39
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Dritter die Sicherheit gestellt hat. Für die Sicherheitsleistung iRd § 22ist allein maßgebend, ob eine Gefährdung der Forderung des Gläubigers vorliegt. Eine Gefährdung ist jedoch auch insoweit nicht gegeben wie ein Dritter die Forderung absichert (ebenso Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 62; aA Grunewald in Lutter, § 22 Rn 28).
40
Unmittelbar aus § 22 Abs 1ergibt sich, dass für fällige Forderungen (auch für fällige, aber bestrittene Forderungen) keine Sicherheit zu leisten ist. Der Gläubiger muss bei Fälligkeit Erfüllung verlangen. Ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Sicherstellung steht ihm nicht zu ( Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 16). Bei Gesamtschuldnerschaft reicht Fälligkeit gegenüber einem Gesamtschuldner aus; bei diesem muss es sich nicht um einen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger handeln ( Vossius in Widmann/Mayer, § 33 Rn 37). Ebenfalls keine Sicherheitsleistung verlangen können Gläubiger, die die Fälligkeit ihrer Forderung ohne weiteres und insbes ohne Zutun des beteiligten Rechtsträgers herbeiführen können. Dies gilt zB für Zug-um-Zug-Leistungen, bei denen der Gläubiger seine Leistung nicht anbietet oder erbringt oder für Ansprüche des Finanzamts, bei denen lediglich der Steuerbescheid fehlt ( Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 22; Grunewald in Lutter, § 22 Rn 9; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 17; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 36).
41
Da mit der Sicherstellung einer Gefährdung von Forderungen Rechnung getragen werden soll, besteht ein Recht auf Sicherstellung dann nicht mehr, wenn die Gefährdung entfällt. Im Umfang des Wegfalls der Gefährdung ist eine gestellte Sicherheit frei zu geben. Hierbei ist gleichgültig, worauf der Wegfall der Gefährdung zurückzuführen ist ( Grunewald in Lutter, § 22 Rn 30). Entspr gilt, wenn der Gläubiger eine anderweitige Sicherung seiner Forderung erlangt. Während bei Bestellung der Sicherheit der Sicherungsgeber die Wahl zwischen den Sicherungsmitteln hat, ist für eine nachträgliche Änderung die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ( Ellenberger in Palandt, § 235 BGB Rn 1). Lediglich bei Geld- und Wertpapieren ist nach § 235 BGB ein Austausch ohne Zustimmung des Gläubigers möglich.
§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genussrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.
I. Allgemeines1 – 5
II.Betroffene Rechte6 – 20
1. Inhaber von Sonderrechten6 – 9
2. Anteile ohne Stimmrecht10, 11
3. Wandelschuldverschreibungen12, 13
4. Gewinnschuldverschreibungen14
5. Genussrechte15 – 17
6. Weitere Rechte18 – 20
III.Gewährung gleichwertiger Rechte21 – 39
1. Gleichwertigkeit21 – 26
2. Anteile ohne Stimmrecht27 – 29
3. Wandelschuldverschreibungen30 – 35
4. Gewinnschuldverschreibungen36, 37
5. Genussrechte38
6. Weitere Rechte39
IV. Durchsetzung der Ansprüche40 – 43
Literatur:
Brause Stimmrechtslose Vorzugsaktien bei Umwandlungen, 2001; Driver Behandlung von Genussrechten bei der Verschmelzung und beim Abschluss von Unternehmensverträgen, BB 2014, 195; Hüffer Der Schutz besonderer Rechte in der Verschmelzung, FS Lutter, 2000, S 1227; Kiem Die Stellung der Vorzugsaktionäre bei Umwandlungsmaßnahmen, ZIP 1997, 1627; Krejci/v Husen Über Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54; Krieger Vorzugsaktie und Umstrukturierung, FS Lutter, 2000, S 497; Martens Die rechtliche Behandlung von Options- und Wandlungsrechten anlässlich der Eingliederung der verpflichteten Gesellschaft, AG 1992, 209; Petersen Der Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, 2001; Schürnbrand Gewinnbezogene Schuldtitel in der Umstrukturierung, ZHR 173 (2009), 689; Timm/Schöne Abfindung in Aktien: Das Gebot der Gattungsgleichheit, FS Kropff, 1997, S 315; Winter Die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters in der Verschmelzung, FS Peltzer, 2001, S 645.
