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Das SG bestimmt selbst nicht, ab welchem Mindestlebensaltereine Person überhaupt erst ein Wehrdienstverhältnis begründenmuss oder darf. Im Rahmen der WPfl[30] gibt Art. 12a Abs. 1 GG[31] vor, dass Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den SK verpflichtet werden können. Dem Antrag eines Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzl. Vertreters auf vorzeitige Heranziehung nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann jedoch entsprochen werden.[32] Für freiwilligeingegangene Wehrdienstverhältnisse sieht die SLV durchweg die Vollendung des 17. Lebensjahres vor.[33]
Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Fakultativprot. vom 25.5.2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betr. die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten[34], wonach die Einziehung von freiwilligen Personen zu den SK nicht unter 18 Jahren erfolgen soll. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprot. vorgesehene Erklärung abgegeben, dass der Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldat in den deutschen SK vom vollendeten 17. Lebensjahr an zulässig ist.[35]
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Das Wehrdienstverhältnis muss auf der Grundlage einer Verpflichtung und grds. amtl. durch VAbegründet werden; bei BS und SaZ durch „Berufung“( § 4 Abs. 1 Nr. 1) oder „Umwandlung“( § 4 Abs. 1 Nr. 2), bei Eignungsübenden durch „Einberufung“( § 87 Abs. 1 Satz 1), bei RDL durch „Heranziehung“( §§ 72, 73), bei FWDL durch „Dienstantrittsaufforderung“( § 58g Abs. 1)[36] sowie bei einer DVag durch „Zuziehung“zur DVag.[37] Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, die nicht BS sind, während der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG[38] durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt kraft Gin ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftl. widersprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG). Sie bleiben also Soldaten.
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Für diese VA gilt das VwVfG, soweit das SG oder das ResG nicht Sonderregelungen enthält (§ 1 Abs. 1 VwVfG).[39] Diese VA sind empfangsbedürftigund, soweit es sich um eine freiwillige Dienstleistung handelt, entweder antrags- oder zustimmungsbedürftig. Das EinsatzWVG enthält in § 6 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG zur Abwendung eines Eintritts kraft Gesetzes ein formgebundenes Widerspruchserfordernis.
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Den Beginneines Wehrdienstverhältnisses regeln § 2 Abs. 1 SG, § 5 Abs. 2 ResG oder § 6 EinsatzWVG. Als Ende eines Wehrdienstverhältnisses bestimmt § 2 Abs. 2den Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Bw.[40]
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Der Zweckder Begr. eines Wehrdienstverhältnisses ist stets auf den verfassungsrechtl. den SK zugewiesenen Auftrag (Art. 87a GG, Art. 24 Abs. 2 GG, Art. 35 GG) ausgerichtet. Ist das Wehrdienstverhältnis begründet, ist eine Differenzierungzwischen den verschiedenen Statusgruppen grds. verfassungsrechtl. nicht geboten.[41] Die primäre Aufgabe des Soldaten ist der sog. „Waffendienst“.[42] Im Dienst der Bundesrepublik Deutschland können ihm jedoch bis zur Grenze der Zumutbarkeit auch Aufgaben/Funktionen außerhalb der SK übertragen werden, soweit dem kein G entgegen steht und insbes. die Grenze zum verfassungsrechtl. unzulässigen Einsatz im Innern nicht überschritten wird.
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Das Wehrdienstverhältnis ist ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Treueverhältnis. Den daraus abzuleitenden soldatischen Pflichten, insbes. der Grundpflicht zum treuen Dienen nach § 7, steht die Fürsorgepflicht des Staates nach § 31[43] gegenüber, die insbes. im Alimentationsprinzip ihren Ausdruck findet. Art. 33 Abs. 5 GG, der anordnet, das Recht des öff. Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grds. des Berufsbeamtentums[44] zu regeln und fortzuentwickeln, ist nicht unmittelbar anwendbar. Das Dienstrecht der Soldaten muss die unterschiedlichen Status-/Wehrdienstverhältnisse berücksichtigen. Der Grds. der Einheitlichkeit des öff. Dienstrechts gebietet gleichwohl bei einer Abweichung beamtenrechtl. und soldatenrechtl. Vorschriften in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte eine strenge Prüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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Abs. 2beschränkt sich in seinen vier Sätzen auf die beispielhafte Nennung von Wehrdienstverhältnissen, die zumindest für die erstmalige Begr. einer freiwilligen Verpflichtung bedürfen. Die genannten Wehrdienstverhältnisse sind nicht abschließend.
