In Abs. 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“ ersetzt. Der erste Satzteil von Abs. 4 Satz 1 wurde umformuliert in „Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige der Reserve i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“.
10
Mit Art. 2 Nr. 1 des BwNeuAusrGwurde Abs. 4 Satz 3 aufgehoben sowie in Abs. 6 der Begriff „Disziplinargewalt“ durch „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
11
Durch Art. 2 Nr. 2 des SkResNOGwurden die Abs. 3 und 4 aufgehoben. Ihr Inhalt wurde in die neu gefassten Abschnitte IV und V verlagert. Die Abs. 5 und 6 wurden die Abs. 3 und 4.
12
Art. 3 Nr. 2 des WehrRÄndG 2008passte die Gesetzesterminologie in Abs. 2 Satz 3 an die des SkResNOG an. Die überflüssige Verweisung auf die §§ 1 bis 3 WPflG fiel weg.
13
Durch Art. 9 Nr. 2 des BwRefBeglGwurden in Abs. 4 Satz 1die Wörter „seines Befehlsbereichs“ gestrichen. Damit wurde der Rspr. des BVerwG Rechnung getragen, welches zutr. festgestellt hatte, dass Soldaten, die außerhalb der SK eingesetzt werden, aus dem Befehlsbereich der SK herausgelöst sind.[16]
14
Durch das 15. G zur Änd. des SG vom 8.4.2013[17] wurde das freiwillige Wehrdienstverhältnis, das durch das WehrRÄndG 2011 mit der Aussetzung der gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD auch für Frauen zunächst im WPflGgeschaffen worden war, als §§ 58b bis 58hin das SG überführt. Entspr. wurde durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 8.4.2013 in Abs. 2nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet.
15
Durch Art. 6 Nr. 2 des BwEinsatzBerStGvom 4.8.2019 wurde Abs. 5 angefügt. Mit diesem G wurde auch der damit im Zusammenhang stehende § 30d in das SG eingefügt.
16
Änderungsbedarfwird sich ergeben, wenn es gelingen sollte, die unnötig große Anzahl der Wehrdienstverhältnisse zu reduzieren und sich z.B. auf SaZ, BS und RDL zu beschränken. Einer Bereinigung zuwider wurde jedoch im Jahr 2019 durch das BwEinsatzBerStG ein neues Wehrdienstverhältnis geschaffen (Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b).
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
17
Der Beamtesteht zu seinem Dienstherrn in einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ ( § 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG). Diese Legaldefinition des „Beamtenverhältnisses“ entspricht inhaltl. der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SG. Auch das Beamtenverhältnis ist durch gegenseitige Treue gekennzeichnet.
§ 1 Abs. 2 Satz 1und 2entsprechen § 4 Abs. 1und 2 BeamtStGsowie grds. § 6 Abs. 1und 2 BBG.
Abs. 3enthält Spezialbest., die sich in ihrem Detaillierungsgrad wesentlich von § 3 Abs. 2 bis 4 BBG unterscheiden. Eine mit der VorgV vergleichbare RVOkennt das Bundesbeamtenrecht nicht. Vorg. eines Beamten ist, wer diesem dienstl. AO erteilen darf (§ 3 Abs. 3 BBG). Dienstvorg. ist, wer für beamtenrechtl. Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 2 BBG). Wer Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft hat, bestimmt sich lediglich nach dem „Aufbau der Verwaltung“ (§ 3 Abs. 4 BBG). Der Dienstvorg. des Beamten, i.d.R. der Leiter einer Dienststelle, entspricht in etwa dem in Abs. 4 Satz 1angesprochenen DiszVorg. des Soldaten[18]; der Vorg. des Beamten ist grds. mit dem Vorg. des Soldaten vergleichbar.
18
Die Begriffsbestimmung in Abs. 3ist über das Dienstrecht hinaus insbes. von tatbestandsbegründender (wehr-)strafrechtl. Bedeutung.[19] Einerseits hat der Gesetzgeber durch besondere Straftatbestände zum Schutz der Vorg. und der mil. Ordnung der besonderen Bedeutung des mil. Vorg.-/Untergebenenverhältnisses Rechnung getragen (vgl. die Strafbarkeit der Nötigung eines Vorg. nach § 24 WStG, des tätlichen Angriffs gegen einen Vorg. nach § 25 WStG und der sog. Verabredung zur Unbotmäßigkeit nach § 28 WStG). Andererseits korrespondiert die starke Stellung der mil. Vorg. mit besonderen Strafandrohungen zum Schutz der untergebenen Soldaten und der Rechtsordnung (vgl. die Straftatbestände der Misshandlung nach § 30 WStG, der entwürdigenden Behandlung nach § 31 WStG, des Missbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken nach § 32 WStG, des Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat nach §§ 33 und 34 WStG, des Unterdrückens von Beschwerden nach § 35 WStG, der Beeinflussung der Rechtspflege nach § 37 WStG, des Anmaßens von Befehlsbefugnissen nach § 38 WStG, der unterlassenen Mitwirkung bei Strafverfahren nach § 40 WStG und der mangelhaften Dienstaufsicht nach § 41 WStG; hinzu kommt für DiszVorg. nach Abs. 4i.V.m. den Regelungen der WDO die Strafbarkeit des Missbrauchs der Disziplinarbefugnis gem. § 39 WStG).
