Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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Im Verschmelzungsprüfungsbericht muss keine Aussage zum Verschmelzungsbericht gemacht werden, da der Verschmelzungsbericht nicht Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ist (vgl § 9 Rn 17).

5

Die Vorschrift des § 12gilt nach § 125 S 1auch für die Aufspaltung und die Abspaltung. Gleichfalls anzuwenden ist § 12für die Vermögensübertragung (vgl § 176 Abs 1, 177 Abs 1).

II. Form des Berichts

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Die Verschmelzungsprüfer haben nach § 12 Abs 1 S 1schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

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Jeder Prüfer erstattet im Grundsatz seinen eigenen Bericht ( Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 6). Sind mehrere Prüfer bestellt, können sie nach § 12 Abs 1 S 2auch einen gemeinsamen Prüfungsbericht erstatten. Ob sie einen gemeinsamen Bericht erstatten wollen, liegt in ihrem freien Ermessen ( Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 6; Drygala in Lutter, § 12 Rn 2; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 3; Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 2). Sind die Verschmelzungsprüfer nach § 10 Abs 1 S 2auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt, werden sie in aller Regel einen gemeinsamen Bericht abgeben, da dies der berufsüblichen Vorgehensweise der Wirtschaftsprüfer entspricht. Eine zwingende Verpflichtung zur Erstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichts ergibt sich jedoch auch aus den Berufsgrundsätzen nicht.

III. Inhalt des Berichts

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Zum Inhalt des Prüfungsberichts schreibt § 12 Abs 2lediglich bestimmte Mindestangaben vor. Danach ist anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist und aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist. Wurden verschiedene Methoden angewandt, ist darzulegen, welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung der verschiedenen Methoden ergeben würde. Zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde und welche Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind. Weiter ist in § 12 Abs 2 S 1vorgegeben, dass der Prüfungsbericht mit einem Testat abzuschließen ist.

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IÜ gibt das Gesetz für Inhalt und Aufbau des Verschmelzungsprüfungsberichts weder Vorgaben noch RL (diesbezügliche Empfehlungen hat das Institut der Wirtschaftsprüfer veröffentlicht – IdW [HFA] 6/88, WPg 1989, 42, 43; diese sind auch heute noch aktuell). Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben liegt es deshalb im Ermessen des Prüfers, wie er seinen Prüfungsbericht aufbaut. Inhaltlich muss der Prüfungsbericht vollständig und richtig sein. Er hat somit zu den iRd Verschmelzungsprüfung zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen und die Ergebnisse der Prüfung anzugeben (vgl zum Prüfungsbericht auch WP-HdB Bd II D Rn 64 ff).

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Der Verschmelzungsprüfung unterliegt zum einen der Verschmelzungsvertrag selbst (oder sein Entwurf), der auf seinen nach § 5geforderten Inhalt hin zu überprüfen ist (vgl unter § 9 Rn 12). Im Prüfungsbericht ist deshalb darauf einzugehen, ob der Verschmelzungsvertrag den gesetzlichen Anforderungen nach § 5 Abs 1entspricht und danach vollständig und richtig ist ( Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 15). Soweit für die Verschmelzung durch Neugründung oder für einzelne Rechtsformen zusätzliche Anforderungen gestellt sind, ist im Prüfungsbericht ebenfalls darzulegen, ob diesen Anforderungen genüge getan wurde. Die Stellungnahme im Verschmelzungsprüfungsbericht umfasst auch die Angaben nach § 5 Abs 1 Nr 9zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen, da auch diese Angaben zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags gehören (ebenso Drygala in Lutter, § 12 Rn 3).

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Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist zentraler Punkt einer Verschmelzungsprüfung (vgl § 9 Rn 18). Demzufolge ist im Verschmelzungsprüfungsbericht insbes auf das Ergebnis der Prüfung des Umtauschverhältnisses einzugehen. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt des Verschmelzungsprüfungsberichts bezieht sich auf diesen Punkt. Die Beurteilung einer ggf zu bezahlenden baren Zuzahlung bzw der Wert einer Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger ist gleichfalls in das Ergebnis der Prüfung einzubeziehen.

