Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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3

§ 5ist seit der Erstfassung des SG im Jahr 1956 zweimal geändert worden: Durch Art. 1 Nr. 11 des SGÄndGist Abs. 2lediglich sprachlich modifiziert worden, und durch Art. 10 Nr. 2 des DNeuGwurden die in Abs. 2genannten Vorschriften des BBG wegen der Neufassung dieses Gesetzes umnummeriert.

4. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

4

Eine dem § 5entspr. Vorschrift für aktive Beamte im Bundesdienstenthält § 43 BBG. Für Bundesbeamte im Ruhestanderklärt § 59 Abs. 2 BeamtVG das Gnadenrecht des § 43 BBG in Bezug auf den Verlust von Rechten für entspr. anwendbar. Verstirbt der früh. Bundesbeamte vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten.[8] Zu beachten ist, dass sich § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit seiner entspr. Verweisung auf §§ 42, 43 BBG – Gnadenerweis hins. des Erlöschens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gegenüber Hinterbliebenen eines früh. Bundesbeamten – nicht auf eine Verurteilung des früh. Bundesbeamten bezieht, sondern auf die eigene Verurteilung eines berechtigten Hinterbliebenen selbst.[9]

Gesetzl., dem Art. 60 Abs. 2 GG entspr. Grundlagen für das Gnadenrecht in den Bundesländernenthalten die jew. Landesverfassungen.[10] Für die Beamten in den Ländernsehen die LBG dem § 43 BBG im Wesentlichen entspr. Vorschriften vor.[11]

5

Zur Übertragbarkeit des Gnadenrechts durch den BPräs „auf andere Behörden“ (Art. 60 Abs. 3 GG) ist auf die AO des BPräs über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundesvom 5.10.1965[12] zu verweisen.

6

Dienstvorschriftenzum Gnadenrecht gem. § 5sind derzeit nichterlassen.[13]

II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1

a) Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG

7

Konstitutive rechtl. Grundlagefür ein umfassendes Gnadenrecht des BPräsgegenüber Soldaten und früh. Soldaten, auch soweit sich Strafurt. auf deren Rechtsstellung auswirken, ist Art. 60 Abs. 2 GG. Der BPräs hat hins. des Gnadenrechts die grds. Trennung von Bundes- und Landeshoheit zu beachten. Er übt dieses Recht nur „für den Bund“ aus.

Art. 60 Abs. 2 GG wird durch § 5 Abs. 1in einem Teilbereich konkretisiert. Diese Vorschrift enthält einen Zuständigkeitshinweis hins. des Gnadenrechts bei Verlust von Soldatenrechten und Rechten aus einem früh. Soldatenverhältnis.[14] Eine weitere gesetzl. Konkretisierung des Art. 60 Abs. 2 GG findet sich in § 19 WDO (Begnadigung wegen nach der WDO verhängter Disziplinarmaßnahmen).[15]

8

Die rechtl. Vorgaben und Grenzen des Art. 60 Abs. 2 GG sind auch im Rahmen des Abs. 1 zu beachten.

Demnach übt der BPräs das Begnadigungsrechtim Einzelfallfür den Bundaus.

9

Wie bereits angesprochen (vgl. o. Rn. 1), besteht das Begnadigungsrechtin der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Dem BPräs als dem Träger des Begnadigungsrechts ist daher im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums (er kann dem Gnadenersuchen in einem von ihm zu bestimmenden Umfang entsprechen) die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer Ermessensentscheidung[16], die gem. Art. 58 Satz 1 GG gegenzeichnungsbedürftig ist,[17] eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem „anderen“, „besonderen“ Weg zu korrigieren.[18] Er kann so ggf. Härten des Gesetzes, Irrtümer der Entscheidungsfindung oder Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allg. persönlichen Verhältnissen ausgleichen.[19] Eine Begnadigungist erst nach Rechtskrafteiner Entscheidung möglich. Der BPräs darf nicht in ein schwebendes Verfahren eingreifen und nicht bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung tätig werden. Ihm ist es nicht möglich, ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren im Gnadenwege einzustellen;[20] hierzu ist vielmehr ein Gesetz zu erlassen (s.u. Rn. 10).

