16
Nach Abs 2 S 2 Nr 2ist weiter anzugeben aus welchen Gründen die Anwendung der konkreten Methode angemessen ist. Auch insoweit gilt das vorstehend Ausgeführte. Für die im Normalfall angemessenen Verfahren, nämlich die Ertragswertmethode und die Discounted-Cash-Flow-Methode, kann die Begründung knapp gehalten werden. Werden andere Methoden angewandt, ist im Einzelnen zu begründen, warum im konkreten Fall die angewandte Methode angemessen ist. IÜ ist im Prüfungsbericht nur die angewandte Methode als solche und die Angemessenheit ihrer Anwendung darzulegen. Dabei hat der Verschmelzungsprüfer im Ausgangspunkt die von den beteiligten Rechtsträgern angewandte Methode zu akzeptieren. Er kann nicht von sich aus die Anwendung einer anderen Methode verlangen, wenn die von den beteiligten Rechtsträgern angewandte Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Beanstandungen können sich deshalb nur ergeben, wenn die von den beteiligten Rechtsträgern zugrunde gelegte Methode unangemessen wäre.
17
IÜ ist zu berücksichtigen, dass für die Angemessenheit und Richtigkeit des Umtauschverhältnisses nicht zwingend die exakt zutreffenden Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger ermittelt werden müssen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr das zutreffende Verhältnis der Unternehmenswerte zueinander. Von daher ist in den Fällen, in denen in etwa gleiche Verhältnisse bei den beteiligten Rechtsträgern vorliegen, nicht unbedingt die angewandte Methode als solche entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass bei allen Rechtsträgern im Grundsatz die gleiche Methode angewandt wird ( Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 19; zur Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden im Einzelfall vgl § 5 Rn 47sowie nachfolgend Rn 18).
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Werden verschiedene Methoden zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses angewandt, ist nach Abs 2 S 2 Nr 3im Prüfungsbericht insbes darzulegen, welches Umtauschverhältnis sich jeweils ergeben würde, wenn jede der angewandten Methoden allein zur Anwendung gekommen wäre. Hierbei ist auch anzugeben, welches Gewicht die einzelnen Methoden bei der Ermittlung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses hatten. Methoden iSv Abs 2 S 2 Nr 3sind die anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung. Eine Darstellung nach Abs 2 S 2 Nr 3ist also nur dann erforderlich, wenn mehrere dieser Methoden (also zB die Ertragswertmethode und die Substanzwertmethode) nebeneinander angewandt wurden. Keine Darstellung nach Abs 2 S 2 Nr 3ist hingegen notwendig, wenn innerhalb einer anerkannten Bewertungsmethode die Wertansätze unterschiedlich berechnet wurden (ebenso Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 24; Drygala in Lutter, § 12 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 16). Eine Kombination von Bewertungsmethoden ist in der Praxis eher die Ausnahme. Kommen verschiedene Methoden zur Anwendung, ist im Prüfungsbericht darzulegen, warum dies gemacht wurde. Wird – wie im Regelfall – nur eine Bewertungsmethode angewandt, reicht im Prüfungsbericht der Hinweis aus, dass die Bewertung einheitlich nach der jeweiligen Methode erfolgt ist.
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Ergänzend ist im Prüfungsbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger hinzuweisen ( Abs 2 S 2 Nr 3aE). Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn sie für das Umtauschverhältnis, die bare Zuzahlung oder die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger wesentlich ist ( Mayer in Widmann/Mayer § 12 Rn 25; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 11). Bes Schwierigkeiten können etwa in bes Fallgestaltungen, die die Anwendung verschiedener Bewertungsmethoden notwendig machen, liegen. Bes Schwierigkeiten können aber auch darin bestehen, dass Informationen, die die Verschmelzungsprüfer angefordert haben, nicht oder nur unzureichend beigebracht worden sind ( Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 25). Dies kann in Bezug auf ausländische Gesellschaften der Fall sein, muss sich aber nicht auf diese beschränken. Denkbar ist auch, dass über inländische Unternehmen der beteiligten Rechtsträger nicht hinreichend Auskunft erteilt wurde.
