Rolf Schwartmann - Recht der Sozialen Medien

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Die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, die durch die Nutzung sozialer Medien eröffnet werden, finden ihren Anknüpfungspunkt in zahlreichen Rechtsgebieten wie dem Urheberrecht, dem Datenschutzrecht, dem Persönlichkeitsrecht, dem Rundfunk- und Telemedienrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Jugendschutzrecht sowie dem Strafrecht. Darüber hinaus bestehen bereichsübergreifende Fragestellungen im Hinblick auf das Haftungsrecht und den Umgang mit Social Media im Unternehmen.
Die aus der Nutzung sozialer Medien resultierenden Rechtsverhältnisse können durch das geltende Recht zum größten Teil bereits hinreichend erfasst werden. Allerdings verbleiben stets auch aktuelle Problemstellungen, die einer Anpassung des Rechts oder einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedürfen. Gegenstand dieses Buches sind sowohl die aktuelle Rechtslage als auch künftige Entwicklungen und Reformbedarfe. Dargestellt werden diejenigen Bereiche und Probleme, denen im Hinblick auf soziale Medien (derzeit) die größte Relevanz zukommt.

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[9]

Vgl. dazu Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 51.

[10]

Beispiele zu erfolgreichem und missglücktem Krisenmanagement finden sich bei Schwartmann/Keber/Silberkuhl I. Kap., S. 17 f.

[11]

Zur Minimierung dieser Gefahren durch sog. Social Media Guidelines vgl. unten Rn. 218ff.

[12]

Schwartmann/Keber/Silberkuhl I. Kap., S. 18.

[13]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 44.

[14]

Vgl. dazu Spindler in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 5. Kap. Rn. 15.

[15]

Inhaltsgleicher Abdruck einer Veröffentlichung aus Schwartmann RDV 2013, 270.

[16]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 2.

[17]

Vgl. unter http://de.statista.com/statistik/daten/studie/70189/umfrage/nutzer-von-facebook-in-deutschland-seit-2009/.

[18]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 32 unter Verweis auf Mende/Oehmichen/Schröter Media Perspektiven 1/2013, 33, 43.

[19]

Vgl. Busemann Media Perspektiven 7-8/2013, 391, 396.

[20]

Dazu Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 41.

[21]

So etwa bei den Livesendungen des Casting-Formats „ The Voice of Germany “ (ProSieben/Sat.1).

[22]

Vgl. dazu unten Rn. 263.

[23]

Vgl. dazu unten Rn. 260.

[24]

Vgl. dazu Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 31.

[25]

So etwa die Facebook -App unter https://itunes.apple.com/de/app/facebook/id284882215?mt=8.

[26]

So etwa der Facebook -Messenger unter https://itunes.apple.com/de/app/facebook-messenger/id454638411?mt=8.

[27]

So der weltgrößte Instant Messaging-Dienst WhatsApp , vgl. unter http://www.tweaktown.com/news/34968/whatsapp-sees-50-billion-messages-per-day-more-than-all-sms-combined/index.html.

[28]

Zu möglichen datenschutzrechtlichen Konsequenzen vgl. unten Rn. 260.

[29]

Z.B. http://de.wordpress.org/.

[30]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 27 sprechen bereits von einer Vernetzung aller Blogs zu einer sog. Blogosphäre; in diesem Sinne auch Grabs/Bannour S. 176.

[31]

Den ersten Platz der Blogcharts belegte im Januar 2014 der Satire-Blog „Der Postillion“ von Stefan Sichermann , vgl. unter http://deutscheblogcharts.de/.

[32]

Vgl. etwa http://www.bmwblog.com/ oder http://www.blog.audi.de/.

[33]

Vgl. etwa http://blog.tagesschau.de/.

[34]

Vgl. etwa http://blogs.faz.net/.

[35]

Vgl. etwa http://www.blog.daimler.de/ oder http://www.frostablog.de/.

[36]

Vgl. etwa den Blog von Bill Marriott (CEO der internationalen Hotelkette Marriott ) unter http://www.blogs.marriott.com/marriott-on-the-move/.

[37]

Bekanntester Anbieter dürfte Twitter sein, obwohl daneben auch noch andere Dienste existieren (so etwa Tumblr oder Soup ). Google hat seinen Microblogging-Dienst Google Buzz indessen mittlerweile eingestellt.

[38]

Bei dem Microblogging-Dienst Twitter dürfen die sog. Tweets höchstens 140 Zeichen umfassen, vgl. hierzu https://support.twitter.com/groups/50-welcome-to-twitter/topics/203-faqs/articles/108034-neue-nutzer-faqs#.

