Soldatengesetz
mit Vorgesetztenverordnung und
Reservistengesetz
Kommentar |
von |
Dr. Dieter Walz †Ministerialrat a.D. (bis zur 2. Auflage) |
Klaus EichenMinisterialrat a.D. bis zur 3. Auflage |
|
Philipp-Sebastian MetzgerRegierungsdirektor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – |
Stefan SohmMinisterialrat im Bundesministerium der Verteidigung |
|
unter Mitarbeit von |
|
Stefan HuculDirektor im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
Jürgen EwaldOberamtsrat im Bundesministerium der Verteidigung |
|
4., neu bearbeitete Auflage |
www.cfmueller.de |
Impressum
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-0734-3
E-Mail: kundenservice@cfmueller.de
Telefon: +49 6221 1859 599
Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2021 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Vorwort
Klaus Eichen ist aus dem Kreis der Bearbeiter nach Erscheinen der 3. Auflage dieses Kommentars ausgetreten. Als Mitbegründer des Kommentars hat er das Werk – auch über seine eigenen Kommentierungen hinaus – von Beginn an maßgeblich geprägt. Seine Arbeit war durchgehend von einem juristisch sehr fundierten, gleichermaßen aber auch rechtspolitisch durchaus kritischen Anspruch gekennzeichnet. So soll die Neubearbeitung in Dankbarkeit für die geschaffenen und fortwirkenden Grundlagen insbesondere ihm gewidmet sein.
Die bisher von ihm verantworteten Vorschriften wurden von Philipp-Sebastian Metzger in Dankbarkeit für das entgegengebrachte Vertrauen übernommen, verbunden mit der Hoffnung, dem großen Maßstab dieser Aufgabe gerecht zu werden. Unverändert zu den Vorauflagen verantwortet jeder Autor seinen Teil als persönliche Auffassung weiterhin selbst.
Seit der 3. Auflage dieses Kommentars im Jahr 2016 hat das Soldatengesetz erneut erhebliche Modifizierungen erfahren. Insgesamt war es von acht Gesetzgebungsverfahren betroffen, die für die Streitkräfte zum Teil erhebliche Neuerungen gebracht haben. Zu erwähnen sind insbesondere
– |
das neue Personalaktenrecht und die gesetzlichen Grundlagen für Gesundheitsakten, |
– |
die Kodifizierung von Patientenrechten für Soldatinnen und Soldaten, |
– |
die Schaffung einer neuen Dienstleistungsart und einer Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung bei Reservistendienstleistenden. |
Alle Novellierungen sind in die vorliegende Neubearbeitung aufgenommen und eingehend erläutert worden.
Die Kommentierung spiegelt den Gesetzgebungsstand zum 1. Juni 2020 wider.
Zwei von der Bundesregierung beschlossene Novellierungen, deren Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen war, betreffen den dienstrechtlichen Fürsorgeanspruch (neu § 30 Abs. 6) sowie die fristlose Entlassung (§ 55 Abs. 5). In Erwartung dieser Änderungen sind sie bereits aufgenommen und kommentiert worden.
Literatur und Rechtsprechung wurden bis Mitte 2020, in Einzelfällen auch noch danach berücksichtigt.
Wir hoffen, dass der Kommentar auch weiterhin eine freundliche Aufnahme finden wird. Für Berichtigungen und Verbesserungsvorschläge sind die Autoren dankbar.
Mannheim, Berlin und Bonn, September 2020
Philipp-Sebastian Metzger Stefan Sohm Stefan Hucul
Bearbeiterverzeichnis
Metzger: |
§§ 2, 3, 5 bis 7, 12 bis 36, 44 bis 45a, 58, 58b bis 80, 82, 83, 85 bis 87, 89 bis 95, 99 bis 100 |
Sohm: |
§§ 4, 8, 9, § 10 Abs. 4, §§ 11, 37 bis 43, 46 bis 57, 81, 84, 88 |
Hucul: |
§ 1, Anhang zu § 1 (VorgV), § 10 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6, § 58a, Anhang zu § 58a (ResG), §§ 96 bis 98 |
Ewald: |
Verzeichnis der Änderungsgesetze |
Metzger: |
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis |
Zitiervorschlag
Sohm, in: Heidelberger Kommentar zum SG (HK-SG), § 11 Rn. 10
Inhaltsverzeichnis
Vorwort Vorwort Klaus Eichen ist aus dem Kreis der Bearbeiter nach Erscheinen der 3. Auflage dieses Kommentars ausgetreten. Als Mitbegründer des Kommentars hat er das Werk – auch über seine eigenen Kommentierungen hinaus – von Beginn an maßgeblich geprägt. Seine Arbeit war durchgehend von einem juristisch sehr fundierten, gleichermaßen aber auch rechtspolitisch durchaus kritischen Anspruch gekennzeichnet. So soll die Neubearbeitung in Dankbarkeit für die geschaffenen und fortwirkenden Grundlagen insbesondere ihm gewidmet sein. Die bisher von ihm verantworteten Vorschriften wurden von Philipp-Sebastian Metzger in Dankbarkeit für das entgegengebrachte Vertrauen übernommen, verbunden mit der Hoffnung, dem großen Maßstab dieser Aufgabe gerecht zu werden. Unverändert zu den Vorauflagen verantwortet jeder Autor seinen Teil als persönliche Auffassung weiterhin selbst. Seit der 3. Auflage dieses Kommentars im Jahr 2016 hat das Soldatengesetz erneut erhebliche Modifizierungen erfahren. Insgesamt war es von acht Gesetzgebungsverfahren betroffen, die für die Streitkräfte zum Teil erhebliche Neuerungen gebracht haben. Zu erwähnen sind insbesondere – das neue Personalaktenrecht und die gesetzlichen Grundlagen für Gesundheitsakten, – die Kodifizierung von Patientenrechten für Soldatinnen und Soldaten, – die Schaffung einer neuen Dienstleistungsart und einer Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung bei Reservistendienstleistenden. Alle Novellierungen sind in die vorliegende Neubearbeitung aufgenommen und eingehend erläutert worden. Die Kommentierung spiegelt den Gesetzgebungsstand zum 1. Juni 2020 wider. Zwei von der Bundesregierung beschlossene Novellierungen, deren Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen war, betreffen den dienstrechtlichen Fürsorgeanspruch (neu § 30 Abs. 6) sowie die fristlose Entlassung (§ 55 Abs. 5). In Erwartung dieser Änderungen sind sie bereits aufgenommen und kommentiert worden. Literatur und Rechtsprechung wurden bis Mitte 2020, in Einzelfällen auch noch danach berücksichtigt. Wir hoffen, dass der Kommentar auch weiterhin eine freundliche Aufnahme finden wird. Für Berichtigungen und Verbesserungsvorschläge sind die Autoren dankbar. Mannheim, Berlin und Bonn, September 2020 Philipp-Sebastian Metzger Stefan Sohm Stefan Hucul
Читать дальше