[73]
BVerwGE 43, 353 (357 f.); BVerwG NZWehrr 1987, 25. Die finanziellen Fragen des Tragens der Uniform sind in den AVV zu § 69 Abs. 1 BBesG (VMBl. 2007 S. 18) geregelt.
[74]
BVerwG NZWehrr 2001, 246; BVerwGE 138, 40; Dau , WBO, § 17 Rn. 61 a.E. m.w.N.
[75]
ZDv A-2630/1 Nr. 5. Vgl. Pötz , NZWehrr 2003, 245.
[76]
ZDv A-2630/1 Nr. 2.
[77]
BVerwG 1 WB 28.17 v. 31.01.2019, NZWehrr 2019, 166 ff.
[78]
BVerwGE 125, 85 = ZBR 2006, 380.
[79]
BVerwG (EA) 1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12 = NVwZ 2014, 1327; noch offen BVerwG NZWehrr 2001, 164; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; unterschiedliche Positionen der TDG, vgl. TDG Süd NZWehrr 2005, 257 einerseits, TDG Süd NZWehrr 2008, 40 (Ls) mit Anm. Dreist andererseits.
[80]
Zum Ganzen Wahlers , ZBR 2009, 116.
[81]
BVerwGE 127, 303/304/371.
[82]
BVerwGE 53, 106; BVerwGE 76, 30; GKÖD I Yk, § 15 Rn. 9; SchAPL, SG, § 15 Rn. 16.
[83]
Einschränkend Demandt , NZWehrr 1983, 182; Stauf I, § 4 SG Rn. 11.
[84]
BGBl. I S. 297.
[85]
BGBl. I S. 1301.
[86]
BGBl. I S. 581.
[87]
Vgl. SchAPL, SG, § 4 Rn. 15; für Beamte Plog/Wiedow/Lemhöfer , BBG 2009, § 23 Rn. 2.
[88]
G über die Rechtsstellung der in den Deutschen BT gewählten Angehörigen des öff. Dienstes v. 4.8.1953 (BGBl. I S. 777), aufgehoben durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 des G v. 18.2.1977 (BGBl. I S. 297).
[89]
Vgl. BT-Drs. 7/5531, 27.
[90]
BT-Drs. 8/819, 8, 11.
[91]
Pieroth , in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 39 Rn. 3.
[92]
Vgl. BT-Drs. 8/3360, 8/3728.
[93]
Vgl. § 58f.
[94]
SchAPL, SG, § 4 Rn. 16.
[95]
Vgl. BT-Drs. 8/3360, 8/3728.
(weggefallen) [1]
[1]
§ 4a a.F. ist aus systematischen Gründen in das ResG (dort § 3) übernommen worden (vgl. die Komm. zu § 3 ResG [Anhang zu § 58a]). § 4a a.F. u. § 93 Abs. 2 Nr. 2 a.F. (Ermächtigung des BMVg zum Erlass der UnifV) sind durch Art. 9 Nr. 3 u. Nr. 11 des BwRefBeglGaufgehoben worden.
(1) 1Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. 2Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2und 4 des Bundesbeamtengesetzesentsprechend.
§ 42 BBG Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 3Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) …
(4) 1Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. 2Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
I.Allgemeines1 – 6
1. Zweck der Vorschrift1
2. Entstehung der Vorschrift2
3. Änderungen der Vorschrift3
4. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften4 – 6
II.Erläuterungen im Einzelnen7 – 23
1.Absatz 17 – 18
a) Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG7 – 11
b) Gnadenrecht nach Absatz 1 Satz 112 – 17
c) Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 218
2. Absatz 219 – 23
Literatur:
Birkhoff, Hansgeorg/Lemke, Michael : Gnadenrecht, 1. Aufl. 2012; Dittrich, Karl-Heinz : Der Bundespräsident und seine Bedeutung für die Streitkräfte, BWV 1999, 73; Hindrichs, Gunnar : Autorität und Milde – Zum Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten, JZ 2008, 242; Petersen, Volkert: Gnadenakt und Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW 1974, 791, JuS 1974, 502; Schätzler, Johann-Georg : Handbuch des Gnadenrechts, 2. Aufl. 1992; Schütte, Matthias : Gnade vor Recht? Eine Betrachtung zur Entwicklung des Gnadenrechts, UBWV 2007, 161.
I. Allgemeines
1
§ 5konkretisiert einen Teilbereich des dem BPräs gem. Art. 60 Abs. 2 GG zustehenden Begnadigungsrechts, das er „im Einzelfalle für den Bund“ ausübt. Generell besteht das Begnadigungsrecht des BPräs in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte strafrechtliche oder strafrechtsähnliche[1] Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.[2]
Aus dieser umfangreichen Kompetenz greift § 5 Abs. 1 Satz 1speziell einen Bereich heraus: Die Zuständigkeit des BPräs zur Ausübung des Gnadenrechts gegenüber Soldaten und früh. Soldaten in den Fällen, in denen sich für deren dienstrechtl. Stellung als Folge eines Strafurteils weitere Nachteiledeshalb ergeben, weil eine wehrgesetzl. Vorschrift an die strafgerichtl. Verurteilung dienstrechtl. relevante Konsequenzen anknüpft.[3]
Beispiel:
Ein BS wird durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dienstrechtl. gesetzl. Folge dieser Verurteilung ist nach § 48 Satz 1 Nr. 2, dass der BS seine Rechtsstellung verliert.
Das Gnadenrecht des BPräs nach Abs. 1 Satz 1bezieht sich ausschließlich auf die Beseitigung der kraft Wehrgesetzes eintretenden dienstrechtl. Folge (im Beispiel: Verlust der Rechtsstellung als BS), nicht auf die Beseitigung des Strafurt. und seiner Folgen (z.B. auf den Erlass der verhängten Freiheitsstrafe).
Das Begnadigungsrecht auf disziplinare Entscheidungen der Wehrdienstgerichte ergibt sich demgegenüber aus § 19 WDO.
2. Entstehung der Vorschrift
2
Der Rechtsausschuss des BRhatte, um den Umfang des Gnadenrechts noch klarer zum Ausdruck zu bringen, zunächst vorgeschlagen, § 5 Satz 1des REntw.[4] wie folgt zu fassen:
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht bezüglich der Rechtsfolgen zu, die sich aus einem Strafurteil für die Rechtsstellung des Soldaten ergeben.[5]
Diese Fassung wurde im späteren Gesetzgebungsverfahren – ebenfalls auf Vorschlag des BR – durch die heutige Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1, die § 43 Abs. 1 Satz 1 BBG weitgehend entspricht, ersetzt.[6] § 5 Abs. 2, der die entspr. Geltung des § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBGanordnet, wurde in der 2. Lesungdes SG aufgrund eines Änderungsantrags des Abg. Merten (SPD) vom BT angenommen.[7]
3. Änderungen der Vorschrift
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