Rolf Schwartmann - Recht der Sozialen Medien

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Die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, die durch die Nutzung sozialer Medien eröffnet werden, finden ihren Anknüpfungspunkt in zahlreichen Rechtsgebieten wie dem Urheberrecht, dem Datenschutzrecht, dem Persönlichkeitsrecht, dem Rundfunk- und Telemedienrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Jugendschutzrecht sowie dem Strafrecht. Darüber hinaus bestehen bereichsübergreifende Fragestellungen im Hinblick auf das Haftungsrecht und den Umgang mit Social Media im Unternehmen.
Die aus der Nutzung sozialer Medien resultierenden Rechtsverhältnisse können durch das geltende Recht zum größten Teil bereits hinreichend erfasst werden. Allerdings verbleiben stets auch aktuelle Problemstellungen, die einer Anpassung des Rechts oder einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedürfen. Gegenstand dieses Buches sind sowohl die aktuelle Rechtslage als auch künftige Entwicklungen und Reformbedarfe. Dargestellt werden diejenigen Bereiche und Probleme, denen im Hinblick auf soziale Medien (derzeit) die größte Relevanz zukommt.

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4.2 Instant Messaging-Dienste

19

Mit der zunehmenden Verbreitung mobiler Endgeräte und insbesondere Smartphones haben auch mobile Nachrichten-Applikationen an Bedeutung gewonnen (z.B. WhatsApp oder Threema ). Dabei handelt es sich um eine spezielle Software für Mobilgeräte, die es den Nutzern über die Grenzen verschiedener Betriebssysteme hinweg erlaubt, Kurznachrichten auszutauschen, ohne auf die Versendung von SMS zurückzugreifen.[24] Neben dem Nachrichtenaustausch können die Nutzer – wie in den sozialen Netzwerken – Kontaktlisten pflegen, Gruppen bilden sowie Bild-, Video- und Audiodateien versenden. Ist ein anderer Nutzer, zu dem eine kontaktmäßige Verknüpfung besteht, gleichzeitig innerhalb des Programms aktiv, wird dies unmittelbar angezeigt, so dass eine Kommunikation in Echtzeit stattfinden kann.

20

Obwohl auch die herkömmlichen sozialen Netzwerke als mobile Applikationen verfügbar sind[25] und teils sogar eigene Messenger-Dienste anbieten,[26] stellen die Instant Messaging-Dienste mit mehr als 430 Millionen aktiven Nutzern[27] den Netzwerken gegenüber eine erhebliche Konkurrenz dar. Angesichts der Gefahr abwandernder Nutzer hat sich Facebook daher im Februar 2014 zum Kauf des weltgrößten Messenger-Dienstes WhatsApp entschlossen.[28]

4.3 Blogs

21

Während der medial öffentliche Diskurs früher ausschließlich durch journalistisch-redaktionelle Inhalte geprägt war, ist es heute grundsätzlich jedem Einzelnen möglich, zu sämtlichen Themen unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Relevanz zu publizieren. Die erforderliche Präsentationsstruktur hierfür bieten sog. Blogs, die mit kostenfreier und einfach zu bedienender Software erstellt und verwaltet werden können.[29]

22

Die Bezeichnung Blog ist eine Kurzform des Begriffs „Weblog“, der sich wiederum aus den Termini „Web“ und „Log/Logbuch“ zusammensetzt. Verstanden wird hierunter eine öffentlich zugängliche Internetpublikation im Sinne eines Online-Tagebuchs. Innerhalb dieses kommunikativen Rahmens verbreitet der jeweilige Autor (sog. Blogger) ausgewählte Inhalte zu bestimmten Themen in Text-, Audio- oder Videoform. Die Leser des Blogs können auf die Einträge des Autors (sog. Postings) regelmäßig mit Kommentaren reagieren. Auch können Blogeinträge über soziale Netzwerke an Personenkreise verbreitet werden, die den betreffenden Blog bislang nicht verfolgen. Neben der kommunikativen Vernetzung zwischen Autor und Lesern findet zugleich eine wechselseitige Bezugnahme verschiedener Blogs untereinander statt.[30]

23

Neben Privatpersonen[31] nutzen auch Unternehmen,[32] Rundfunkveranstalter[33] und Zeitungsverlage[34] die Wirkmacht von Blogs. Unabhängig von der offiziellen Unternehmenskommunikation existieren auch Mitarbeiter[35]- und CEO-Blogs,[36] in denen Angestellte bzw. der Vorstandsvorsitzende oder der Geschäftsführer über aktuelle Unternehmensentwicklungen, aber auch persönliche Erlebnisse schreiben.