[39]

So kommt es bereits bei 58 % der 14 bis 29-Jährigen zu einer gelegentlichen Parallelnutzung von TV und Internet, vgl. Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 41.

[40]

Bekanntestes Beispiel ist die Online-Enzyklopädie Wikipedia .

[41]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 30 unter Verweis auf Stegbauer , der das Phänomen der Wikis als „Rätsel der Kooperation“ betrachtet.

[42]

Z.B. die Ratgeber-Plattformen http://www.gutefrage.net/ oder http://www.wer-weiss-was.de/.

[43]

Z.B. das Auto- und Motorradforum http://autoforum.kfz-auskunft.de/.

[44]

Z.B. das Teenager-Forum http://www.teenstalk.de/.

[45]

Z.B. das thematisch offene Produktbewertungsportal http://www.ciao.de/.

[46]

Z.B. das Bewertungsportal für Restaurants http://www.restaurant-kritik.de/.

[47]

Z.B. das Bewertungsportal für Arbeitgeber http://www.jobvoting.de/.

[48]

Z.B. das Bewertungsportal für Pflegeheime http://www.pflegeheimvergleich.de/.

[49]

Z.B. die Bewertungsportale für Lehrer und Professoren http://www.spickmich.de/ und http://www.meinprof.de/.

II. Regelwerke der sozialen Medien

1. Anwendbares Recht

30

Dem Zugang zu sozialen Medien ist regelmäßig die zwingende Bestätigung der jeweiligen Nutzungsbedingungen vorgeschaltet. Hierin werden die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt, die je nach Eigenart des sozialen Mediums verschiedentlich ausgestaltet sein können. Sofern die Social Media-Anbieter allerdings im Ausland ansässig sind, muss zuallererst geklärt werden, welches Recht auf die vertragliche Ausgestaltung anwendbar ist. Dies bestimmt sich nach der sog. Rom-I-VO.[1] Danach unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 3 Rom-I-VO). Handelt es sich indessen um einen Verbrauchervertrag nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO, darf die Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Enthält also das deutsche Recht gegenüber dem von den Parteien Gewählten verbraucherfreundlichere Vorschriften, sind diese ungeachtet der vorgenommenen Rechtswahl anzuwenden.[2] Vorrang gegenüber rechtlichen Vereinbarungen zwischen Social Media-Anbietern und Nutzern genießen auch solche Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird, dass sie ohne Rücksicht auf eine etwaige Rechtswahl auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO). Als derartig zwingende Eingriffsnorm kommt insbesondere § 1 Abs. 5 BDSG in Betracht, der den Anwendungsbereich deutschen Datenschutzrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug festlegt.[3]

2. Leistungsumfang

31

Grundsätzlich ist der Anbieter des sozialen Mediums zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Nutzern und der Speicherung von nutzergenerierten Inhalten verpflichtet.[4] Den Schwerpunkt der Leistung bildet daher die Eröffnung des Zugangs zu einer technischen Online-Plattform, die die kontaktmäßige Verknüpfung und den gedanklichen Austausch mit anderen Nutzern ermöglicht.[5] Weil die fortschreitende technische Entwicklung und die im Wandel begriffenen Bedürfnisse der Nutzer bisweilen eine Anpassung des sozialen Mediums an diese Parameter erforderlich machen, wird regelmäßig auf die Festlegung eines konkreten Leistungsumfangs verzichtet oder dessen Änderung vorbehalten.[6]

3. Social Media-Vertrag

32

Stimmt der Nutzer den Bedingungen des Social Media-Anbieters zu, kommt zwischen beiden Parteien ein Vertrag zustande (§§ 145 ff. BGB). Ist der Nutzer minderjährig, richtet sich die Wirksamkeit eines solchen Vertrages nach der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Dies gilt nicht nur für kostenpflichtige, sondern auch für kostenfreie Angebote, weil sich die Anbieter sozialer Medien regelmäßig weitreichende Rechte an den nutzergenerierten Inhalten einräumen lassen und zugleich das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachteilig beeinträchtigt wird.[7] Praktische Schwierigkeiten bereitet indessen die Verifikation der durch den gesetzlichen Vertreter erteilten Zustimmung zum Abschluss eines Social Media-Vertrages. Global tätige Anbieter verzichten bislang auf sichere Prüfsysteme und verlassen sich vielmehr auf die Selbstauskunft der Nutzer.[8]

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