerweise des BPräs durch den BMVg übernimmt dieser die polit. Verantwortung für die Entscheidung.[50]

2. Absatz 2

19

Die Vorschrift erklärt für den Fall, dass der BPräs im Gnadenweg den Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfangbeseitigt, § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG von diesem Zeitpunktab für entspr. anwendbar.

Kommt der BPräs dem Gnadenersuchen nur teilweisenach,[51] findet § 42 BBGkeine Anwendung. Der Gnadenerweis beschränkt sich dann auf die vom BPräs konkret festgelegten Rechtsfolgen.

20

Beseitigtder BPräs den Verlustder Soldatenrechte völlig, wird also insbes. ein beendetes Soldatenverhältnis wieder voll hergestellt, gilt dieser Rechtszustand von diesem Zeitpunktab. Diese Terminierung stellt auf das Wirksamwerden des Gnadenerweisesab. Wenn nichts Näheres bestimmt ist, ist dies der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gnadenerweises an den Begnadigten.[52] Die Rechtsfolge der Wiederherstellung der Soldatenrechte tritt dann mit Wirkung ex nunc(also nicht rückwirkend) ein.[53]

21

Der BPräs kann jedoch in seiner Gnadenverfügung bestimmen, dass diese Rechtsfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt oder rückwirkend, bestenfalls zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurt., dessen kraft Gesetzes eingetretene statusrechtl. Folgen beseitigt werden sollen[54], wirksam werden soll.[55] Diese Folge ergibt sich aus dem zwar pflichtgemäß auszuübenden, aber ansonsten eigenständigen und freien Ermessen des BPräs bei der Ausübung des Begnadigungsrechtes, das der Bundesgesetzgeber nach dem Willen des GG auch nicht beschneiden kann.[56]

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