Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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52

Eine Legaldefinition des Begriffs „ Befehl“enthält das SG nicht. Die Definition des § 2 Nr. 2 WStG ist in ihrem Geltungsbereich zwar ausdrücklich auf das WStG beschränkt („Im Sinne dieses Gesetzes (...)“). Es spricht jedoch nichts dafür, für das Dienstrecht solle ein anderer Befehlsbegriff maßgeblich sein als für das Wehrstrafrecht. Das SG setzt den Begriff des Befehls vielmehr mit gleichem Inhalt voraus.[101] Somit ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein mil. Vorg.[102] ( Befehlsbefugter) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allg. oder für den Einzelfall (also egal wie) mit dem Anspruch auf Gehorsamerteilt.[103]

b) Sätze 2 bis 4

53

Satz 2i.V.m. § 93 Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt das BMVg zum Erlass einer RVOzur Regelung des Vorgesetztenverhältnisses und somit zur Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten.[104] Danach darf der Verordnungsgeber Vorgesetztenverhältnisse(Befehlsbefugnisse) regeln aufgrund

einer Dienststellung,
des Dienstgrades,
besonderer Anordnungoder
eigener Erklärung.

54

Die gerade noch dem Mindestmaß für die Bestimmtheit einer VO-Ermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung schließt nicht aus, dass die darauf basierende RVO ihrerseits einen gewissen Spielraum für eine administrative Begr. von Vorgesetztenverhältnissen eröffnet.[105]

55

Die Sätze 3und 4enthalten Beschränkungen der Ermächtigunghins. der Vorgesetztenverhältnisse aufgrund des Dienstgrades und eigener Erklärung.

56

Eine Regelung, nach der allein ein höherer DienstgradBefehlsbefugnis außerhalb des Dienstes verleiht, ist nach Satz 3unzulässig. Ohne konkrete Vorgaben ist der Verordnungsgeber daher gehalten, Befehlsbefugnisse neben dem Dienstgrad an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, sofern Befehle auch außerhalb des Dienstes möglich sein sollen, egal ob Vorg. und Untergebener oder nur einer von beiden sich außerhalb des Dienstes befinden.[106]

57

Satz 4selbst regelt kein Vorgesetztenverhältnis. Er enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, für die der Verordnungsgeber neben der gesetzl. Sonderregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO die Begr. einer Befehlsbefugnis durch eigene Erklärungregeln darf (zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in krit. Lage). Der Verordnungsgeber hat mit § 6 VorgVumfassend von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

58

Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnungsermächtigung des Abs. 3grds. auch die Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten auf Nichtsoldatenermöglichen.[107] Nichtsoldaten i. d. S. sind insbes. Soldaten verbündeter SK, da sie nicht in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen und somit keine Soldaten i.S.d. hierfür maßgeblichen Begriffsbest. des Abs. 1sind.[108] Eine dienstrechtl. Übertragung deutscher Befehls- und somit Hoheitsbefugnisse[109] auf Soldaten verbündeter Nationen im Verordnungswege wäre verfassungsrechtl. nicht ausgeschlossen.[110] Dabei müssten jedoch die umfassende Befehls- und Kommandogewalt des BMVg nach Art. 65a GG durch Eingliederung der ausländischen Soldaten in die deutsche Befehlskette uneingeschränkt bleiben und diese Soldaten auch ansonsten dem deutschen Recht unterworfen werden.[111]

c) Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung[112]

59

Der BMVg hat nach Art. 65a GG die uneingeschränkte Befehls- und Kommandogewalt über die SK. Durch das Begriffspaar „Befehls- und Kommandogewalt“ ist der Min. mit vollumfänglicher Befehlsbefugnis über die SK (nicht BwVerw) ausgestattet worden.[113] Als Befehlsbefugter ist er Vorg. i.S.v. Abs. 3und – obwohl selbst kein Soldat[114] – höchster „mil. Vorg.“[115] i.S.d. § 1 Abs. 2 und § 2 Nr. 2 WStG. Wegen der Regelung durch den Verfassungsgesetzgeber bedarf es hierfür außerhalb des V-Falles[116] keiner weiteren Regelung durch G oder RVO.[117] Lediglich die Stellung als oberster DiszVorg.(auch außerhalb der SK verwendeter Soldaten) musste durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WDO einfachgesetzl. geregelt werden.

