Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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Anordnungen des BPräs nach Abs. 3unterliegen der Gegenzeichnungspflichtgem. Art. 58 Satz 1 GG.[57]

b) Dienstgradbezeichnungen

29

Spezielle Titel (Dienstgrade), um Stellung und Funktion von Soldaten, insbes. von Offz, zum Ausdruck zu bringen, haben sich in allen europ. Armeen mit der Entwicklung der stehenden Heere im 17. Jh. herausgebildet.[58] Die für die Bw geltenden Dienstgradbezeichnungen beruhen weitgehend auf dieser Traditionund weisen somit eine gewisse Vergleichbarkeit mit den Dienstgraden ausländischer SK auf.[59]

30

Der Status des Soldaten in der mil. Hierarchie definiert sich in erster Linie aus seinem Dienstgrad.[60] Anders als im Beamtenrecht wird bei Soldaten nicht zwischen dem Amt im statusrechtl. und dem Amt im funktionellen Sinne unterschieden. Dies hängt mit der besonderen Personalstruktur der SK, ihrem hohen Bedürfnis nach personeller Flexibilität und dem spezifisch mil. Verwendungsaufbau von Soldaten zusammen. Der Soldat hat keinen generellen Anspruch darauf, dass seine ihm zugewiesene konkrete Aufgabe von der Bedeutung und Wertigkeit immer seinem Dienstgrad entsprechen muss.[61] Dennoch weist der Dienstgrad von Soldaten unter rechtl. Gesichtspunkten starke Parallelen zum beamtenrechtl. Amt im statusrechtl. Sinne auf. Für das Besoldungsrecht stellt § 16 BBesG klar, dass der Dienstgrad des Soldaten dem Amt des Beamten gleichsteht. Dem entspr. sind die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten als „Ämter“ der Besoldungsordnungen A und B in der Anl. I zum BBesG festgelegt worden (vgl. § 20 BBesG). Auch wenn hiermit nur die besoldungsrechtl. Zuordnung der statusrechtl. Stellung innerhalb des Besoldungsgefüges erfasst ist, lässt sich daraus eine allg. Vergleichbarkeit von Dienstgrad und Amt im statusrechtl. Sinneableiten. Damit entspricht die Dienstgradbezeichnung weitgehend der Amtsbezeichnung im Beamtenrecht, die dort an das Amt im statusrechtl. Sinne anknüpft.[62]

31

Von rechtl. Bedeutung ist, dass mit der gesetzl. Verankerung der Dienstgradbezeichnungen der Soldaten in der Anl. I zum BBesG die AO des BPräs vom 14.7.1978 (s.o. Rn. 28) hins. der Dienstgradbezeichnungen keine eigenständige rechtl. Bedeutung aufweist, da die gesetzl. Best. vorgehen.[63] Ob man die Festsetzungskompetenz des BPräs daher noch als eine Art Interimskompetenzbezeichnen kann, die so lange Bedeutung entfaltet, bis der neue Dienstgrad in das BBesG aufgenommen worden ist[64], scheint angesichts der abschließenden Regelung im BBesG zumindest fraglich. Vielmehr dürfte es dem BPräs verwehrt sein, neue mil. Dienstgradbezeichnungen einzuführen, bevor diese nicht vom Gesetzgeber anerkannt sind. Ohne eine besoldungsrechtl. Zuordnung kann jedenfalls für einen Dienstgrad keine Haushaltsstelle geschaffen werden, die Voraussetzung für die Ernennung zu dem entspr. Dienstgrad ist.[65] Da derzeit zwischen den Dienstgradbezeichnungen in der AO des BPräs und denjenigen in der Anl. I zum BBesG keine Unterschiede bestehen, ergeben sich aus dem Nebeneinander der Regelungen keine praktischen Probleme.

32

Eine inhaltl. gesetzl. Regelung für die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten ist mit § 1 Abs. 3 SGleiG eingeführt worden. Danach können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Formfestgesetzt werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wären nach den oben getroffenen Feststellungen nicht allein die AO des BPräs, sondern in erster Linie die Anl. I zum BBesG zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch für Beamtinnen ist im BBesG festgelegt, dass sie ihre Amtsbezeichnung soweit möglich in weiblicher Form führen sollen.[66] Ob sich die traditionell nur in maskuliner Form gebräuchlichen mil. Dienstgradbezeichnungen durchgängig allein durch Anfügung des Wortteils „-in“ feminisieren lassen, muss bezweifelt werden. Ein längerer Klärungs- und Gewöhnungsprozess dürfte in jedem Fall erforderlich sein.