19
Abs. 4entspricht grds. § 3 Abs. 2 BBG. An die Stelle des BDG tritt die WDO.
II. Erläuterungen im Einzelnen
20
Satz 1bestimmt den (Sammel-)Begriff Soldat, indem er diesen mit einem „Wehrdienstverhältnis“ – also einem besonderen öff.-rechtl. Dienstverhältnis[20] – verknüpft. Allerdings gibt es diverse Wehrdienstverhältnisse.[21] Ihnen ist gemeinsam, dass der Dienstherraller Soldaten der Staat ist, d.h. die Bundesrepublik Deutschland, nicht die Person des BMVg. Die Rechtsbeziehung zwischen Person (Soldat) und Dienstherr kann aufgrund freiwilliger Verpflichtungeingegangen oder aufgrund der Wehrpflicht begründet werden. Zwar unterliegen volljährige Männer nach Maßgabe des § 1 WPflG auch derzeit[22] der allg. Wehrpflicht; die einschlägigen Regelungen gelten jedoch nach § 2 WPflG nur im Spannungs- oder V-Fall. Derzeit sind somit nur Dienstverhältnisse aufgrund freiwilliger Verpflichtung denkbar. Allerdings kann eine solche Verpflichtung nachwirkende Dienstleistungspflichten auslösen, die rechtl. der WPfl nahekommen.[23] In der Verwaltungspraxis spielt dies jedoch keine Rolle, da derzeit Wehrdienstverhältnisse nur im gegenseitigen Einvernehmen begründet werden. Das Rechtsverhältnis endet nicht an den deutschen Staatsgrenzen. Das SG als deutsches WehrG gilt nicht nur innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes, sondern auch für im Ausland verwendete oder eingesetzte Soldaten, ohne dass hierzu noch ein nationaler Rechtsanwendungsbefehl nötig wäre.[24]
21
Das SG und andere G enthalten Regelungen, die sich an alle Soldatenrichten. Insoweit kann man in Abgrenzung zu anderen Personengruppen von einem Soldatenstatussprechen. Tatsächlich ist eine Untergliederung in folgende Wehrdienstverhältnisse (Statusverhältnisse) erforderlich, da der Gesetzgeber für diese spezielle statusabhängige Regelungen – insbes. hins. der Besoldung und Versorgung – geschaffen hat:
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BS,die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 1und § 39leisten. |
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SaZ,die freiwilligen Wehrdienst nach Abs. 2 Satz 2und § 40leisten. |
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FWDL, also Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement(so die vom Gesetzgeber polit. motivierte und gegenüber BS, SaZ und anderen freiwillig Wehrdienst leistenden Res. wenig geglückte Bezeichnung[25]) nach Abs. 2 Satz 3und §§ 58b ff. leisten.[26] |
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RDL, also Soldaten, die freiwillig[27] eine (Reservisten-) Dienstleistung[28] nach Abs. 2 Satz 4und dem IV. Abschnitt des SG ( §§ 59 ff.) erbringen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 USG). Dies können sein: – Übung ( § 61), – besondere Auslandsverwendung ( § 62), – Hilfeleistung im Innern ( § 63), – Hilfeleistung im Ausland ( § 63a), – Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ( § 63b), – unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- o. V-Fall (§ 60 Nr. 6). |
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Eignungsübendenach § 87i.V.m. dem EÜG (sie haben nach § 87 Abs. 1 Satz 5 für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines SaZ). |
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Soldaten im Reservewehrdienstverhältnisnach § 58ai.V.m. §§ 4 ff. ResG (dabei handelt es sich um ein spezielles Wehrdienstverhältnis, in das Res. für eine bestimmte Dauer berufen werden können; es ist von Dienstleistungen der RDL nach §§ 59 ff.zu unterscheiden).[29] |
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Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Artnach dem EinsatzWVG (diese haben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EinsatzWVG die Rechtsstellung eines SaZ). |
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Teilnehmer an einer DVagnach § 81. |
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Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem WPflG(nach § 2 WPflG nur im Spannungs- oder V-Fall). |
Res. einschließl. früh. SaZ und BS sind während einer Dienstleistung (im Wehrdienstverhältnis) Soldat, auch wenn sie weiterhin einer Reservelaufbahn angehören. Deshalb führen sie ihre Dienstgrade ohne den Zusatz „d.R.“ oder „a.D.“ (vgl. § 44 Abs. 7 SG und § 2 Abs. 2 ResG).
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