Peter Behrens - Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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Das neue Handbuch zum «Europäischen Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht» aus der Reihe Ius Communitatis erschließt systematisch und umfassend das Binnenmarkt- und das unionale Wettbewerbsrecht. Ausgehend von dem übergreifenden Grundsatz «offener Märkte mit freiem Wettbewerb» – nach innen wie gegenüber Drittstaaten – analysiert es den Schutz des Wettbewerbs durch Verbote von Beschränkungen des Wettbewerbs einschließlich ihrer verfahrensmäßigen Durchsetzung und ihrer Wirkungsweise im Mehrebenensystem der EU. Wirtschafts- und wettbewerbspolitische Grundlagen, die einschlägigen Normen des Unionsrechts sowie die Entscheidungspraxis von Kommission und EuGH bilden für diese Betrachtung das Fundament.
In vier Teilen widmet sich das Handbuch ausführlich den Grundlagen, den Institutionen im Mehrebenensystem, den Wettbewerbsregeln sowie den Verfahren und Sanktionen.
Das neue Werk weist einige konzeptionelle Besonderheiten auf, denn
– es betont die Einheit von Binnenmarkt und System unverfälschten Wettbewerbs,
– es belegt die wettbewerbspolitische Einheit von Kartell-, Fusionskontroll-, Beihilfen- und Vergaberecht im Sinne des Schutzes wettbewerblicher Marktstrukturen,
– es ist interdisziplinär angelegt, zeigt also die Wechselbeziehung zwischen Recht und Ökonomik auf, und
– es reflektiert die bedeutsame Interaktion von Institutionen, Regeln und Verfahren im Mehrebenensystem der EU.
Zahlreiche Graphiken und Übersichten machen die komplexen Zusammenhänge handhabbar.
Wissenschaftler und Praktiker aus Wirtschaft, Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung werden das Handbuch mit Gewinn zu Rate ziehen, um Problemstellungen zu verstehen, Kenntnisse zu vertiefen und Lösungsstrategien zu entwickeln. Studierende und Rechtsreferendare erhalten einen Einblick in das Wahlfach Europäisches Wettbewerbsrecht.

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[2]

Die Charakterisierung des Wettbewerbs als „Entdeckungsverfahren“ geht zurück auf von Hayek Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, in: Kieler Vorträge, N.F. 56 (1968), Nachdruck in: Freiburger Studien – Gesammelte Aufsätze von F.A. von Hayek (1969) 249.

[3]

Dass die frühere Verknüpfung des Binnenmarktziels mit der Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs gem. Art. 3 lit. c und g EG aufgrund des Protokolls Nr. 27 auch nach dem Vertrag von Lissabon fortgilt, hat der EuGH ausdrücklich bestätigt; siehe EuGH Rs. C-52/09 ( Konkurrensverket/TeliaSonera ), Slg. 2011 I-527, Rn. 20.

[4]

EuGH Rs. C-6/72 ( Europemballage u.a./Kommission ), Slg. 1973, 215, Rn. 23.

[5]

EuGH Rs. C-26/76 ( Metro I ), Slg. 1977, 1875, Rn. 20.

[6]

Kommission, Erster Bericht über die Entwicklung der Wettbewerbspolitik (1971) 11.

[7]

Siehe zur Konkretisierungsbedürftigkeit der Festlegung des Vertrages auf ein System unverfälschten Wettbewerbs durch die Wettbewerbsregeln EuGH Rs. C-9/99 ( Échirolles Distribution ), Slg. 2000 I-8207, Rn. 22.

[8]

Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der EuGH den Begriff „Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels“ im binnenmarktrechtlichen und im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang unterschiedlich auslegt soweit es um die Anwendung einer de minimis Regelung im Sinne einer „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung geht; die im Wettbewerbsrecht geltende Bagatellklausel hat im Binnenmarktrecht keine Berechtigung. Siehe dazu EuGH verb. Rs. C-177 und 178/82 ( van de Haar ), Slg. 1984, 1797, Rn. 8 ff.

[9]

Es ist wie in der Physik: ohne das Fallgesetz kann man den Fall von Gegenständen nicht verstehen. Aber man hätte das Fallgesetz nicht entdeckt, wenn man nicht von den konkreten Gegenständen, die – wie beispielsweise eine Feder und ein Stein – in der Atmosphäre mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf die Erde herabsinken, abstrahiert hätte.

[10]

Dazu grundlegend Leibenstein Allocative Efficiency as X-Efficiency, American Economic Review 56 (1966) 392.

[11]

Schon Adam Smith aaO 645, hat festgestellt: „Konsum ist der einzige Sinn und Zweck aller Produktion; und das Interesse des Produzenten sollte nur insoweit berücksichtigt werden, als es für die Förderung der Konsumenteninteressen nötig sein mag. Diese Maxime ist so selbstverständlich, dass es unsinnig wäre, sie beweisen zu wollen.“

[12]

Dazu grundlegend R. Coase The Nature of the Firm, Economica, N.S. IV (1937) 386.

[13]

Das nach dem Ökonomen Vilfredo Pareto (1848–1923) benannte Effizienzkriterium ist erfüllt, wenn eine weitere Veränderung der Ressourcenallokation durch Markttransaktionen, die auch nur ein Wirtschaftssubjekt besser stellen würde, ohne ein anderes schlechter zu stellen, nicht möglich ist.

[14]

Siehe zu diesen Kosten des „Monopolkampfes“ schon Böhm Wettbewerb und Monopolkampf (1933) 83 ff.