33

Keine Dienstgradbezeichnungen i.S.v. Abs. 3sind sog. Dienstgradzusätze, wie Offizieranwärter (OA), Reserveoffizier-Anwärter (ROA), Feldwebelanwärter (FA), oder Tätigkeits- und Verwendungsbezeichnungenwie „im Generalstabsdienst“ („i.G.“). Sie können folglich auch von anderen Stellen als dem BPräs und ohne förmliches Gesetz festgelegt werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 3 SLV). Dies ergibt sich daraus, dass das Führen des Dienstgradzusatzes nicht an eine Ernennung (Beförderung) anknüpft, sondern aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn folgt.

34

Nicht zu den Dienstgradbezeichnungen gehören die Dienstgradabzeichen, d.h. die Merkmale der Uniform, aus denen sich der Dienstgrad ablesen lässt (Schulterklappen/Ärmelstreifen); sie sind Bestandteil der Uniform; ihre Festlegung fällt unter Abs. 3 Satz 2.

35

Ohne dass es im SG ausdrücklich bestimmt ist, folgt aus der Festlegung der Dienstgradbezeichnungen, dass der Soldat berechtigt ist, diese im dienstl. wie im privaten Bereich zu führen. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 7, § 49 Abs. 5, wonach selbst in den Ruhestand getretene bzw. – nach Genehmigung – entlassene Soldaten ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) führen dürfen.[67]

36

Einen Anspruch auf Anredemit der entspr. Dienstgradbezeichnung hat der Soldat nur im Dienst, sofern dies durch Befehl oder Vorschrift angeordnet ist. Im dienstl. Verkehr kann einem Soldaten befohlenwerden, seinen Dienstgrad zu führen.

37

Das unbefugte Führen einer Dienstgradbezeichnung der Bw ist strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB).[68]

c) Uniform

38

Gesetzl. Vorgaben für die Uniform der Soldaten bestehen nicht, so dass der AO des BPräsvom 14.7.1978 (vgl. o. Rn. 28) – anders als im Bereich der Dienstgradbezeichnungen – konstitutive Wirkungzukommt. Der BPräs hat dabei – mit Ausnahme der unmittelbar in der AO festgelegten allg. Kennzeichen, Anzugarten und Dienstgradabzeichen – die Befugnis zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem BMVg mit der Maßgabe übertragen, dass Änd. oder Neueinführungen erst nach seiner zust. Kenntnisnahme erfolgen.[69] Auf dieser Grundlage hat der BMVg die „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw“ (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804))erlassen, in der Art, Ausgestaltung und das Tragen der Uniformen geregelt sind.

39

Im Unterschied zu den Beamten, die nur in Teilbereichen oder bei bestimmten Verwendungen Amtskleidung oder Amtstracht tragen, sind Soldaten grds. uniformiert. Rechtl. folgt dies in erster Linie aus den völkerrechtl. Vorgaben über die Erkennbarkeit als Kombattant(vgl. Art, 44 Abs. 3 ZP I). Es entspricht dabei nationaler wie internationaler Gepflogenheit, dass Soldaten auch in Friedenszeiten ihren Dienst in Uniformversehen.[70] Dies bringen die unterschiedlichen Regelungen im Beamten- und Soldatenrecht zum Ausdruck. Während § 74 BBG dem BPräs die Befugnis zur Bestimmung einer Dienstkleidung nur unter der Voraussetzung einräumt, dass diese Kleidung bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, stellt Abs. 3 Satz 2keinerlei materielle Voraussetzungen auf. Es geht dabei nicht um das „Ob“ der Uniform, sondern allein um ihre Gestaltung. Dass Soldaten grds. Uniform zu tragen haben, setzt Abs. 3 Satz 2voraus. Die Verpflichtung der Soldaten, im Dienst Uniform zu tragen, folgt aus § 7 .[71] Sie trifft auch vom Dienst freigestellte Soldaten, die als Mitglied eines Personalrats tätig sind.[72]

Welcher konkrete Anzug bei welcher Gelegenheit zu tragen ist, bestimmen die zuständigen mil. Vorg. bzw. wird in Dienstvorschriften geregelt, wobei ein sehr weitgehender Entscheidungsspielraum besteht.[73] Zuständig für eine gerichtl. Überprüfung sind die TDG, da es sich um eine truppendienstl. Angelegenheit handelt.[74]

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