Stefan Sohm - Soldatengesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Stefan Sohm - Soldatengesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Soldatengesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Soldatengesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

Soldatengesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Soldatengesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Weitere Literaturhinweise bei § 10und § 11.

I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

1

Der REntw.[1] sah folgende Fassung des § 1vor:

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet.

(2) Auf Grund freiwilliger Verpflichtung kann der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden.

(3) Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

2

Die amtl. Begr.[2] wiederholte im Wesentlichen den Gesetzestext. Nur noch historische Bedeutung hat die Ausgangsprämisse der BReg: „Die Streitkräfte haben die allgemeine Wehrpflicht zur Grundlage.“[3] Nur „Ausbilder, Fachleute und die militärischen Führer“ sollten länger dienende Soldaten sein. Heute ist die Bw eine reine Freiwilligenarmeegeworden. Die konzeptionelle Herausforderung, die Rechtsverhältnisse für unterschiedliche mil. Statusverhältnisse in einem G zu regeln, besteht bis heute fort.

3

Der federführende VertAübernahm Änderungsvorschläge des BR und des Ausschusses für Beamtenrecht.[4] Darüber hinaus fügte er in Abs. 1einen neuen Satz 2 ein („Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden“).[5] Diesen Einschub begründete der VertA mit der sich aus einer evtl. Verminderung der Planstellen für Soldaten ergebenden Problematik. Die Betonung des Treueverhältnisses sollte den Soldaten „Sicherheiten für die wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Existenz geben“.[6]

4

In der Erstfassungdes SG lautete § 1schließlich:

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienstgrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind.

(3) Der Soldat kann

1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

berufen werden.

(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

2. Änderungen der Vorschrift

5

Durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 20.12.1974[7] wurde als Folge der Novellierung des Wehrdisziplinarrechts im Jahr 1972[8] in Abs. 5 a.F. der Begriff „Disziplinarstrafgewalt“ durch „Disziplinargewalt“ ersetzt.

6

Die erstmalige Zulassung von Frauenzum (freiwilligen) Dienst als Soldatinnen (in der Laufbahn der Offz des SanDienstes) wurde durch die mit Art. 1 Nr. 1 des G vom 6.8.1975[9] verfügte Ergänzung des Abs. 3 um die Wörter „Frauen jedoch nur für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes“ ermöglicht.

7

Mit Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.12.1990[10] wurde der bisherige Abs. 2 gestrichen, da er keinen Regelungscharakter hatte.[11] Um die gesetzl. Voraussetzungen für die Einstellung von Frauenfür den freiwilligen Dienst als Soldatinnen in allen Laufbahnen des San- und Militärmusikdiensteszu schaffen[12], wurde Abs. 3 als Abs. 2 (neu) wie folgt gefasst:

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden.

Für nicht wpfl Personen[13] wurde mit dem neuen Abs. 3 eine „klarstellende“ Regelung bzgl. der nachwirkenden Dienstleistungspflichten wie folgt geschaffen:

Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen.

Als Abs. 4 (neu) schließlich wurden die vorher in § 4 Abs. 4 a.F. WPflG geregelten DVag übernommen:

Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

8

Durch Art. 2 Nr. 1 des G vom 24.7.1995[14] erhielt Abs. 3 folgende Neufassung:

Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.

9

Das SGÄndGbestimmte – neben einigen redaktionellen Änd. in Abs. 4 und 6 – die Öffnung aller Laufbahnen für Frauenals Soldatinnen auf freiwilliger Grundlage[15], und es fügte eine gesetzl. Regelung für die freiwillige Dienstleistung ungedienter Frauen ein (§ 58a a.F.). Hierzu erhielt Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:

Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Soldatengesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Soldatengesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Soldatengesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Soldatengesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x