Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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40

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Uniform stehen andere Vorgaben über das äußere Erscheinungsbild von Soldaten, insbes. die Einschränkung des Tragens von Schmuckzur Uniform[75] sowie die Bestimmung der Haar- und Barttracht.[76] Nach der neueren Rspr.[77] lassen sich Festlegungen zur Haar- und Bartracht nicht auf die gesetzliche Ermächtigung des Abs. 3 Satz 2stützen, da dieser nur die Uniform betrifft. Dies erscheint vor dem Hintergrund einleuchtend, dass Vorgaben zu Haar- und Barttracht auch in den privaten, dienstfreien Bereich hineinwirken und nicht jederzeit angepasst werden können wie die Uniform abgelegt werden kann. Angesichts der Grundrechtsrelevanz (allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG) ist daher eine (bislang nicht bestehende) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich, wobei das BVerwG eine Übergangfrist eingeräumt hat, in der die bislang exekutiv festgelegten Vorgaben vorläufig weiter Bestand haben können. Auf absehbare Zeit erscheint jedoch ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich.

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In der Sache dürften derartige Vorgaben, soweit sie der Hygiene und Unfallverhütung dienen, rechtl. unproblematisch und auch rechtspolitisch unumstritten sein. Soweit weiterhin z.T. unterschiedliche Regelungen für Soldatinnen und Soldaten vorgesehen werden, müssen die Differenzierungen mit dem Gleichheitsgrds. vereinbar sein. Im Gegensatz zum Beamtenrecht, wo das BVerwG Vorgaben für das äußere Auftreten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 GG nur bedingt akzeptiert hat[78], hat die Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats[79] im Soldatenrecht unterschiedliche Regelungen zugelassen.[80] Noch weitgehend ungeklärt (wohl auch mangels relevanter Fallzahlen) ist die Lage in Bezug auf religiös begründete Abweichungen von der vorgeschriebenen Haar- und Barttracht. Solange es nur um wenige Einzelfälle geht, dürften sich hier aber pragmatische Lösungen ggf. in Anlehnung an die in der Rechtsprechung zur Gewissenfreiheit entwickelte Kategorie der sog. „gewissensschonenden Alternative“[81] finden lassen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass jeder, der in die Bundeswehr als Soldat eintritt, die Verpflichtung zum Tragen der Uniform und zur Einhaltung des äußeren Erscheinungsbildes kennt. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der dienstlichen Verpflichtungen und den militärspezifischen Besonderheiten (Tarnung im Gefecht, Eigen- und Kameradenschutz, Kampfeinsätze in religiös geprägten Ländern, protokollarische Aufgaben) gibt es Situationen, in denen religiös bedingte Abweichungen in jedem Fall zurückzutreten haben.

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Nach der Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 Nr. 110dürfen Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Rahmen auch außerhalb des Dienstes Uniform tragen. Hierbei handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern lediglich um eine Erlaubnis, die jederzeit durch Einzelweisung/Befehl eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, wenn nachvollziehbare Gründe gegeben sind.[82] So kann ein Uniformtrageverbot i.V.m. dem Verbot der Ausübung des Dienstes gem. § 22ausgesprochen werden. Im Rahmen eines gerichtl. Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde mit dem Verbot der Ausübung des Dienstes ein Verbot, Uniform zu tragen, verbinden (§ 126 Abs. 1 Satz 2 WDO). Unmittelbar durch Gesetz besteht ein Uniformtrageverbot bei polit. Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3).

Liegt ein entspr. Anlass vor, ist es zulässig, Soldaten während des Dienstes das Tragen der Uniform im Einzelfall oder generell (z.B. für Ermittler des MAD) zu untersagen.[83]

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Das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses regelt § 3 ResG.

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Das unbefugte Tragen von Uniformen der Bw ist durch § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbewehrt.

