Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Solche teleologischen Erwägungen liegen natürlich auch anderen Argumenten teilweise zu Grunde, so dass sich Überschneidungen ergeben: So können historisch-genetische Auslegung oder Systematik auf einen bestimmten Sinn hindeuten, der dann als Argument für oder gegen eine Lesart herangezogen wird. Die teleologische Auslegung soll aber nach traditionellem Verständnis auch einen Rückgriff auf Regelungszwecke zulassen, die weniger spezifisch zum Ausdruck gebracht und dem Gesetz eher vom Interpreten nach seinem Verständnis zugebilligt werden. Dies macht die teleologische Auslegung nicht nur besonders anfällig für den Einfluss eigener rein subjektiver Anschauungen des Rechtsanwenders, sondern auch jeweils eine genaue Prüfung erforderlich, ob durch den Rückgriff auf ein vermeintliches Telos nicht andere, normtextnähere Kontexte vernachlässigt werden.[87] Außerdem ist auch der Schritt hin zur Annahme eines bestimmten Regelungszweckes plausibel zu machen, weshalb die teleologische Auslegung eigentlich auch bereits den komplexeren, zusammengesetzten Schlussformen zuzuordnen ist.

b) Verengung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungsreduzierend wirkt die teleologische Auslegung, wenn der Normzweck ein nach anderen Auslegungskriterien – insbesondere auch nach der oft wenig trennscharfen grammatischen Auslegung – mögliches positives[88] Ergebnis ausschließt, weil dieses nicht den von der Norm verfolgten bzw. vom Rechtsanwender postulierten Zweck trifft. Beispielhaft lässt sich dies etwa am Mitführen einer ungeladenen Schusswaffe bei einem Diebstahl zeigen: Nach dem Sprachgebrauch ist z.B. eine Pistole grundsätzlich selbstverständlich eine Waffe, so dass § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe) erfüllt zu sein scheint. Schon dass man zwanglos von „geladenen und ungeladenen Waffen“ sprechen kann, ohne dass darin jemand ersterenfalls eine Tautologie, zweiterenfalls ein Oxymoron sehen würde, zeigt deutlich, dass begrifflich-semantisch der Zustand „geladen sein“ nicht zum Vorliegen einer „Waffe“ erforderlich ist.

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Etwas anderes kann sich aber aus Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes ergeben:[89]

Erster Schritt: Feststellung dieses Sinns und Zwecks. Da § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB das Mitführen bestimmter Gegenstände unabhängig sowohl von ihrem tatsächlichen Einsatz (dann §§ 249 ff. StGB) und auch unabhängig von irgendeiner Verwendungsabsicht (dann § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB[90]) pönalisiert, scheint es dem Gesetzgeber um das Eskalationsrisiko zu gehen, dass daraus resultiert, dass der Täter einen gefährlichen Gegenstand bei sich hat, den er im Falle einer Konfrontation z.B. mit dem Opfer einsetzen könnte.
Zweiter Schritt: Prüfung des Auslegungsproblems an diesem Sinn und Zweck. Da die Eskalationsgefahr nur bei gefährlichen Gegenständen besteht, müssen „Waffen“ auch einsatzbereit und mithin insbesondere Schusswaffen geladen sein,[91] um unter § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu fallen.

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Ergebnis ist mithin, dass das Beisichführen ungeladener Schusswaffen grundsätzlich nicht unter das Beisichführen von „Waffen“ fällt.[92]

