Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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20

Abs. 2 entsprichtdem REntw.und gilt seit der Erstfassung des SG unverändert. Mit der Best. sollte einerseits eine Parallelregelung zu § 10 BBG a.F.(jetzt: § 12 Abs. 1 BBG) geschaffen und andererseits die Zuständigkeit des BPräs auch für Soldaten entspr. der verfassungsrechtl. Vorgabe für Beamte in Art. 60 Abs. 1 GG geregelt werden.[34] Der BRhatte während des Gesetzgebungsverfahrens zunächst Bedenken gegen die Regelung, da sich Art. 60 Abs. 1 GG in der damaligen Fassung nur auf Beamte erstreckte.[35] Gegenüber den in § 4 Abs. 2 Satz 3festgelegten Übertragungsbefugnissen machte er geltend, dass zu diesem Zeitpunkt für die administrativen Kompetenzen in Bezug auf die SK noch keine verfassungsrechtl. Grundlagen geschaffen worden waren.[36] Diese Einwände konnten durch den Hinw. auf die gleichzeitig zur Beratung anstehenden Ergänzungen des GGim Zusammenhang mit der Aufstellung der Bw entkräftet werden.[37] Dabei wurde u.a. Art. 60 Abs. 1 GG auf Offz und Uffz erweitert[38], obwohl die BReg zunächst eine Änd. des Art. 60 Abs. 1 GG nicht für erforderlich ansah und davon ausging, dem BPräs die Ernennungszuständigkeit für Soldaten durch einfaches Gesetz zuweisen zu können.[39]

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Inhaltl. geht Abs. 2 über Art. 60 Abs. 1 GG hinaus, indem er dem BPräs die Zuständigkeit für die Ernennung aller BS und SaZ sowie der Offz d. R. zuweist, während Art. 60 Abs. 1 GG sich nur auf Offz und Uffz bezieht. Dies ist jedoch unproblematisch, da Art. 60 Abs. 1 GG nicht ausschließt, dem BPräs weitere Zuständigkeiten zu übertragen.[40] Ob dies rechtsdogmatisch aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 60 Abs. 1 GG folgt oder aus allg. Grds., kann dahinstehen. Angesichts der Übertragung einer Vielzahl von Ernennungszuständigkeiten durch den BPräs auf andere Stellen entbehrt diese Frage ohnehin der praktischen Relevanz.[41]

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Die Ernennung ist eine Kompetenz des BPräs in seiner Funktion als Staatsoberhaupt mit der Folge, dass jeder Ernennungsakt durch den BPräs gem. Art. 58 Satz 1 GG gegenzeichnungspflichtigist.[42] Die Gegenzeichnung erfolgt durch den BMVg.[43]

Aufgrund der allg. verfassungsrechtl. Stellung des BPräs ist dieser grds. zur Vornahme einer von der BReg oder dem BMVg beantragten Ernennung verpflichtet. Er kann allerdings – in Anlehnung an die Grds. über sein Prüfungsrecht bei der Ausfertigung von Gesetzen – eine Ernennung aus Rechtsgründen verweigern, z.B. wenn ein Verstoß gegen die Ernennungsgrds. des Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt.[44]

23

Die Zuständigkeiten des BPräs für Versetzungen von Soldaten in den Ruhestand und Entlassungen (funktionell erstreckt sich die Kompetenz des BPräs, der nach Art. 60 Abs. 1 GG Offz und Uffz ernennt und „entlässt“, auf jede Begr. und jede Beendigung dieser soldatischen Dienstverhältnisse, auch auf Ruhestandsversetzungen[45]) sind in § 44 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1und § 55 Abs. 6 geregelt.

