Peter Behrens - Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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Das neue Handbuch zum «Europäischen Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht» aus der Reihe Ius Communitatis erschließt systematisch und umfassend das Binnenmarkt- und das unionale Wettbewerbsrecht. Ausgehend von dem übergreifenden Grundsatz «offener Märkte mit freiem Wettbewerb» – nach innen wie gegenüber Drittstaaten – analysiert es den Schutz des Wettbewerbs durch Verbote von Beschränkungen des Wettbewerbs einschließlich ihrer verfahrensmäßigen Durchsetzung und ihrer Wirkungsweise im Mehrebenensystem der EU. Wirtschafts- und wettbewerbspolitische Grundlagen, die einschlägigen Normen des Unionsrechts sowie die Entscheidungspraxis von Kommission und EuGH bilden für diese Betrachtung das Fundament.
In vier Teilen widmet sich das Handbuch ausführlich den Grundlagen, den Institutionen im Mehrebenensystem, den Wettbewerbsregeln sowie den Verfahren und Sanktionen.
Das neue Werk weist einige konzeptionelle Besonderheiten auf, denn
– es betont die Einheit von Binnenmarkt und System unverfälschten Wettbewerbs,
– es belegt die wettbewerbspolitische Einheit von Kartell-, Fusionskontroll-, Beihilfen- und Vergaberecht im Sinne des Schutzes wettbewerblicher Marktstrukturen,
– es ist interdisziplinär angelegt, zeigt also die Wechselbeziehung zwischen Recht und Ökonomik auf, und
– es reflektiert die bedeutsame Interaktion von Institutionen, Regeln und Verfahren im Mehrebenensystem der EU.
Zahlreiche Graphiken und Übersichten machen die komplexen Zusammenhänge handhabbar.
Wissenschaftler und Praktiker aus Wirtschaft, Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung werden das Handbuch mit Gewinn zu Rate ziehen, um Problemstellungen zu verstehen, Kenntnisse zu vertiefen und Lösungsstrategien zu entwickeln. Studierende und Rechtsreferendare erhalten einen Einblick in das Wahlfach Europäisches Wettbewerbsrecht.

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Anders als im Binnenmarktrecht gilt im Wettbewerbsrecht allerdings eine Bagatellklausel im Sinne des Spürbarkeitskriteriums ( de minimis -Regelung, siehe oben Rn. 386); vgl. dazu EuGH Rs. C-177 und 178/82 ( van de Haar ) Slg. 1984, 1797, Rn. 8 ff., der dies aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen der Marktöffnung einerseits und des Schutzes wirksamen Wettbewerbs andererseits abgeleitet hat, ohne dass damit aber der hier betonte Zusammenhang beider Regelungskomplexe bestritten würde.

[171]

Beispielhaft Kerber/Schwalbe Die ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbsrechts, in: MüKoEuWettbR (2. Aufl. 2015) Einl. B., 22, Rn. 520, die meinen, es sei eine Besonderheit der europäischen Wettbewerbspolitik, dass sie das Integrationsziel „zusätzlich“ zum Ziel eines wirksamen Wettbewerbs verfolge.

[172]

So zutreffend Pohlmann Frankfurter Kommentar, Grundfragen des Art. 81 Abs. 3 (Stand 2008), Rn. 29 ff. mit weiteren Nachweisen auch für andere Ansichten.

[173]

So EuGH verb. Rs. C-501/06 u.a. ( GlaxoSmithKline/Kommission ), Slg. 2009 I-9291, Rn. 63.

[174]

Vgl. u.a. EuGH Rs. C-96 bis 102/82 u.a. ( IAZ International Belgium u.a./Kommission ), Slg. 1983, 3369, Rn. 23–27; EuGH Rs. C-306/96 ( Javico ), Slg. 1998 I-1983, 2002, Rn. 13 f.; EuGH Rs. C-551/03 ( General Motors/Kommission ), Slg. 2006 I-3173, Rn. 67–69; EuGH Rs. C-468 bis 478/06 ( Sot. Lélos kai Sia u.a./GlaxoSmithKline ), Slg. 2008 I-7139, Rn. 65.

[175]

EuGH Rs. C-56 und 58/64 ( Consten und Grundig/Kommission ), Slg. 1966, 321, 390 ff.

[176]

EuGH Rs. C-468 bis C-478/06 ( Sot. Lélos kai Sia EE u.a./GlaxoSmithKline ), Slg. 2008 I-7139, Rn. 50.

[177]

EuGH ebd. Rn. 66.

[178]

Siehe Art. 4 lit b) i) der Verordnung (EU) 330/2010 der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. 2010 L 102/1.