[15]

Siehe dazu Posner Antitrust Law (2 nded.) 13 ff.

[16]

Angelehnt an Baumol/Blinder Economics – Principles and Policy (3rd ed. 1985), Ch. 26, p. 530, die ihrerseits verweisen auf die Arbeiten von Hall/Hitch Price Theory and Business Behaviour, Oxford Economic Papers, No. 2, May 1939, sowie Sweezy Demand under Conditions of Oligopoly, Journal of Political Economy, 47 (1939) 568.

[17]

Siehe zum Folgenden etwa Bishop/Walker Economics of E.C. Competition Law: Concepts, Application and Measurement (1998) 22 ff.; siehe für stärker formalisierte spieltheoretische Analysen etwa Friedman Oligopoly and the Theory of Games (1977); Phlips Competition Policy: A Game-Theoretic Perspective (1995).

[18]

Dazu Engel Wettbewerb als sozial erwünschtes Dilemma, in: Engel/Möschel (Hrsg.) Recht und spontane Ordnung, FS Mestmäcker zum 80. Geburtstag (2006) 155.

[19]

Cournot Recherches sur les principes mathématiques de la théorie des richesses (1838).

[20]

Bertrand Théorie mathématique de la richesse sociale par Léon Walras. Recherches sur les principes mathématiques de la théorie des richesses par Augustin Cournot, Journal des savants 67 (1883) 499.

[21]

Von Stackelberg Probleme der unvollkommenen Konkurrenz, Weltwirtschaftliches Archiv 48 (1938 II), 96; Ders. Grundlagen der theoretischen Volkswirtschaftslehre (2. Aufl. 1951).

[22]

Siehe dazu von Hayek Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, in: Kieler Vorträge, N.F. 56 (1968), Nachdruck in: Freiburger Studien – Gesammelte Aufsätze von F.A. von Hayek (1969) 249, 251: „Das kann diese Theorie … der Natur der Sache nach in allen jenen Fällen nicht, in denen es sinnvoll ist, sich des Wettbewerbs zu bedienen. … [Die] Voraussagekraft dieser Theorie [ist] notwendig auf eine Voraussage der Art der Struktur oder der abstrakten Ordnung beschränkt, die sich bilden wird, erstreckt sich aber nicht auf eine Voraussage besonderer Ereignisse.“

[23]

Grundlegend dazu Simon aaO.

[24]

Siehe dazu die einflussreiche Publikation von Bork The Antitrust Paradox – A Policy at War with Itself (1978).

[25]

Siehe dazu Loewenstein Reflektieren Marktpreise „wahre“ Werte? in: Fehr/Schwarz aaO 27.

[26]

Richter/Furubotn aaO 13 ff.; siehe zur Entwicklung der Transaktionskostenliteratur Dies. ebd. 79 ff.

[27]

Dies. ebd. 58 ff.

[28]

Dies. ebd. 61 ff.

[29]

Dies. 4 f.; Conlisk Why bounded rationality, Journal of Economic Literature 34 (1996), 669.

[30]

Richter/Furubotn aaO 7 f.

[31]

Der Markt funktioniert optimal nur im Hinblick auf „private Güter (siehe hierzu die Erläuterungen in Fn. 1). Um „öffentliche Güter“ – soweit sie gesellschaftlich erwünscht sind – herzustellen, bedarf es anderer institutioneller Vorkehrungen, die den Produzenten einen Anreiz geben, sie herzustellen. Gewöhnlich bedarf es dazu staatlicher Eingriffe (Regulierung), insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Finanzierungsbeiträgen der Konsumenten oder der Subventionierung der Produzenten. Ähnliches gilt für andere Formen des Marktversagens (dazu ausführlich Rn. 56). – Vgl. dazu Basedow Wirtschaftsregulierung zwischen Beschränkung und Förderung des Wettbewerbs, FS Immenga (2004) 3.

[32]

Siehe dazu aus spieltheoretischer Perspektive etwa Engel Wettbewerb als sozial erwünschtes Dilemma, Reprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods 2006/12; Erlei/Leschke/Sauerland aaO 206 ff.

[33]

Smith Untersuchung über Wesen und Ursachen des Reichtums der Völker, übersetzt von M. Streissler, hrsg. von E.M. Streissler (1999); Stigler Die vollständige Konkurrenz im historischen Rückblick, in: Herdzina (Hrsg.) Wettbewerbstheorie (1975) 30 ff., 31 f.; siehe für einen theoriegeschichtlichen Überblick Kerber/Schwalbe aaO Rn. 67 ff.

[34]

Es gibt die gut begründete Auffassung, dass die Nachfrageseite die Wahl zwischen mehreren Anbietern hat und Wettbewerb daher im allgemeinen nur unter Anbietern, nicht aber unter Nachfragern stattfindet; so von Weizsäcker Das Konzept des relevanten Marktes für die Feststellung von Marktmacht, in: Ramser/Stadler (Hrsg.) Marktmacht (2010) 141.

[35]

In diesem Sinne grundlegend von Hayek Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, aaO; Ders. Individualismus und wirtschaftliche Ordnung, aaO; ähnlich schon von Mises aaO.

[36]

Weil das Wettbewerbssystem auf der individuellen Handlungsautonomie der Marktteilnehmer beruht, ist eine Entgegensetzung des Schutzes des Wettbewerbs als Institution (Institutionsschutz) und des Schutzes der individuellen Handlungsautonomie der Marktteilnehmer (Individualschutz) unangebracht.

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