[366]
Vgl. GKÖD I K, § 23 Rn. 54.
[367]
Vgl. insbes. die Kritik in der Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, 59. Jahresbericht v. 20.2.2018, BT-Drs. 19/700, 34-36.
[368]
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 – 1 WDS-VR 6/16, NZWehrr 2017, 68-71.
[369]
Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines geordneten Dienstbetriebes, st.Rspr. BVerwG, u.a. Urt. v. 18.7.2019 – 2 WD 19/18, juris; Urt. v. 2.4.2008 – 2 WD 13/07, NVwZ-RR 2009, 25-27;
[370]
BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5/18, juris, Rn. 18 m.w.N.
[371]
BVerwG ZBR 1998, 46 = DöD 1998, 31.
[372]
Vgl. zur fiktiven Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung eines vom Dienst freigestellten ziv. Personalratsmitglieds VGH Mannheim RiA 2009, 41, zur beruflichen Förderung eines freigestellten Personalratsmitglieds (Soldat) BVerwG (EA) 2 B 1.13 = IÖD 2014, 220.
[373]
BVerwG ZBR 1998, 46 = DöD 1998, 31.
[374]
BVerwG (EA) 2 B 1.13 Rn. 23 m.w.N. = IÖD 2014, 220.
[375]
Für den Antrag eines freigestellten Soldaten auf fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben, BVerwGE 93, 188 = NZWehrr 1994, 244.
[376]
BVerwG (EA) 2 B 1.13 Rn. 7 f. = IÖD 2014, 220.
[377]
RL des BMVg für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen u. Soldaten v. 11.6.2002 u. Erläuterungen des BMVg v. 9.8.2010, zit. nach BVerwG (EA) 2 B 11.14 Rn. 3 = PersV 2014, 456.
[378]
BVerwG (EA) 2 B 11.14 Rn. 3 = PersV 2014, 456.
[379]
Vgl. z.B. BVerwG (EA) 2 B 1.13 = IÖD 2014, 220; BVerwG (EA) 1 WB 6.13 Ls 1 = JZ 2015, 153.
[380]
BVerwG (EA) 2 B 1.13 Rn. 17 = IÖD 2014, 220.
[381]
Vgl. Eichen , SoldGG, § 18 Rn. 1 ff.
[382]
Vgl. ZDv A-1420/20 (Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin o. eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit) Nr. 103.
[383]
Vgl. die Komm. zu § 44 Rn. 30, § 55 Rn. 12.
[384]
Es ist der Exekutive daher verwehrt, über die vom Gesetzgeber zugelassenen Ausnahmen hinaus durch eine interpretative extensive Ausweitung des Begriffs der Dienstfähigkeit generell die Weiterverwendung eines Soldaten sicherzustellen. Deshalb ist die Entsch. BVerwG (EA) 2 C 67.11 = NZWehrr 2015, 83 mit Anm. Eichen , S. 86 krit. zu sehen.
[385]
Dies betont BT-Drs. 17/7143, 20 (zu Abs. 3 – neu).
[386]
Diese erweiterte Forderung an die Dienstfähigkeit des Soldaten nach der ZDv A-1420/20 Nr. 103 ist mil. notwendig, da SK für den Ernstfall u. nicht nur für den Friedensbetrieb aufgestellt werden. Soldaten müssen vielseitig verwendbar sein (vgl. auch o. Rn. 81).
[387]
Um diesen weiten Spielraum nicht unnötig einzuengen, hat das BMVg bisher von der in der amtl. Begr. (BT-Drs. 14/6881, 27) vorgesehene Erlassregelung, um „die Möglichkeit zur Ausübung des Ermessens im Einzelfall“ zu konkretisieren, abgesehen.
[388]
Vom 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458).
[389]
BT-Drs. 17/7143, 20.
[390]
BT-Drs. 17/7143, 20.
[391]
Vgl. zur Kritik an der bisherigen Fassung des Abs. 2die 2. Aufl., § 3 Fn. 293.
[392]
Vgl. zum Folgenden Landessozialgericht für das Saarland L 5 VS 19/01 m.w.N.
[393]
SVGVwV, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1981 Nr. 151 S. 6 (unter 81.1.2).
[394]
BSGE 99, 1 (7); BSGE 80, 236 (238).
[395]
BSG openJur 2015, 11493 Rn. 29 m.w.N. ( http://openjur.de/u/776385.html).
[396]
Vgl. § 63c Abs. 1 SVG; § 62 SG.
[397]
Das ohnehin schwierige Verständnis dieser Regelung wird dadurch erschwert, dass sie ihrerseits auf zwei weitere Vorschriften verweist. Für die Soldaten in den personalbearbeitenden Stellen, die diese versorgungsrechtl. Best über den Abs. 2. anwenden sollen, ist diese Aufgabe ohne rechtl. Beratung nicht lösbar.
[398]
Vgl. § 63c Abs. 1 SVG; § 62 SG.
[399]
Vgl. BT-Drs. 15/3416, 18.
[400]
Ohnehin gilt nach § 81 Abs. 7 SVG eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung nicht als WDB.
[401]
BT-Drs. 14/6881, 27.
[402]
G zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) i.d.F. der Bekanntmachung v. 4.9.2012 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Art. 12 des G v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133). Hierzu Saalfeld, Michael, Die Alternative zur Einsatzversorgung – Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, BWV 2008, 38.
[403]
Diese Frist kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele des G zu erwarten ist.
[404]
Lex specialis zu § 75 Abs. 6 SG u. § 29a WPflG.
[405]
Alternativ kommt nach § 8 EinsatzWVG eine Weiterverwendung im Beamten- o. Arbeitnehmerverhältnis in Betracht.
[406]
Zumindest die Forderung im Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 4), auf diese Probezeit zu verzichten, weil (so die befremdliche Begr.) sie „von den Betroffenen als äußerst belastender Unsicherheitsfaktor gesehen“ werde, hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
[407]
Nach der amtl. Begr. zu § 7 EinsatzWVG ist es ausreichend, wenn der Einsatzgeschädigte im Rahmen vorhandener – also nicht speziell für ihn geschaffener – Strukturen auch nur auf einem Dienstposten noch ausbildungs- u. dienstgradgerecht verwendet werden kann (BT-Drs. 16/6564, 19).
[408]
G zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) v. 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592), rückwirkend in Kraft ab 1.12.2002.
[409]
Der Begriff entspricht der besoldungsrechtl. Definition in § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG.
[410]
Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AuslVZV (Neufassung v. 8.4.2009 – BGBl. I S. 809, mit späteren Änd.), wonach erst für die dritte Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gesundheitsrelevante Umstände beachtlich sind.
[411]
S. den maßgeblich durch den DBwV vorgegebenen, diesbzgl. Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 3).
[412]
So die schon um Einschränkung bemühte amtl. Begr. zum EinsatzWVG in BT-Drs. 16/6564, 15.
[413]
BT-Drs. 17/2433, 3
[414]
Vgl. BT-Drs. 17/7389, 9.
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. |
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), |
2. |
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), |
3. |
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung). |
(2) 1Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. 2Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. 3Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) 1Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. 2Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. 3Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) 1Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aufgrund der §§ 5, 6, 8und 36 des Abgeordnetengesetzesoder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
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