1. Teil Grundlagen› 3. Kapitel Das System unverfälschten Wettbewerbs› § 10 Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

§ 10 Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt

Inhaltsverzeichnis

I. Dimensionen des Wettbewerbsschutzes

II. Schutz vor Beschränkungen des Wettbewerbs

Literatur:

Mestmäcker Offene Märkte im System unverfälschten Wettbewerbs in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, FS Böhm (1965) 345; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007) 99 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim Europarecht (6. Aufl. 2015) 5. Teil: Wirtschaftsordnung der Europäischen Union, § 20: Wettbewerbsrecht und Unternehmen, 328/§ 21: Wettbewerbsrecht und der Staat, 352; Bieber/Epiney/Haag/Kotzur Die Europäische Union – Europarecht und Politik (12. Aufl. 2016) § 12: Wettbewerbspolitik, 399.

I. Dimensionen des Wettbewerbsschutzes

438

Die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts sollen die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbssystemsgegen Beschränkungen (Verfälschungen) schützen. Solche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs können zum einen von Unternehmen, zum anderen von Mitgliedstaaten ausgehen.

439

Den Unternehmenstehen typische Strategien zur Verfügung, um sich dem Wettbewerbsdruck zu entziehen. Sie zielen sämtlich darauf ab, die Kontrolle, die der Wettbewerb über das unternehmerische Verhalten am Markt ausübt, durch die eigene Kontrolle der Unternehmen über den Markt zu ersetzen. Nicht die Wettbewerbsregeln steuern dann das Unternehmensverhalten, sondern die Unternehmen setzen oder beeinflussen selbst die Regeln, nach denen sie konkurrieren. Die Wettbewerbsregeln der Union unterscheiden drei unterschiedliche Strategien, die von Unternehmen zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs verfolgt werden können:

die Koordinierungdes Marktverhaltens mehrerer voneinander unabhängiger Unternehmen mit der Absicht oder dem Effekt, das Rivalisieren zwischen den Marktteilnehmern zu mildern oder zu beseitigen (diese Strategie erfasst das Kartellverbot gem. Art. 101 AEUV);
der Monopol- oder Oligopolmissbraucheines Unternehmens oder einer kleinen Gruppe von Unternehmen durch Verdrängung von Konkurrenten oder durch Ausbeutung der Marktgegenseite (diese Strategie erfasst das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 102 AEUV);
die Konzentrationder Kontrolle über die Marktanteile bisher unabhängiger Unternehmen durch Zusammenschluss mit der Absicht oder dem Effekt, Marktbeherrschung zu begründen oder zu verstärken (diese Strategie erfasst die FKVO 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen).

440

Soweit sich Mitgliedstaatenwirtschaftlich betätigen und wie Unternehmen am Markt agieren, sind sie nicht anders als andere Unternehmen zu behandeln. Der Staat muss sich als Unternehmer den allgemein geltenden Regeln des Wettbewerbs unterwerfen. Dem dient der vom EuGH entwickelte funktionale Unternehmensbegriff, der nicht auf die privat- oder öffentlichrechtliche Organisationsform abstellt, sondern im Prinzip allein auf den wirtschaftlichen Charakter der Betätigung (siehe dazu unten Rn. 800 ff.).

441

Soweit ein Mitgliedstaat allerdings mit hoheitlichen Mitteln– etwa gesetzgeberisch oder administrativ – in den Wettbewerb eingreift, ist er im Prinzip den Regeln des Wettbewerbs entzogen. Allerdings unterliegen die Mitgliedstaaten der Union – abgesehen von ihrer Verpflichtung, die Wettbewerbsregeln durchzusetzen und alles zu unterlassen, was ihre Wirksamkeit unterminiert (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV iVm Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 1 AEUV und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb) – bestimmten rechtlichen Bindungen hinsichtlich ihrer Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten von Unternehmen bzw. auf den Wettbewerb (siehe dazu unten Rn. 448 ff.). Insoweit sind drei unterschiedliche Formen staatlicher Einwirkung zu unterscheiden:

die Einwirkung auf öffentliche Unternehmenbzw. Unternehmen, denen besondere bzw. ausschließliche Rechte (Monopolrechte) gewährt worden sind, zum Zweck oder mit der Wirkung einer Beschränkung des Wettbewerbs (Art. 106 AEUV);
die Gewährung von wettbewerbsverfälschenden Beihilfen(Art. 107 ff. AEUV);
die wettbewerbsbeschränkende bzw. marktabschottende Ausübung staatlicher Nachfragemacht im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge(im Einzelnen geregelt in den sekundärrechtlichen Vergaberichtlinien).

442

Im Folgenden soll zunächst ein knapper Überblicküber die unionsrechtlichen Regeln gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegeben werden, die sich teils an die Unternehmen, teils an die Mitgliedstaaten richten.

II. Schutz vor Beschränkungen des Wettbewerbs
1. Wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen

a. Koordinierung des Marktverhaltens

443

Das folgende Kartellverbotnormiert die wettbewerbswidrige Koordinierung des Marktverhaltensvon Unternehmen. Die Vorschrift gliedert sich in einen Verbotstatbestand (Abs. 1) und einen Ausnahmetatbestand (Abs. 3):

Artikel 101 [ex-Artikel 81 Abs. 1 EG bzw. 85 Abs. 1 EWGV]

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

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