Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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IV. Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers

20

Für die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gilt aufgrund des Verweises in Abs 2die Regelung des § 323 HGB. Danach sind die Verschmelzungsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs 2 S 2besteht die Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer (einschl ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) nur gegenüber den (allen) an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern. Keine Verantwortlichkeit besteht gegenüber verbundenen Unternehmen der beteiligten Rechtsträger ( Drygala in Lutter, § 11 Rn 8; Zeidler in Semler/Stengel, § 11 Rn 16; aA Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 19). Die eine solche Verantwortlichkeit vorsehende Bestimmung des § 323 Abs 1 S 3 HGB ist durch die ausdrückliche Regelung in § 11 Abs 2 S 2 UmwGverdrängt. Danach ist ein Verschmelzungsprüfer gegenüber einem Konzernunternehmen auch dann nicht verantwortlich, wenn er etwa unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht dem Konzernunternehmen einen Schaden zugefügt hat. Diesbezüglichen Ansprüchen kann sich ein Verschmelzungsprüfer nur ausgesetzt sehen, wenn entspr Pflichtverletzungen gleichzeitig eine schadensersatzpflichtige Handlung gegenüber einem beteiligten Rechtsträger darstellen ( Drygala in Lutter, § 11 Rn 8).

21

Die schuldhafte Pflichtverletzung durch einen Verschmelzungsprüfer führt zu Schadensersatzansprüchen der beteiligten Rechtsträger. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Schadensersatz nach § 323 Abs 2 S 1 HGB auf 1 Mio EUR beschränkt. Bei Pflichtverletzungen gegenüber einer AG, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, beträgt die Ersatzpflicht bei fahrlässiger Handlung maximal 4 Mio EUR. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist die Haftung der Verschmelzungsprüfer betragsmäßig nicht begrenzt. Nach Aufhebung der Verjährungsregelung in § 323 Abs 5 HGB gelten für die Verjährung die allg Verjährungsbestimmungen des BGB. Die Schadensersatzansprüche gegenüber den Verschmelzungsprüfern können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 323 Abs 4 HGB.

22

Sind mehrere Verschmelzungsprüfer zu gemeinsamer Verschmelzungsprüfung bestellt, so haften sie als Gesamtschuldner ( Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 23).

23

Wegen einer möglichen Strafbarkeit des Verschmelzungsprüfers vgl § 314.

§ 12 Prüfungsbericht

(1) 1Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden.

(2) 1Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. 2Dabei ist anzugeben,

1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.

(3) § 8 Abs. 2und 3ist entsprechend anzuwenden.

Kommentierung

I. Allgemeines1 – 5

II. Form des Berichts6, 7

III. Inhalt des Berichts8 – 26

IV. Geheimhaltung27, 28

V. Verzicht auf den Bericht29 – 31

Literatur:

Bayer Informationsrechte bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, AG 1988, 323; Dirrigl Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei einer Verschmelzung als Problem der Verschmelzungsprüfung und der gerichtlichen Überprüfung (Teil I und II), WPg 1989, 413 und 454; Mertens Die Gestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht, AG 1990, 20; Priester Strukturänderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; Rodewald Zur Ausgestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht – Transparenzgebot versus Unternehmensschutz, BB 1992, 237.

I. Allgemeines

1

In § 12sind Form und Inhalt des Prüfungsberichts des Verschmelzungsprüfers geregelt.

2

Über den Prüfungsbericht teilen die Verschmelzungsprüfer den Anteilsinhabern das Ergebnis ihrer Verschmelzungsprüfung mit. Für die Anteilsinhaber ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von zentraler Bedeutung, da die unabhängigen Prüfer ihnen als Voraussetzung für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses darüber berichten, ob der Verschmelzungsvertrag vollständig und richtig und insbes das Umtauschverhältnis angemessen ist ( Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 9; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 1). Der Prüfungsbericht ist damit neben dem Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane die wesentliche Informationsquelle für die Anteilsinhaber.

3

Bei AG, KGaA, eG und eV, die an einer Verschmelzung beteiligt sind, ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von der Einberufung der Anteilseignerversammlung an, die über den Verschmelzungsvertrag beschließt, in den Geschäftsräumen des betreffenden Rechtsträgers zur Einsicht der Anteilsinhaber auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber unverzüglich und kostenlos eine Abschrift auch des Verschmelzungsprüfungsberichts zu erteilen ( §§ 63, 82, 101). Bei der AG kann der Verschmelzungsprüfungsbericht (ebenso wie die übrigen auszulegenden Unterlagen) einem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden (§ 63 Abs 3 S 2). Ebenfalls bei der AG können Auslegung und Übermittlung entfallen, wenn die Unterlagen über die Internetseite der AG zugänglich sind (§ 63 Abs 4). Für GmbH oder PersHandelsGes, die an Verschmelzungen beteiligt sind, gibt es eine solche ausdrückliche Regelung nicht. Für die PersHandelsGes ist vielmehr in § 42und für die GmbH in § 47vorgesehen, dass der Verschmelzungsvertrag (oder sein Entwurf) und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern mit der Einberufung der Verschmelzungsversammlung zu übersenden sind. Für die GmbH ist in § 49weiter bestimmt, dass die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen ist und dass die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der (anderen) beteiligten Rechtsträger zu geben haben. Da bei GmbH und PersHandelsGes, anders wie bei der AG, der KGaA, der eG und dem eV, eine Verschmelzungsprüfung vom Gesetz nicht zwingend angeordnet ist, ist die ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch zur Übersendung des Verschmelzungsprüfungsberichts nicht erforderlich. Aus den allg Unterrichtungsvorschriften sowie aufgrund der Bedeutung der Verschmelzungsprüfung für die Anteilsinhaber ist jedoch bei Erstellung eines Verschmelzungsprüfungsberichts bei GmbH oder PersHandelsGes aufgrund analoger Anwendung der entspr Vorschriften für AG, KGaA, eG und eV die bei GmbH und PersHandelsGes bestehende Auskunfts- und Übersendungspflicht auf den Verschmelzungsprüfungsbericht auszudehnen. Auch bei diesen beiden Gesellschaftsformen ist damit ein Verschmelzungsprüfungsbericht zusammen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung an die Anteilsinhaber zu übersenden (iE ebenso Mayer in Widmann/Mayer, 12 Rn 9; ZeidIer in Semler/Stengel, 12 Rn 2).

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