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Für die Darstellung im Prüfungsbericht ist von Bedeutung, dass der Verschmelzungsprüfer nicht eigenständig das Umtauschverhältnis ermittelt. Vielmehr überprüft er das von den beteiligten Rechtsträgern errechnete Umtauschverhältnis in Bezug auf die angewandten Methoden und die Angemessenheit und Richtigkeit der angestellten Berechnungen ( Drygala in Lutter, § 9 Rn 11; Mertens AG 1990, 20; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 5; Zeidler in Semler/Stengel, § 9 Rn 30). Demzufolge nimmt der Verschmelzungsprüfer seine Prüfungshandlungen aufgrund des ihm vorgelegten Zahlenmaterials vor (die Vorlage des erforderlichen bzw zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses erforderlichen Zahlenmaterials kann er verlangen, § 11 Abs 1 S 1, S 4iVm § 320 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 HGB). Eigene Ermittlungen braucht er nicht anzustellen. Er kann sich vielmehr auf Kontrollrechnungen beschränken ( Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 6). Entspr kann der Verschmelzungsprüfer dann in seinem Prüfungsbericht vorgehen. Es reicht aus, wenn er das von ihm gewonnene Erg darstellt. Umfangreiche Angaben über das seinen Ermittlungen zugrunde liegende Zahlenmaterial braucht er nicht zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass die Anteilseigner aus den Angaben im Verschmelzungsprüfungsbericht selbstständig das Umtauschverhältnis errechnen können ( Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 6; vgl dazu auch BGH ZIP 1990, 168, 169). Vielmehr genügt es, wenn der Verschmelzungsprüfer sein auf eigener Sachkunde beruhendes Erg darstellt (vgl dazu auch OLG Frankfurt AG 2010, 368).

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Wenn sich bei der Überprüfung des Verschmelzungsvertrags auf Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Beanstandungen ergeben haben, reichen kurze Ausführungen hierzu als Prüfungsfeststellungen aus. Sind Beanstandungen zu machen, sind die beanstandete Regelung und der Grund der Beanstandung darzulegen und zu begründen.

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Nach Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 ist im Verschmelzungsprüfungsbericht anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist und aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist. Methoden iSd Vorschrift sind die Methoden der Unternehmensbewertung. Allg anerkannte Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragswertmethode sowie die Discounted-Cash-Flow-Methode (Ermittlung des Unternehmenswerts durch Diskontierung von Cash-Flows). Zu den Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts vgl iÜ § 5 Rn 53 ffund § 9 Rn 21. Methoden iSd Vorschrift sind nicht die der Bewertung zugrunde liegenden Wertansätze ( Drygala in Lutter, § 12 Rn 5; aA Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 8; Dirrigl WPg 1989, 454, 457 ff; nach Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 17 sind unter Methode iSd § 12 Abs 2 S 2 Nr 1sowohl die Bewertungsmethoden als auch die diesen zugrunde liegenden Wertansätze zu verstehen).

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Wird die Ertragswertmethode oder die Discounted-Cash-Flow-Methode angewandt ist eine ins Einzelne gehende Begr darüber, warum die Methode zur Anwendung kommt, nicht erforderlich. Vielmehr reicht der Hinweis aus, dass es sich bei diesen Methoden um anerkannte und gängige Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts handelt, die im Normalfall angewendet werden können ( Drygala in Lutter, § 12 Rn 4 mwN). Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens oder eines Discounted-Cash-Flow-Verfahrens ist iÜ eine kurze Darstellung und Erläuterung der Methode an sich im Prüfungsbericht ausreichend. Eine ausführliche Erklärung ist entbehrlich. Insoweit kann auf den IdW-Standard „Grundsätze der Durchführung von Unternehmensbewertungen (IdW S1)“ verwiesen werden. IE gilt, dass die Ausführungen zur Erläuterung der angewandten Methode umso knapper gehalten werden können, je allg anerkannter die Methode ist. Die angewandte Bewertungsmethode ist deshalb ausführlicher darzustellen, wenn sie in der Praxis seltener zur Anwendung kommt. Ausführlicher darzustellen wären danach etwa die Liquidationswertmethode, die Substanzwertmethode oder eine Mittelwertmethode aus Ertragswert und Substanzwert.

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