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Dieselben Abgrenzungsfragen stellen sich in Fall 6. Auch hier ist eine vertragliche Haftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283[36] nur möglich, wenn C gegenüber A und B eine rechtlich bindende Verpflichtung dahingehend übernommen hat, die Lottoscheine in der verabredeten Weise auszufüllen und bei der Annahmestelle einzureichen. Es könnte ein unentgeltlicher Auftrag iSd § 662[37] vorliegen. Das setzt voraus, dass der Abrede ein Rechtsbindungswille zugrunde liegt. Das ist durch Auslegung analog §§ 133, 157 zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die konkreten Einzelfallumstände, die Natur des Geschäfts, die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit und die Risiken, die mit ihr verbunden sind. Die Gefahr, dass der beauftragte Spieler gegen die Abrede verstößt, ist hoch: Man kann das Ausfüllen der Lottoscheine wegen anderweitiger Verpflichtungen vergessen oder versehentlich falsche Zahlen ankreuzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dadurch zu einem erheblichen Schaden kommt, ist allerdings statistisch gering, weil nur wenige Lottoscheine gewinnen. Wenn jedoch ein solcher Schaden tatsächlich eintritt, kann die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch sein und die wirtschaftliche Existenz des beauftragten Spielers gefährden.[38] Deshalb ist mit dem BGH kein Rechtsbindungswilleanzunehmen. Es liegt eine bloße Gefälligkeitvor. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet mangels Schuldverhältnis aus. Auch deliktische Schadensersatzansprüche sind nicht gegeben, weil ein von § 823 Abs. 1 nicht erfasster reiner Vermögensschaden vorliegt. Die Voraussetzungen des § 826 liegen ebenso wenig vor wie die Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 823 Abs. 2.
Freilich kann man mit entsprechender Argumentation auch annehmen, dass der Rechtsbindungswille vorliegt. Hierfür wird teilweise angeführt, dass bei einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des C, bei Verlust oder Nichtabgabe des Lottoscheins keinesfalls haften zu wollen, A und B ihm den Lottoschein nicht anvertraut hätten. Zudem nimmt ein Lottospieler gerade um der Chance auf den Gewinn willen am Spiel teil.[39] Bejaht man den Rechtsbindungswillen, stellt sich anschließend wiederum die Frage nach dem Haftungsmaßstab. Wie in Fall 5erläutert, lehnen Rechtsprechung und hM eine Analogie der gesetzlichen Haftungserleichterungen im Falle eines unentgeltlichen Auftrags ab. In Betracht kommt jedoch ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss, der insbesondere auf Grund der geschilderten erhöhten Gefahren des abredewidrigen Verhaltens sowie der drohenden Schadenshöhe naheliegend ist.[40]
d) Schuldverhältnisse ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1
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Denkbar ist auch, dass bei Gefälligkeiten ein Schuldverhältnisentsteht, bei dem nur Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2bestehen, nicht aber auch Leistungspflichten iSd § 241 Abs. 1. Solche Schuldverhältnisse werden auch als „Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht“[41] bzw als „rechtsgeschäftliches Gefälligkeitsverhältnis“[42] bezeichnet. Teilweise werden diese Schuldverhältnisse als eigenständige Kategorie angesehen.[43] Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich insoweit noch nicht entwickelt;[44] im Wesentlichen handelt es sich dabei freilich um eine rein terminologische Frage. In der Praxis des Rechts lassen sich ebenso wie in Klausuren über die Auslegung (§§ 133, 157 analog) und die Anwendung des § 311 Abs. 2 Nr 3 interessengerechte Lösungen erzielen.
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Ein solches Schuldverhältnis mit bloßen Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2kann sich in Ausnahmefällen aus der Auslegung(§§ 133, 157 analog) ergeben.[45] Entscheidend ist, ob ein Rechtsbindungswille der Parteien ermittelt werden kann, der auf die Etablierung von Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2) gerichtet ist – ohne zugleich auf Leistungspflichten iSd § 241 Abs. 1 gerichtet zu sein.[46] Dafür gelten die oben genannten Kriterien.