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Der Verschmelzungsprüfungsbericht ist ein Ergebnisbericht ( Mayer in Widmann/Mayer § 12 Rn 12; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 11, 18; Priester ZGR 1990, 420, 431; Rodewald BB 1992, 237, 241). Somit ist nicht der Prüfungsgang als solcher darzustellen. Auch müssen die Zahlen, aus denen die Unternehmenswerte abgeleitet werden, nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die gegenteilige Ansicht, die auch die Aufnahme der tatsächlichen Verhältnisse in den Prüfungsbericht fordert, aufgrund derer die Verschmelzungsprüfer zu ihrem Prüfungsergebnis kommen (so zB OLG Karlsruhe WM 1989, 1134, 1139; Bayer AG 1988, 323, 328), ist zu weitgehend und hat im Gesetz keine Stütze. Die Anteilsinhaber müssen nicht in die Lage versetzt werden, ihrerseits aufgrund lückenloser Angaben im Verschmelzungsprüfungsbericht die Verschmelzungsprüfer kontrollieren zu können. Vielmehr kontrolliert der Verschmelzungsprüfer iRd Verfahrens den Verschmelzungsvertrag und insbes die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und berichtet, wie es der Gesetzeswortlaut in § 12 Abs 1 S 1ausdrücklich fordert, über das Ergebnis seiner Prüfung (ebenso Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 14; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 13; Drygala in Lutter, § 12 Rn 7; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 7).
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Der Prüfungsbericht ist nach § 12 Abs 2 S 1mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis (und ggf die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) als Gegenwert angemessen ist (zu Formulierungsvorschlägen WP-HdB Bd II D Rn 84; IdW, WPg 1989, 42, 44; Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 25). Das Testat ist ggf dahingehend zu erweitern bzw inhaltlich einzuschränken, dass die Beurteilung des Verschmelzungsprüfers über eine ggf vorliegende Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses bzw über bestehende Fehler iRd Verschmelzungsvertrags deutlich zum Ausdruck kommt (gegen die Verwendung des Begriffes „Testat“ in vorliegendem Zusammenhang Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 11). Im Verschmelzungsprüfungsbericht sind in diesen Fällen die Gründe für die Erweiterung bzw Einschränkung – und ggf für die Verweigerung – des Testats darzulegen. Wird kein Testat erteilt oder wird das Testat eingeschränkt, ist dies zunächst ohne Folgen. Es ist Sache der Anteilsinhaber darüber zu entscheiden, ob sie trotz fehlendem oder eingeschränktem Testat den Verschmelzungsbeschluss fassen ( Drygala in Lutter, § 12 Rn 14; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 29; Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 34).
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Es ist weder iRd Prüfungsberichts noch iRd Testats Aufgabe des Verschmelzungsprüfers, ein zutreffendes Umtauschverhältnis zu ermitteln. Der Verschmelzungsprüfer hat vielmehr lediglich das Erg seiner Prüfung im Prüfungsbericht festzuhalten. Es obliegt dann den Anteilsinhabern, iRd zu fassenden Verschmelzungsbeschlüsse hieraus die ihrer Meinung nach notwendigen Folgerungen zu ziehen.
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Ist das Umtauschverhältnis unangemessen, müssen die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers gegen den Verschmelzungsbeschluss als solchen vorgehen und ihn anfechten bzw – bei PersGes – für nichtig erklären lassen. Dies setzt voraus, dass sie gegen die Verschmelzung stimmen. Die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers haben nicht die Möglichkeit, die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses iR eines Spruchverfahrens geltend zu machen, § 14 Abs 2.
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Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers können die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses (nur) iR eines Spruchverfahrens geltend machen, § 14 Abs 2. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sie gegen die Verschmelzung als solche stimmen. Es ist nicht treuwidrig für die Verschmelzung zu stimmen und dennoch das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren anzufechten. Vielmehr kann ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers die Verschmelzung im Grundsatz unternehmerisch gut heißen und deshalb für die Verschmelzung stimmen. Bei Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses muss es ihm jedoch unbenommen bleiben, eine angemessene Umtauschrelation über das Spruchverfahren herbeizuführen (ebenso Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 31; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 30).
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