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Hat der BPräs eine Ernennungsentscheidung getroffen oder abgelehnt, ist zum verwaltungsgerichtl. Rechtsschutzgem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO eine Beschwerde nicht zulässig. Vielmehr ist unmittelbar Klage beim VG zu erheben. Die Ausnahmebest. des § 23 Abs. 5 WBO gilt nur bei Entscheidungen des BMVg.[46]

25

Durch die AO des BPräs über die Ernennung und Entlassung der Soldatenvom 10.7.1969[47] wurde von der Ermächtigung des Abs. 2 Satz 3, die Ernennungszuständigkeiten auf andere Stellen zu übertragen, Gebrauch gemacht. Danach hat sich der BPräs vorbehalten, die Offz zu ernennen (und zu entlassen), die der BesGr B angehören. Im Übrigen hat er seine Befugnisse auf den BMVg übertragen, der seinerseits durch die AO über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten(konstitutiv neu gefasst am 22.9.2015)[48] seine Zuständigkeiten z.T. weiter übertragen hat. Dem BMVg sind danach vorbehalten die Ernennung[49] von Offz und Res. zum Oberst sowie die Ernennung zum Lt von Anwärtern für die Laufbahn der Offz des Truppendienstes und des militärfachl. Dienstes.

3. Absatz 3

a) Allgemeines

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In Anlehnung an §§ 86 und 74 BBG regelt Abs. 3 die Befugnis des BPräs, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten festzusetzen ( Satz 1) sowie Best. über die Uniform der Soldaten zu erlassen ( Satz 2). Abs. 3hat seit der Erstfassung des SG nur eine Änderung durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 8.6.2017[50] erfahren. Die Änderung stellt deklaratorisch klar, dass die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zum Erlass der Bestimmungen über die Uniform der Soldatinnen und Soldaten auch die Befugnis umfasst, festzulegen, welche privaten Kleidungsstücke, die keine Uniformteile sind, mit der Uniform getragen werden dürfen. Die Klarstellung beruht mit auf der Erwägung, dass die Soldatin oder der Soldat insbes. beim Auftreten in der Öffentlichkeit die Achtung und das Vertrauen, die ihre oder seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen darf (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), aber diese Achtung und dieses Vertrauen und damit auch die Achtung und das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates insbes. dann nicht gegeben sein kann, wenn das Tragen privater Kleidungsstücke mit der Uniform eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Untergebenen unmöglich machen oder erschweren.[51] Eine unmittelbare Umsetzung dieser Regelung durch den BPräs ist bislang nicht erfolgt; nach Nr. 118 der Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804) darf zivile Oberbekleidung zur Uniform nicht getragen werden. Praktische Bedeutung könnten entsprechende Vorgaben entfalten, wenn zunehmend Soldatinnen und Soldaten aus religiösen Gründen bestimmte Kleidungsstücke (z.B. Turban, Kopftuch, Kippa) tragen wollen.[52]

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Eine ausdrückliche verfassungsrechtl. Grundlage für die Zuweisung dieser Kompetenzen an den BPräs findet sich – anders als für die Ernennung (Art. 60 Abs. 1 GG) – nicht. Gleichwohl ist Abs. 3 verfassungsrechtl. unproblematisch. Die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen kann als Teil der „Symbolsetzungsgewalt“ qualifiziert werden, für die das GG keine speziellen Normen enthält, die aber traditionell dem BPräs zugestanden wird.[53] Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber jederzeit berechtigt ist, auch in diesem Bereich gesetzl. Vorgaben zu verabschieden und den Entscheidungsspielraum des BPräs einzuschränken bzw. ihm diesen ganz zu entziehen. So gesteht Abs. 3 Satz 1die Festsetzung der Dienstgradbezeichnungen dem BPräs ohnehin nur insoweit zu, als gesetzl. nichts anderes bestimmt ist. Aber auch Abs. 3 Satz 2, der nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, stellte kein Hindernis dar, durch Gesetz Best. über die Uniform der Soldaten festzulegen, an die dann auch der BPräs gebunden wäre.

28

Der BPräs hat mit der AO über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatenvom 14.7.1978[54] von seinen Befugnissen nach Abs. 3Gebrauch gemacht. Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich dabei nichtum eine RVO – hierfür fehlt dem BPräs die formale Kompetenz –, sondern um eine AO mit dem Charakter einer VV, was für Regelungen dieser Art ausreicht.[55] Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die genannte AO des BPräs und an die in deren Ausführung erlassene VV des BMVg „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1) zu halten, unterliegt grds. der rechtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.[56]

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