I. Allgemeines1, 2
II.Erläuterungen im Einzelnen3 – 53
1.Absatz 13 – 19
a) Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift, Bezüge zum Beamtenrecht3 – 6
b) Begriff der Ernennung7 – 11
c) Erfordernis der Ernennung12 – 19
2. Absatz 220 – 25
3.Absatz 326 – 44
a) Allgemeines26 – 28
b) Dienstgradbezeichnungen29 – 37
c) Uniform38 – 44
4. Absatz 445 – 53
Literatur:
Alff, Richard : Zur Rechtsstellung der in ein Parlament gewählten Soldaten, NZWehrr 1980, 201; Dau , Klaus : Uniformen, Rang- und Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr im Schutz des § 132a StGB, NZWehrr 1987, 133; Deiseroth, Dieter : Gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen nicht rechtswirksam in sein Dienstverhältnis berufenen Zeitsoldaten?, jurisPR-BVerwG 24/2007 Anm. 6; Demandt, Ecke : Ist es zulässig, dem Soldaten das Tragen der Uniform während des Dienstes zu verbieten?, NZWehrr 1981, 182; Dittrich, Karl-Heinz : Der Bundespräsident und seine Bedeutung für die Streitkräfte, BWV 1999, 73; Drescher, Alfred : Die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, RiA 1977, 51; Fichte, Robby : An den Haaren herbeigezogen – Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr, NZWehrr 2006, 139; Koch, Alexander , Amtsträger und Soldaten – Amtsbezeichnungen und Dienstgrade im Strafrecht, NZWehrr 2019, 104; Kruck, Bernhard : Staatsoberhaupt und Streitkräfte, 2. Aufl. 1998; Leppek, Sabine , Das Ernennungsrecht im Bundesbeamtengesetz und im Beamtenstatusgesetz – Ernennung und Ernennungsfehler unter besonderer Berücksichtigung der Heilbarkeit von Formfehlern, ZBR 2010, 397; Muckel, Stefan : Unterschiedliche Vorgaben zur Haartracht für Frauen und Männer in der Bundeswehr, JA 2019, 635; Nettesheim, Martin : Amt und Stellung des Bundespräsidenten in der grundgesetzlichen Demokratie, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 61; ders ., Die Aufgaben des Bundespräsidenten, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 62; Pötz, Susanne : Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Dienst – Zur Frage, wie viel Schmuck bei der Verrichtung des Dienstes in Uniform erlaubt ist, NZWehrr 2003, 245; Poretschkin, Alexander : Dienstgradabzeichen und Uniformen, BWV 2008, 173; Schlaich, Klaus : Die Funktionen des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge, HStR II, 2. Aufl. 1998, § 49; Schreiber, Jürgen : Staatliche Ehrenzeichen außerhalb des Ordensgesetzes?, NZWehrr 1977, 17; Wahlers, Wilhelm : Das äußere Erscheinungsbild uniformierter Beamter, ZBR 2009, 116.
1
Die Vorschrift legt fest, für welche Fälle im Bereich des Soldatenrechts eine Ernennung erforderlich ist. Im Zusammenhang damit werden die Begriffe der Berufung, Beförderung und Umwandlung definiert ( Abs. 1). Weiterhin bestimmt § 4die Befugnisse und Zuständigkeiten des BPräs für Ernennungen ( Abs. 2) sowie für die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen der Soldaten ( Abs. 3). Schließlich wird eine Beförderungssperre für Soldaten im Hinblick auf eine bevorstehende Mitgliedschaft im BT, im Europ. Parlament oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie für Abg. während einer Wehrdienstleistung begründet ( Abs. 4).
2
Die Zusammenfassungdieser unterschiedlichen Regelungsgegenstände in einem Paragraphen ist keineswegs zwingend. Hier dürften beim Gesetzgeber eher pragmatische als rechtssystematische Kriterien im Vordergrund gestanden haben. Dies zeigt der Vergleich zum Beamtenrecht.[1] Inhaltl. sind die einzelnen Abs. des § 4zwar weitgehend an das Beamtenrecht angelehnt, folgen aber im Rahmen des SG einer anderen Regelungssystematik als die entspr. Best. im BBG.