60

In der Verfassung beschränkt ausschließlich die Richtlinienkompetenz des BK (Art. 65 Satz 1 GG) die Befehlsbefugnis des Min. unmittelbar (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Als Teil der vollziehenden Gewalt binden ihn jedoch die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie Recht und G (Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Ausübung der Befehlsbefugnis. Mithin hat der Min. bei seiner Befehlsgebung die einschlägigen Vorschriften des Befehlsrechts (insbes. § 10 Abs. 4) zu befolgen. Dabei unterliegt er im Fall eines Fehlgebrauchs seiner Befugnisse den gleichen strafrechtl. Sanktionen wie andere, ihm nachgeordnete Vorg. (vgl. § 1 Abs. 2 WStG).

61

Bei der Vertretungdes Min. ist zu unterscheiden, ob er als Mitglied der BRegoder als Ressortchefvertreten wird.[118] Als dem Parlament verantwortliches Mitglied der BReg kann er nur von einem anderen Mitglied der BReg – zzt. durch den Außenmin. – vertreten werden (§ 14 Abs. 1 GOBReg). Regierungsaufgaben i. d. S. sind insbes. die Stimmabgabe bei Entscheidungen des Bundeskabinetts, die Vorlage eines Gesetzentw. und die Gegenzeichnung von Gesetzen (Art. 58 Satz 1 GG). Da Art. 65a GG an die Funktion des Min. auch die Befehls- und Kommandogewalt knüpft und die Vertretung in der BReg der umfänglichen Wahrnehmung der Funktion eines BMin. dient, schließt die Vertretung des Min. die Befehls- und Kommandogewalt ein. Dies gilt auch, soweit der Min. als Ressortchefdurch einen Stsvertreten wird (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 14a GOBReg)[119], da die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis eines Min. gegenüber allen Angehörigen seines Ressorts ein zwingendes Gebot des GG ist und Art. 65a GG lediglich klarstellt, dass dies auch für die SK gilt. Mithin ist die Befehls- und Kommandogewalt nichts anderes als ein ressorttypischer Bestandteildes Weisungsrechts des Min.[120] Sie kann jedoch anders als die allg. Weisungsbefugnis anderer Min. (Art. 65 Satz 2 GG) nicht nach unten an innerbehördlich mandatierte und „im Auftrag“ handelnde Angehörige seiner obersten Bundesbehörde abgegeben werden.[121] Der GenInspBwist nicht Vertreter des Min.[122] Das BVerwG prüft zur Feststellung der Befehlsqualität einer ZDv daher zutr., ob diese vom Min. oder von dem diesen vertretenden Sts erlassen (gezeichnet) worden ist. In der Praxis werden auch solche Vorschriften danach durch nachgeordnete Mitarbeiter „im Auftrag“ geändert. Außer bei redaktionellen Änd. wird der Vorschrift damit zumindest partiell die Befehlseigenschaft genommen, da sie insoweit nicht von einem mil. Vorg. stammt. Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen die ZDv ist zu berücksichtigen, dass deren Adressaten i.d.R.[123] nicht erkennen können, ob es sich (noch) um den Befehl ihres obersten mil. Vorg. oder um eine spätere ministerielle Weisung mit Bindungswirkung, aber ohne Befehlsqualität handelt.

d) Vorgesetzteneigenschaft der Festnehmenden (§ 21 WDO)

62

§ 21 WDO regelt, wer Soldaten unter welchen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Disziplin festnehmen kann. Wenn in einer solchen Situation zunächst kein Vorgesetztenverhältnis vorliegt, können sich Offz und Uffz nach § 6 Abs. 1 VorgVin und außer Dienst über andere dienstgradniedrigere und dienstgradgleiche Soldaten zum Vorg. erklären, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Disziplin ein sofortiges Eingreifen für unerlässlich halten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a WDO können sie die Soldaten, die daraufhin ihrer Befehlsbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Disziplin dies gebietet und die zuständigen DiszVorg. oder Angehörige des mil. Ordnungsdienstes einschl. der mil. Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind. Gegenüber Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen (also nur gegenüber Dienstgradniedrigeren), haben alle Offz und Uffz auch auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO diese Festnahmebefugnis, ohne sich vorher zum Vorg. erklären zu müssen. Die Festnehmenden werden allein durch die Erklärung der Festnahme Vorg. der Festgenommenen und können in der Folge sachdienliche Befehle zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Disziplin erteilen.

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