1
Mit der Regelung des § 23sollen Inhaber von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, vor Verwässerung ihrer Rechte im übernehmenden Rechtsträger geschützt werden. Da diese Rechteinhaber mangels Stimmrecht ihre Interessen in einem Verschmelzungsprozess nicht wahrnehmen können, soll die Gewährung gleichwertiger Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger über die Anspruchsgrundlage des § 23gewährleistet werden.
2
Nach dem Wortlaut des § 23fallen nicht nur Vermögensrechte unter den Schutz der Norm, sondern sämtliche Rechte, sofern nur mit ihnen kein Stimmrecht verbunden ist. Danach wären nach dem Wortlaut zB auch Sonderrechte auf Stellung eines Geschäftsführers oder Zustimmungsrechte bei Anteilsübertragungen, generell alle Herrschafts- und Kontrollrechte von der Bestimmung erfasst. Grund für die Bestimmung des § 23ist nach der Regierungsbegründung (vgl Ganske UmwR S 77) jedoch der Verwässerungsschutz. Von ihrem Zweck her ist die Regelung auf Vermögensrechte zugeschnitten. Anderweitige Rechte werden iÜ an anderer Stelle des UmwG, jedenfalls teilw, behandelt, so zB in § 13 Abs 2oder in § 50 Abs 2. Hieraus und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherstellung eines Verwässerungsschutzes, ist zu folgern, dass lediglich der Schutz von Vermögensrechten von § 23umfasst ist ( Grunewald in Lutter, § 23 Rn 2; Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 2; Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 10). IÜ steht den Inhabern anderweitiger Vorzugs- oder Sonderrechte in aller Regel das Stimmrecht aus ihren Anteilen zu. Die Sonderrechtsinhaber nach § 23haben hingegen kein Stimmrecht. Hinzukommt, dass lediglich Vermögensrechte vom Grundsatz her beim übernehmenden Rechtsträger gleichwertig wieder gewährt werden können. Für Herrschafts- und sonstige Rechte ist dies in aller Regel entweder rein faktisch oder bereits rechtlich nicht möglich (so kann zB aktienrechtlich kein Recht auf Stellung eines Vorstandsmitglieds eingeräumt werden).
3
Die Regelung des § 23geht auf Art 15 der Verschmelzungsrichtlinie zurück. Die Verschmelzungsrichtlinie schreibt den Schutz der Inhaber von Sonderrechten nur für die AG vor. Aufgrund des allg Gedankens des Verwässerungsschutzes erstreckt § 23die Schutzregelung auf alle Rechtsformen. Die Vorschrift findet somit für alle verschmelzungsfähigen Rechtsträger Anwendung.
4
§ 23gilt nach § 36 Abs 1auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Die Regelung findet außerdem über die Verweisungen der §§ 125und 204bei Spaltungen und Formwechseln Anwendung.
5
§ 23und damit der sich daraus ergebende Anspruch ist zwingend (ebenso Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 3; einschränkend Grunewald in Lutter, § 23 Rn 25 f). Er kann im Verschmelzungsvertrag nicht abbedungen werden. Werden notwendige Regelungen im Verschmelzungsvertrag nicht getroffen, beeinträchtigt dies den Anspruch nach § 23nicht. Der Anspruch kann ungeachtet dessen geltend gemacht werden. Eine einzelvertragliche Abbedingung oder ein Ausschluss entspr Rechte in einzelvertraglichen Regelungen, die bereits vorab getroffen sein können, oder in vereinbarten Anleihebedingungen ist allerdings zulässig (ebenso Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 2, 46 ff; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 9; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 15).
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