c) Erweiterung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungserweiternd wirkt die teleologische Auslegung, wenn die Subsumtion des zu prüfenden Falles unter eine Vorschrift mit Blick auf andere Kontexte fraglich ist, der postulierte Sinn und Zweck der Vorschrift aber dafür spricht, gerade auch solche Fälle mit zu umfassen. So ist etwa nach der grammatischen Auslegung fraglich, ob ein „Betroffen-Werden“ auf frischer Tat i.S. des § 252 StGB vorliegt, wenn das Opfer den Täter noch nicht bemerkt hat, sondern dieser durch die qualifizierte Nötigung dieser Entdeckung gerade zuvorkommt. Wenn die Rechtsprechung und ihr folgend auch weite Teile der Literatur das bejahen,[93] weil ein solches Vorgehen für das Opfer sowohl mit Blick auf die Nicht-Wiedererlangung der Beute als auch mit Blick auf die Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit und auf die Gefahren für seine Gesundheit vergleichbar sind, der Täter hier aber sogar eine noch größere kriminelle Energie an den Tag legt als bei einer qualifizierten Nötigung erst im Falles des Entdeckt-Werdens, sind das alles teleologische Argumente, die über die durch die grammatische Auslegung begründeten Zweifel hinweghelfen sollen. Das Beispiel macht aber zugleich auch deutlich: Immer dann, wenn man mit der teleologisch begründeten Bedeutungserweiterung nicht „nur“ systematische oder historische Argumente überspielen will, gerät man rasch in eine Grauzone, in der der Wortlaut in einer sub specie Art. 103 Abs. 2 GG nicht unbedenklichen Weise hintangestellt wird. Eben auf diesen Art. 103 Abs. 2 GG rekurriert dann auch die h.M. in anderen Fällen, in denen durchaus teleologische Gründe für eine Subsumtion unter ein Merkmal gefunden werden könnten, so etwa wenn es um die Frage geht, ob Körperteile gefährliche Werkzeuge sein können.[94]

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Ganz allgemein ist vor einer vorschnellen strafbarkeitsbegründenden Bedeutungserweiterung (allein) mit dem Argument einer teleologischen Auslegung deshalb zu warnen, weil sonst der wohlfeile Schluss „Strafrecht soll dem Rechtsgüterschutz dienen – Ein weiteres Verständnis verstärkt diesen Rechtsgüterschutz – Das weite Verständnis ist also auf Grund einer teleologischen Auslegung vorzugswürdig“ die teleologische Auslegung zu einem „punitiven Superargument“ machen würde.[95] Das BVerfG hat dies in einer bekannten Entscheidung zu § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ganz zutreffend ausgeführt: Während die fachgerichtliche Rechtsprechung über Jahrzehnte das vorsatzlose Sich-Entfernen dem „entschuldigten“ gleichstellte,[96] wurde in der Literatur seit jeher eine entsprechende Gleichsetzung trotz der drohenden Strafbarkeitslücken mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG vielfach abgelehnt. Diesen Standpunkt teilte auch die 1. Kammer des 2. Senats, da die Subsumtion eines vorsatzlosen Entfernens unter § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegen Art. 103 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG verstoße.[97] Nach lesenswerten Ausführungen zu grammatischen, historischen und systematischen Erwägungen (die nebenbei zu zeigen scheinen, dass das Gericht – zutreffend – die Wortlautgrenze gerade nicht nur „in der Sprache vorfinden“ und grammatisch begründen will, sondern diese unter Berücksichtigung aller Kanones „zieht“), setzt es auch der teleologischen Auslegung Schranken, wenn es ausführt, dass sich mit dem „Schutzzweck des § 142 StGB (…), die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern“, eine ausdehnende Auslegung nicht begründen lässt, da die konkrete Reichweite jedes strafrechtlichen Verbotes „von den tatsächlichen Voraussetzungen“ abhängt und etwaige Schwierigkeiten beim Nachweis dieser Voraussetzungen „nicht durch den Hinweis auf die kriminalpolitische Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden“ dürfen.

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Ganz ähnlich argumentiert das Verfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008, in der es sich mit der Frage auseinanderzusetzen (und diese letztlich verneint) hatte, ob ein Kraftfahrzeug als „Waffe“ i.S. des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F. gelten könne.[98] Nachdem dies mit anderen Auslegungsargumenten abgelehnt (und damit: ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG angenommen) worden ist, betont die Kammer auch hier wieder, dass nicht etwa unter teleologischen Gesichtspunkten darauf abgestellt werden könne, dass „die Gefährlichkeit der Tatausführung beim Einsatz von Waffen im ‚nicht technischen Sinn‚ und speziell von Kraftfahrzeugen derjenigen beim Einsatz von Waffen im engeren Sinn gleichstehe“, da es „gerade der Sinn des Analogieverbots“ sei, „einer teleologischen Argumentation zur Füllung empfundener Strafbarkeitslücken entgegenzuwirken“.[99] Beide Entscheidungen wenden sich mithin gegen eine Ausdehnung der Strafbarkeit allein aus teleologischen Überlegungen eines weitergehenden Schutzes des durch die Vorschriften geschützten Rechtsguts.[100]

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