Aus dem Charakter des Gnadenaktes als ein dem Grds. der Gewaltenteilung fremder Eingriff der Exekutive in die rechtsprechende Gewalt (eine „Gestaltungsmacht besonderer Art“[21]) folgern Teile der Rspr.[22] und ihr zust. ein Teil der Lit.[23], dass die Ablehnung eines Gnadengesuchs gerichtl. nicht nachprüfbarist.[24] Die Gewährung oder Nichtgewährung eines Gnadenerweises bedarf auch keiner Begründung.[25] Einer gerichtl. Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG[26] unterliegen erst der Widerruf und die Rücknahme eines gewährten Gnadenerweises.[27]

10

Der BPräs kann das Gnadenrecht nur in konkreten Einzelfällenausüben. Eine diesem Gnadenakt vergleichbare, weil ebenfalls auf rechtskräftig verhängte, noch nicht oder noch nicht ganz vollstreckte Strafen bezogene, allg., einen unbest., abstrakt umschriebenen Personenkreis betreffende Begünstigungbleibt dem Gesetzgeber in Form eines Amnestiegesetzes[28] vorbehalten.

11

Das Gnadenrecht kann der BPräs gem. Art. 60 Abs. 2 GG nur für den Bundausüben. Begnadigungen in Bezug auf Strafurt. der Gerichte der Länder, soweit es um die Beseitigung der strafrechtl. Urteilsfolgen(der Hauptstrafen Geld-, Vermögens- und Freiheitsstrafe, §§ 38 ff. StGB, der Nebenstrafen, z.B. Fahrverbot, § 44 StGB, und der strafrechtl. Nebenfolgen, etwa des Verlustes des aktiven und passiven Wahlrechts, § 45 StGB) geht, sind unzulässig,[29] wenn in Ausübung der Gerichtsbarkeit der Länder entschieden worden ist. Für solche Strafverfahren ist das Gnadenrecht des jew. Landes maßgeblich. Eine Ausnahme bilden die in Art. 96 Abs. 5 GG genannten Strafverfahren, in denen Gerichte der Länder (OLG) in Organleihe für den Bund tätig werden. Auch wenn der BPräs in diesen seltenen Fällen einer Bundeszuständigkeit für Strafurt. das Gnadenrecht hins. der Beseitigung strafrechtl. Urteilsfolgen ausübt,[30] ist § 5 Abs. 1nicht anwendbar, da die Vorschrift nicht die Beseitigung strafrechtl. Urteilsfolgen zulässt. Die Ausübung dieses Gnadenrechts beruht vielmehr direkt auf Art. 60 Abs. 2 GG. Ansonsten kann der BPräs nur bei Strafen begnadigen, die ein Bundesgericht bereits in erster Instanzausgesprochen hat.[31] Art. 60 Abs. 2 GG erfasst somit keine Strafurt. des BGH in Revisionssachen.[32]

b) Gnadenrecht nach Absatz 1 Satz 1

12

Das Begnadigungsrecht nach Abs. 1 ist in seinem Zusammenspiel mit Art. 60 Abs. 2 GG zu sehen. Auch soweit ein Gnadenerweis des BPräs hins. der aus einer strafgerichtl. Verurteilung erwachsenden strafrechtl. Urteilsfolgen(zu Einzelheiten vgl. Rn. 11) nach Art. 60 Abs. 2 GG („für den Bund“) zulässig wäre, also insbes. in einem Strafverfahren nach Art. 96 Abs. 5 GG, kann Abs. 1nicht angewendet werden. Der Gnadenerweis des BPräs nach Abs. 1beschränkt sich auf die Beseitigung der aufgrund soldatenrechtl.(also bundesrechtl.) Vorschriftenals Folge rechtskräftiger strafrechtl.Verurteilungen eingetretenen Rechtsverluste.

13

Die hins. dieser Verluste ausgesprochene Begnadigung durch den BPräs lässt also die strafgerichtl. Verurteilung unangetastet. Andererseits lässt eine Begnadigung wegen strafrechtl. Urteilsfolgen (durch Gnadenträger der Länder oder – falls der BPräs ausnahmsweise zuständig ist – durch diesen) den Verlust soldatenrechtl. Rechte unberührt. Es handelt sich hier um zwei getrennte Rechtskreise.

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