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Möglich ist auch, dass aus einem geschäftlichen KontaktiSd § 311 Abs. 2 Nr 3ein Schuldverhältnis mit Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2 ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1 entsteht. Allerdings muss der geschäftliche Kontakt in gewisser Nähe zur Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr 2) oder zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr 1) stehen, wie sich aus Wortlaut („ähnlich“) und Systematik ergibt. Insoweit scheiden beispielsweise Gefälligkeiten unter Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern aus.[47] Allerdings lässt sich über § 311 Abs. 2 Nr 3 etwa die vertragliche Haftung einer Bankbegründen, deren Mitarbeiter außerhalb eines Auskunftsvertrags falsche Informationenliefert.[48]
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Bei Schuldverhältnissen ohne Leistungspflicht iSd § 241 Abs. 1 steht immer auch eine deliktische Haftung(nach §§ 823 ff) im Raum. Die Begründung eines Schuldverhältnisses ohne LeistungspflichtiSd § 241 Abs. 1 hat aber drei entscheidende Vorzügefür den Geschädigten: Erstens ist § 278anwendbar, die Nachteile des § 831 werden ausgeschaltet. Zweitens kann der Geschädigte für reine Vermögensschädendeutlich leichter Ersatz erlangen als über das Deliktsrecht.[49] Drittens hat der Geschädigte Vorteile bei der Beweislast: Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 wird vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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Ein Beispielbietet die Entscheidung des BGH in NJW 1956, 1313: Ein Spediteur hatte eine Fuhrunternehmerin mit der Versendung von Gütern beauftragt. Der Ehemann der Fuhrunternehmerin verunglückte beim Zusammenkuppeln von Motorwagen und Anhänger tödlich. Daraufhin besorgten Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft für das Straßenverkehrsgewerbe in Vertretung der Fuhrunternehmerin einen Ersatzfahrer. Den Ersatzfahrer stellte eine Schwesterfirma des Spediteurs, der den ursprünglichen Versendungsauftrag erteilt hatte. Der LKW der Fuhrunternehmerin erlitt einen Motorschaden. Die Fuhrunternehmerin nahm die Schwesterfirma auf Schadensersatz in Anspruch, da sie der Ansicht war, dass der Ersatzfahrer den Motorschaden schuldhaft verursacht habe. Der BGH nahm an, dass sich die Schwesterfirma zwar nicht zur Stellung des Ersatzfahrers verpflichtet hatte, sondern den Ersatzfahrer gefälligkeitshalber stellte. Der BGH verneinte also eine Verpflichtung zur Leistung (heute: iSd § 241 Abs. 1). Er sah die Schwesterfirma aber dazu verpflichtet, einen zuverlässigen Fahrer abzuordnen, wenn sie einen Fahrer – aus Gefälligkeit – stellt: Die Gefälligkeit betreffe die wirtschaftliche und geschäftliche Betätigung beider Teile. Der Gewinn aus dem Frachtgeschäft stand auf dem Spiel, wobei die Durchführung des Geschäfts mit einem unzuverlässigen Fahrer mit hohen Risiken verbunden ist. Auch sei der Lastzug ein ganz erhebliches Wertobjekt und eine bedeutende Einnahmequelle für die Fuhrunternehmerin. So bejahte der BGH einen Rechtsbindungswillen der – im Sinne der heutigen Schuldrechtsnormen – auf die Begründung einer Schutzpflicht iSd § 241 Abs. 2 gerichtet war.
5. Zielschuldverhältnis und Dauerschuldverhältnis
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Schuldverhältnisse lassen sich auch in Zielschuldverhältnisse und Dauerschuldverhältnisse unterteilen. Die Begriffe sind im BGB nicht definiert. Allerdings gibt es eine Reihe von Sonderbestimmungen für Dauerschuldverhältnisse, beispielsweise §§ 308 Nr 3, 309 Nr 1 und 9 oder § 314.
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Zielschuldverhältnissesind auf einen regelmäßig von Anfang an bekannten konkreten Leistungsaustauschausgerichtet, etwa von Ware und Geld beim Kaufvertrag (§ 433). Wenn die Kaufsache bezahlt und die Sache (mangelfrei) übergeben und übereignet wurde, erlöschen die Primärleistungspflichten (§ 362 Abs. 1). Fortwirkende Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 bestehen zwar, machen aber nicht das Wesen des Zielschuldverhältnisses aus.
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