4.4 Microblogs

24

Eine spezielle Erscheinungsform des Bloggens sind sog. Microblogging-Dienste .[37] Auch hier können Autoren zu selbst gewählten Themen Einträge verfassen und diese von ihrer Leserschaft kommentieren lassen. Im Unterschied zu den regulären Blogs sind die veröffentlichten Inhalte hier allerdings auf eine bestimmte Anzahl von Zeichen begrenzt.[38] Dies ermöglicht eine reduzierte Art der Kommunikation, die auf die schnelle Interaktion der Microblogging-Nutzer angelegt ist. Ähnlich wie bei den sozialen Netzwerken kann die Kommunikation auch hier auf die angemeldeten Leser, die die Nachrichten eines bestimmten Autors abonniert haben (sog. Follower), beschränkt werden. Ebenfalls möglich ist die Versendung von Direktnachrichten an einen bestimmten Leser.

25

Besonderen Anklang finden Microblogs bei der jüngeren Zielgruppe zwischen 14 und 29 Jahren. Neben der originären Kommunikation mit anderen Nutzern kommt auch hier der parallelen Nutzung von Fernsehen und sozialem Medium (Social TV) Bedeutung zu.[39]

4.5 Wikis

26

Als Wikis werden durch Querverweise verknüpfte Webseiten bezeichnet, deren Inhalte von den Nutzern nicht nur gelesen, sondern auch geändert oder ergänzt werden können. Durch das gemeinschaftliche Zusammentragen von Informationen und Wissen entsteht so ein themenübergreifendes Nachschlagewerk, das ohne Registrierung genutzt werden kann.[40] Aus welchen Motiven die mitwirkenden Nutzer im Hinblick auf die Verbesserung, Ergänzung oder Aktualisierung der Wiki handeln, ist bislang nicht hinreichend geklärt.[41] Weil die (Mit-)Autoren eines Beitrags nicht namentlich genannt werden und infolge der Mitwirkung auch kein materieller Vorteil erlangt wird, verbleibt als treibende Kraft allein das ideelle Interesse der Partizipation an einem der Allgemeinheit dienenden Gemeinschaftsprojekt.

4.6 Webforen

27

Webforen sind virtuelle Diskussionsräume, die den Nutzern die Gelegenheit zum Austausch von Fragen, Meinungen, Erfahrungen und Gedanken bieten. Sie können thematisch offen[42] oder auf ein bestimmtes Thema[43] oder eine bestimmte Zielgruppe[44] beschränkt sein. Sobald die Diskussion durch den ratsuchenden Beitrag eines Nutzers eröffnet wird, können die anderen Nutzer hierauf antworten. Durch gegenseitige Bezugnahmen und Ergänzungen der Antwortbeiträge entsteht so eine interaktive Kommunikation. Teils findet eine Überwachung durch Administratoren oder Moderatoren statt, so dass beleidigende oder sonst unangemessene Beiträge zeitnah entfernt werden können.

4.7 Bewertungsportale

28

Über Bewertungsportale können Nutzer ihre Erfahrungen mit Produkten,[45] Dienstleistungen,[46] Unternehmen/Arbeitgebern,[47] Pflegeeinrichtungen[48] und Personen[49] publizieren. Die Bewertung erfolgt dabei entweder durch textliches Verfassen einer Beurteilung und/oder durch die Einordnung in ein portaleigenes Bewertungssystem. Die nachfolgenden Nutzer erhalten auf diese Weise einen Überblick, wie sich das jeweilige Bewertungssubjekt bzw. -objekt zu vergleichbaren Personen bzw. Gegenständen verhält.

4.8 Multimediaportale

29

Multimediaportale bieten die Möglichkeit, Video- oder Audio-Inhalte sowohl zu konsumieren als auch selbst zu veröffentlichen. Die für soziale Medien charakteristische Interaktion mit anderen Nutzern kommt dadurch zustande, dass die eingestellten Inhalte kommentiert werden können. Überdies wird die Anzahl der Abrufe durch andere Nutzer sichtbar gemacht und eine hieran ausgerichtete Rangfolge erstellt. Darüber hinaus können die Inhalte per Link im Rahmen anderer sozialer Medien verbreitet und so einem weiteren Nutzerkreis zugänglich gemacht werden.

Anmerkungen

[1]

Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V., S. 138.

[2]

BITCOM Soziale Netzwerke 2013 – Dritte, erweiterte Studie, abrufbar unter http://www.bitkom.org/files/documents/SozialeNetzwerke_2013.pdf.

[3]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 1.

[4]

So etwa das Service-Angebot der Deutschen Telekom über Facebook und Twitter , vgl. unter https://de-de.facebook.com/telekomhilftund https://twitter.com/Telekom_hilft.

[5]

Zum Phänomen des Crowdsourcing Schwenke 4. Kap., S. 184 ff.

[6]

Vgl. dazu Schwartmann/Keber/Silberkuhl I. Kap., S. 16.

[7]

Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Social Media Monitoring vgl. unten Rn. 226 ff.

[8]

Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 43.

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