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Die Berufung in das Dienstverhältnis eines BSsetzt die Verpflichtung voraus, Wehrdienst „ auf Lebenszeit“ zu leisten. Abgesehen von der dem mil. Dienst geschuldeten besonderen Tapferkeitspflicht ( § 7) entspricht das Dienstverhältnis im Wesentlichen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Wie lange tatsächlich Dienst zu leisten ist, wird gesetzl. geregelt. Grds. hätten BS bis zur allg. Altersgrenze und im Einzelfall bis zu drei Jahre darüber hinaus Dienst zu leisten ( § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1).[45] In der Praxis ist die Versetzung in den Ruhestand bereits mit dem Überschreiten einer deutlich davor liegenden besonderen Altersgrenze (§ 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 2, § 96) der Regelfall.[46]
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Noch vor den Altersgrenzen des § 45können BS ihre Entlassung verlangen (§ 46 Abs. 3).
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Früh. BS, die altersgrenzenbedingt im Ruhestand sind, sind verpflichtet, bis zum 65. Lebensjahreiner Aufforderung zur Wiederverwendung ( § 51 Abs. 1) oder der Heranziehung zu Übungen oder zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und V-Fall ( § 59 Abs. 1, § 60 Nr. 1und 6)[47] Folge zu leisten. Lebenslang unterliegen früh. BS lediglich den nachwirkenden Pflichtengem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1.
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SaZleisten auf der Grundlage einer zeitlich begrenzten Verpflichtung Wehrdienst. Soweit § 27 Abs. 2 für die Laufbahnen der Offz (3 Jahre)[48] und Uffz (1 Jahr) Vorgaben für Mindestdienstzeiten macht, handelt es sich trotz des unglücklichen Wortlauts dort nicht um Mindestverpflichtungszeiten, sondern um Mindestdienstzeiten für eine Beförderungzum Uffz bzw. Offz.[49] Es ist dem Verordnungsgeber überlassen, Mindestverpflichtungszeiten festzulegen ( § 27 Abs. 1). Dabei ist es diesem möglich, für eine sachgerechte Personalplanung und unter Berücksichtigung eines sachgerechten Verhältnisses des Ausbildungsaufwandes zur eigentlichen Nutzungsdauer weitere Vorgaben zu machen.[50] Umgekehrt ist es zulässig, für hinreichend ausgebildete Seiteneinsteiger auch kurze Verpflichtungszeiten vorzusehen.[51] Die Regelungen der SLV sind als Mindeststandard bindend, aber nicht abschließend. Sie lassen daher Spielraum für bedarfsabhängige Regelungen durch Erl. oder Einzelfallentscheidung.
Für SaZ in Mannschaftslaufbahnen bestehen keine gesetzl. Mindestdienstzeitvorgaben. Solange GWD und anschließender zusätzlicher freiwilliger Wehrdienst – als FWDL alter Art – nach dem WPflG[52] geleistet wurden, war es dem Gleichbehandlungsgebot geschuldet, von SaZ generell eine Mindestverpflichtungszeit von zwei Jahren zu fordern ( Abstandsgebot). Bei einem jederzeit möglichen Verzicht auf die Einstellung von FWDL (neu) nach §§ 58b ff.könnte die Bw noch attraktivere Kurzzeitverpflichtungen als SaZ anbieten. Ein Umsteuern von FWDL auf SaZ wäre aus Bedarfsgründen und ohne Streichung oder Änd. der §§ 58b ff.möglich, da der Gesetzgeber die Einstellung von FWDL nicht vorschreibt. Das SG enthält lediglich die Option eines freiwilligen Wehrdienstes als „besonderes staatsbürgerliches Engagement“[53] in zweifelhaft (ab)wertender Abgrenzung zum freiwilligen Wehrdienst als SaZ, BS oder RDL. Allerdings müsste der Haushaltsgesetzgeber die erforderlichen Planstellen für SaZ statt entspr. Mittel für FWDL zur Verfügung stellen.[54]
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