4. Absatz 4

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Abs. 4ist durch Art. VI Abs. 1 Nr. 1 des G vom 18.2.1977[84] parallel zu den inhaltsgleichen Best. des seinerzeitigen § 7a BRRG und des § 8a BBG a.F. eingeführt worden. Seither wurde Abs. 4wie folgt ergänzt bzw. geä.:

Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des G vom 30.7.1979[85] wurde Satz 2 – ebenfalls übereinstimmend mit Änd. des Beamtenrechts – angefügt. Damit wurde der Anwendungsbereich der Beförderungssperre auf Soldaten ausgedehnt, die in eine gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind. Eine soldatenspezifische Ergänzung um Satz 3 erfolgte durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 22.5.1980[86], der eine Beförderungssperre auch während Wehrübungen von Abg. einführte. Satz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 6 und Nr. 10 des SGÄndGredaktionell geändert. Durch Art. 2 Nr. 4 des SkResNOGwurden in Satz 3 die Wörter „eine Übung“ durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4“ ersetzt. Schließlich wurden durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. b des DNeuGin Satz 1 die Wörter „oder im Europäischen Parlament“ eingefügt.

46

Abs. 4ist im Zusammenhang mit dem AbgGerlassen worden und nur i.V.m. diesem zu verstehen. Mit Abs. 4sollen missbräuchliche Umgehungen des AbgG verhindert werden, die nach früh. Rechtslage möglich waren.

47

Nach § 5 Abs. 1 AbgGi.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG ruhen die Rechte und Pflichtenvon in den BT gewählten BS und SaZ (bzw. von in einen Landtag gewählten BS und SaZ nach § 25 Abs. 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 1 AbgG) mit wenigen Ausnahmen vom Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BWG oder vom Tag der Annahme der Wahl an. Infolge des Ruhens der Dienstpflichten und allg. Gesichtspunkte des Leistungsgrds. kann der Soldat in dieser Zeit nicht befördertwerden.[87] Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im BT/Landtag ist der Soldat auf Antrag in das früh. Dienstverhältnis zurückzuführen, wobei das ihm zu übertragene Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein muss ( § 6 Abs. 1 AbgG). Nach dem früheren Rechtsstellungsgesetz[88] war es möglich, dass Abg. kurz vor Ende der WP ihr Mandat niederlegten, um in den aktiven Dienst als Beamter oder Soldat zurückzukehren. In dieser aktiven (Zwischen-)Phase konnten sie befördert werden, selbst wenn sie von vornherein beabsichtigten, für die kommende WP erneut zu kandidieren und ihr aktives Dienstverhältnis mit Beginn der neuen WP wieder ruhen zu lassen. Diese Möglichkeit der Niederlegung des Mandats, allein um befördert werden zu können, wurde allg. als Umgehungbetrachtet, da der Beamte/Soldat dann mit dem höheren Dienstgrad in den BT/Landtag einzog und bei einem späteren endgültigen Ausscheiden aus dem Parlament in der entspr. höheren Dienststellung in den öff. Dienst zurückzuführen war.[89] Dies wird durch Abs. 4 Satz 1verhindert.

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Da gem. § 25 Abs. 2 die seit dem 1.6.1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landesgewählten BS und SaZ ebenfalls unter das AbgG fallen, war es konsequent, mit Abs. 4 Satz 2die Beförderungssperre auf diesen Personenkreis auszudehnen.[90] Die Formulierung im 2. Halbs., dass dies auch für die Zeit zwischen zwei WPgilt, trägt einzelnen landesverfassungsrechtl. Besonderheiten Rechnung. Auf Bundesebene gibt es gem. Art. 39 Abs. 1 GG keine parlamentslose Zeit.[91]

49

BS und SaZ, deren Rechte und Pflichten nach dem AbgG ruhen, können auf Antrag gem. § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 zu Dienstleistungennach § 60herangezogen werden. Für diesen Zeitraum leben ihre Rechte und Pflichten wieder auf. Um insoweit Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, war es erforderlich, auch für den Zeitraum der Dienstleistung eine Beförderungssperre festzulegen.[92]

50

Voraussetzung der Beförderungssperrenach Abs. 4 Satz 1und 2ist, dass die Niederlegung des Mandats und die erneute Bewerbung um einen Parlamentssitz zeitlich parallel erfolgen. Steht fest, dass der Soldat den erneuten Einzug in ein Parlament verfehlt hat, entfälltdie Beförderungssperre. Die bloße Chance, als Nachrücker auf einer Liste in das Parlament einzuziehen, begründet keine Beförderungssperre. Wird der Soldat erneut Abg., ist Abs. 4gegenstandslos; die fehlende Beförderungsmöglichkeit ergibt sich dann daraus, dass die Pflichten und Rechte aus dem Soldatenverhältnis wieder ruhen.

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