Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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27

Für das gerichtliche Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Im Rahmen seiner Prüfung hat das Gericht die formellen Voraussetzungen des Antrags sowie die Frage zu prüfen, ob für den antragstellenden Rechtsträger eine Prüfung vorgeschrieben ist.

28

Bei der Auswahl des zu bestellenden Prüfers hat das Gericht darauf zu achten, dass der Prüfer die Anforderungen des § 11iVm §§ 319 Abs 1–4, 319a Abs 1 und und 319b Abs 1 HGB erfüllt.

29

Das Gericht entscheidet durch Beschl. Im Entscheidungstenor sind der bestellte Prüfer sowie der zu prüfende Verschmelzungsvorgang zu benennen. Eine Begr des Beschl ist dann nicht notwendig, wenn dem Antrag stattgegeben wird ( Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 16). Ein stattgebender Beschl liegt auch dann vor, wenn nicht die vorgeschlagene, sondern eine andere Person zum Verschmelzungsprüfer bestellt wird ( Drygala in Lutter, § 10 Rn 11). Ein solcher Vorschlag ist lediglich eine Anregung an das Gericht. Ein Anspruch auf einen bestimmten Verschmelzungsprüfer besteht nicht. Entsprechendes gilt, wenn einem Antrag auf einen gemeinsamen Verschmelzungsprüfer nach Abs 1 S 2nicht stattgegeben wird und stattdessen für die betroffenen Rechtsträger gesonderte Prüfer bestellt werden. Der stattgebende Beschl ist unanfechtbar (eine Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschl wäre unzulässig, Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 25). Lediglich der zurückweisende Beschl, gleichgültig ob der Antrag als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist mit einer Begr zu versehen, da gegen ihn das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Fehlt die erforderliche Begr, bleibt dies allerdings folgenlos. Insbes wird die Rechtsmittelfrist nicht gehemmt ( Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 16).

30

Die Entsch ist nach § 41 FamFG bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt gegenüber dem antragstellenden Rechtsträger, da nur er als derjenige iSv § 7 Abs 1 FamFG anzusehen ist, für welchen der Beschl seinem Inhalt nach bestimmt ist. Weiter ist eine Bekanntmachung gegenüber dem Verschmelzungsprüfer vorzunehmen ( Drygala in Lutter, § 10 Rn 12; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 15.1). Bei stattgebender Entsch erfolgt die Bekanntmachung durch formlose Übersendung, bei Ablehnung des Antrags durch Zustellung nach §§ 166 ff ZPO ( Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 17; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 15.2).

31

Gegen einen ablehnenden Beschl ist nach Abs 4 S 1das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt sind lediglich die Antragsteller für den Fall der Zurückweisung ihres Antrags (nicht antragstellende Rechtsträger oder Prüfer sind nicht beschwerdeberechtigt). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, gerechnet ab Bekanntgabe der Entsch, § 63 Abs 1 und 3 FamFG. Bei mehreren Antragstellern ist die Beschwerdefrist für jeden gesondert zu berechnen ( Drygala in Lutter, § 10 Rn 19). Die Beschwerde kann nach Abs 4 S 2nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Der Anwaltszwang ist beschränkt auf die Beschwerdeeinlegung. IÜ ist für die Führung des Verfahrens ein Anwalt nicht vorgeschrieben ( Drygala in Lutter, § 10 Rn 20).

32

Über die Beschwerde entscheidet das OLG, § 119 Abs 1 Nr 2 GVG. Nach Abs 5kann durch die Landesregierung bzw die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung die Entsch über die Beschwerde für mehrere Oberlandesgerichte bei einem OLG konzentriert werden. Von dieser Möglichkeit haben Bayern (zuständig: OLG München), Nordrhein-Westfalen (zuständig: OLG Düsseldorf) sowie Rheinland-Pfalz (zuständig: OLG Zweibrücken) Gebrauch gemacht (vgl die Nachweise bei Drygala in Lutter, Rn 21).

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Die Divergenzvorlage an den BGH nach § 10 Abs 6 S 2 UmwG aF iVm § 28 Abs 2 und 3 FGG wurde durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 gestrichen. Nach §§ 70 ff FamFG ist aber eine allgemeine Rechtsbeschwerde möglich, die vom OLG zugelassen werden muss (bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

34

Die LG sind nicht nur für die Auswahl und Bestellung eines Verschmelzungsprüfers zuständig. Vielmehr ist ihre Zuständigkeit auch für ein etwa nachfolgendes Spruchverfahren, in dem das Umtauschverhältnis überprüft werden soll, gegeben. Der Gesetzgeber sieht in dieser Doppelzuständigkeit den Vorteil, dass im Spruchverfahren die Einholung eines Obergutachtens unterbleiben und damit Verfahrensverzögerungen begrenzt werden können. Die vom Gesetzgeber gewünschten Effekte dürften kaum eintreten, da die gerichtliche Durchführung des Spruchverfahrens von Auswahl und Bestellung eines Verschmelzungsprüfers deutlich verschieden sind. Zwar hat das Gericht bei Auswahl und Bestellung des Verschmelzungsprüfers sorgfältig auf die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit des Prüfers zu achten. Da die Verschmelzungsprüfung jedoch lediglich die von den Unternehmen vorgegebenen Wertansätze und Methoden auf ihre Vertretbarkeit untersucht, iRd Spruchverfahrens jedoch der „richtige“ Unternehmenswert ermittelt werden muss, ist schon aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen von Verschmelzungsprüfung und Wertermittlung im Spruchverfahren ersichtlich, dass die Verschmelzungsprüfung trotz Auswahl des Prüfers durch das Gericht ein Gutachten in einem Spruchverfahren nicht ersetzten kann (zu Verbesserungsmöglichkeiten bei der Begutachtung im Spruchverfahren durch sachverständigen Prüfer bzw Sachverständigen vgl Noack ZRP 2015, 81, 82).

35

Auch die Kenntnis des Verschmelzungsvorgangs aus der Entsch über die Prüferbestellung dürfte keine Erleichterung für ein ggf später durchzuführendes Spruchverfahren mit sich bringen.

§ 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer

(1) 1Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Verschmelzungsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2Soweit Rechtsträger betroffen sind, für die keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht, gilt Satz 1 entsprechend. 3Dabei findet § 267 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs für die Umschreibung der Größenklassen entsprechende Anwendung. 4Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) 1Für die Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern.

Kommentierung

I. Allgemeines1 – 3

II. Auswahl des Verschmelzungsprüfers4 – 15

III. Auskunftsrecht des Verschmelzungsprüfers16 – 19

IV. Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers20 – 23

Literatur:

Ebke/Scheel Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter, WM 1991, 389; Ganske Relevante Regelungen für Wirtschaftsprüfer im neuen Umwandlungsrecht, WPg 1994, 157; Quick Die Haftung des handelsrechtlichen Abschlussprüfers, BB 1992, 1675; Schmitz Die Verschmelzungsprüfung gem § 340b AktG, 1993.

I. Allgemeines

1

Die Bestimmungen in § 11regeln die Auswahl des Verschmelzungsprüfers einschl der an ihn zu stellenden Anforderungen, das Auskunftsrecht des Verschmelzungsprüfers sowie seine Verantwortlichkeit und Haftung.

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