§ 4betrifft vier verschiedene Regelungsbereiche. Auf die Entstehungsgeschichte, den Vergleich zu anderen Best. sowie auf ergänzende RVO und Vorschriften wird daher – abw. von der sonstigen Systematik dieses Komm. – jew. bei der Komm. der einzelnen Abs. eingegangen.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1
a) Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift, Bezüge zum Beamtenrecht
3
Abs. 1bestimmt statusrechtl. Maßnahmen, die einer Ernennungbedürfen (einen weiteren Fall der Ernennung [Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis] regelt § 5 ResG). Damit erschöpft sich sein Regelungsgehalt. Rechtl. Maßstäbe für Ernennungen enthält Abs. 1nicht; diese sind an anderen Stellen des SG normiert (vgl. § 3 Abs. 1, §§ 37, 38, 39). Allenfalls mittelbar bestimmt Abs. 1den Anwendungsbereich des § 3insoweit, als dieser sich auf Ernennungsentscheidungen bezieht.[2] Auch formelle Vorgaben für die Art und Weise, in der Ernennungen vorzunehmen sind, werden nicht in Abs. 1, sondern in den §§ 41und 42geregelt.
4
Der REntw.[3] sah in § 4 Abs. 1lediglich zwei Fallgruppen der Ernennung vor: die Berufung in das Dienstverhältnis eines BS oder SaZ und die Beförderung. Erst auf Empfehlung des Ausschusses für Beamtenrechtdes BT wurde die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS oder umgekehrt gesondert als Nr. 1a (später Nr. 2) in den Entw. aufgenommen[4], obwohl es sich dabei um Sonderfälle der Berufung handelt.[5]
5
Seit dem Inkrafttreten des SG wurde Abs. 1zweimal geändert. Durch Art. 65 Nr. 1 des G vom 21.8.2002[6] wurde Satz 2 eingefügt. Von der Einführung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungs- und Dienstrecht sollte die Ernennung wegen ihres hohen Symbolwertes ausgenommen bleiben. Das besondere Näheverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn sei in elektronischer Form nicht so zu dokumentieren und hervorzuheben, wie durch Aushändigung einer Urkunde.[7] Durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. a des DNeuGwurde Satz 2 wieder aufgehoben. Nunmehr soll mittels der qualifizierten elektronischen Signatur auch eine Ernennungsurkunde in elektronischer Form nicht mehr ausgeschlossen sein.[8] Ob hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht, darf bezweifelt werden.
6
Abs. 1entspricht inhaltl. den beamten- und richterrechtl. Best. der § 8 Abs. 1 BeamtStG, § 10 Abs. 1 BBG und § 17 Abs. 2 DRiG. Im Unterschied zum Soldatenrecht werden dort die erforderlichen Fälle einer Ernennung und die Form der Ernennung jew. in einer Best. zusammengefasst.
7
Der Begriff der Ernennung wird im SG – anders als die Begriffe Berufung, Umwandlung und Beförderung – nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Da bei der Schaffung des § 4 Abs. 1ausdrücklich an die beamtenrechtl. Regelungen angeknüpft wurde[9], ist im Soldatenrecht der allg. dienstrechtl. Ernennungsbegriff zu Grunde zu legen.[10]
Bei einer Ernennung handelt es sich folglich um einen rechtsgestaltenden, formgebundenen, bedingungsfeindlichen und mitwirkungsbedürftigen VA, der die Grundlagen der Rechtsstellung des Soldaten (Status) festlegt.[11]
8
Als mitwirkungsbedürftiger VA setzt die Ernennung die Zustimmungdes zu Ernennenden im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ernennung voraus. Fehltdie Zustimmung, ist die Ernennung unwirksam.[12] Bei der Zustimmung handelt es sich um eine öff.-rechtl. Willenserklärung[13], die – anders als die Ernennung selbst – ihrerseits keinen Formerfordernissenunterliegt. So wird die Zustimmung regelmäßig in der widerspruchslosen Entgegennahme der Ernennungsurkunde zu sehen sein.[14] Beförderungen können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 42 Abs. 2, § 58 Abs. 2) statt durch Aushändigung einer Urkunde durch dienstl. Bekanntgabe erfolgen.[15] Auch in diesen Fällen muss das Einverständnis des Betroffenen gegeben sein; es spricht nichts dagegen, dies zu unterstellen, so lange keine abw. Äußerung vorliegt.[16]
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