Oliver Schmidt - Umwandlungsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum Umwandlungsgesetz erläutert die Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Berücksichtigt wurde bereits das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017. Erweitert wurde der Kommentar um zwei neue Anhänge zurfür die Praxis bedeutsamen Umwandlung im InsolvenzplanverfahrenUmwandlung mit Beteiligung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE).Die Autoren aus Anwaltschaft, Notariat und Wirtschaft bringen ihre beruflichen Erfahrungen in die praxisbezogene Kommentierung ein und geben umfassende Antworten. Die Erläuterungen konzentrieren sich auf das Wesentliche und orientieren sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf der Erläuterung der Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel. Es werden aber auch die Vorschriften für Genossenschaften, Vereine oder VVaG (Vermögensübertragung) erläutert.

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I. Allgemeines

1

Die Bestimmung des § 5 Abs 1legt für jeden Verschmelzungsvertrag bestimmte Mindestangaben zwingend fest. Diese Mindestangaben gelten für sämtliche Verschmelzungen und für alle nach § 3verschmelzungsfähigen Rechtsträger. Durch den vorgeschriebenen Mindestinhalt soll ein Mindeststandard für alle Verschmelzungen erreicht und eine ausreichende Information der Anteilsinhaber und der Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gewährleistet werden (vgl Drygala in Lutter, § 5 Rn 2; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 1).

2

Abs 2enthält Erleichterungen für die Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft. Da in diesen Fällen ein Anteilstausch nicht erforderlich ist, können die entspr Angaben nach Abs 1 Nr 2–5im Verschmelzungsvertrag entfallen.

3

Durch die in Abs 3geforderte Zuleitung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat soll die Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen über die Verschmelzung sichergestellt werden. Die Zuleitung an den Betriebsrat ist dem Registergericht gegenüber bei Anmeldung der Verschmelzung nachzuweisen ( § 17 Abs 1).

4

Die Regelungen in Abs 1 Nr 1–8entsprechen den Anforderungen nach Art 5 Abs 2 der Dritten Richtlinie. Inhaltlich entspr Regelungen waren bereits in den – aufgehobenen – §§ 340 Abs 2 AktG, 21 KapErhG und 44a Abs 3 VAG enthalten. Die Regelungen des Abs 1 Nr 9und des Abs 3wurden durch das UmwGneu eingeführt; eine dem Abs 3inhaltlich vergleichbare Regelung war bereits in § 2 Abs 4 SpTrUG enthalten. § 5 Abs 2 UmwGgeht auf Art 24 S 2 der Verschmelzungsrichtlinie zurück. Er entspricht inhaltlich dem ursprünglichen § 352b Abs 2 AktG aF.

5

Für den Spaltungs- und Übernahmevertrag sowie den Spaltungsplan gelten nach §§ 126, 136 S 2 UmwG entspr Regelungen. Für den Formwechsel ist der zwingende Inhalt des UmwB in § 194festgelegt (vgl hierzu auch die Darstellung bei Kallmeyer ZIP 1994, 1746).

6

Nicht unter die für den Verschmelzungsvertrag maßgebenden Regelungen fallen Absichtserklärungen, Grundsatzvereinbarungen etc, die die beteiligten Parteien treffen, um Grundzüge oder die unternehmerische Gesamtkonzeption der Zusammenführung zu regeln. Lediglich wenn hierbei bereits bestimmte Punkte des Verschmelzungsvertrags verbindlich festgeschrieben werden sollen, finden die für den Vorvertrag zum Verschmelzungsvertrag geltenden Grundsätze Anwendung (vgl dazu unter § 4 Rn 41sowie Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 1).

II. Inhalt des Verschmelzungsvertrags

7

Der gesetzlich vorgeschriebene und zwingende Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ist in Abs 1 Nr 1–9festgelegt (vgl hierzu auch bei Heckschen DB 1998, 1385). Lediglich bei einer Konzernverschmelzung kann auf die in Abs 2ausdrücklich genannten Regelungspunkte verzichtet werden. Ansonsten muss jeder Verschmelzungsvertrag, gleichgültig welcher in § 3genannte verschmelzungsfähige Rechtsträger an dem Verschmelzungsvertrag beteiligt ist, die in Abs 1 Nr 1–9genannten Punkte enthalten.

8

Über den Mindestinhalt nach Abs 1 Nr 1–9hinaus sind weiter gesetzlich zwingend Bestimmungen über ein Abfindungsangebot in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Darüber hinaus bestehen zwingend zu regelnde Punkte aufgrund rechtsformspezifischer Sonderbestimmungen (bspw aus §§ 40, 46, 80und 110) sowie für die Verschmelzung durch Neugründung (zu den weiteren zwingenden Vorschriften für den Inhalt des Verschmelzungsvertrags vgl unten Rn 154 ff).

9

Zu den gesetzlich zwingenden Regelungspunkten können weitere, nach dem Willen der Vertragsparteien fakultativ aufzunehmende Vertragsbestimmungen kommen (vgl zu den fakultativen Bestimmungen unten Rn 164 ff).

10

Müssen nach Abs 2bestimmte Punkte im Verschmelzungsvertrag nicht geregelt werden oder unterbleiben fakultativ mögliche Bestimmungen, ist hierüber keine Aussage im Verschmelzungsvertrag zu treffen ( Drygala in Lutter, § 5 Rn 3). Der Verschmelzungsvertrag ist inhaltlich so zu gestalten, dass sich aus ihm selbst heraus ergibt, dass eigentlich regelungsbedürftige Punkte im konkreten Fall nicht der Regelung im Verschmelzungsvertrag bedürfen. Zur Klarstellung insbesondere auch gegenüber dem Registergericht und damit zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens können jedoch auch „Negativerklärungen“ in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden, zB zu Abs 1 Nr 7und 8wie folgt:

Rechte oder Maßnahmen nach § 5 Abs 1 Nr 7 UmwGsowie besondere Vorteile nach § 5 Abs 1 Nr 8 UmwGwerden nicht gewährt und sind nicht vorgesehen.

11

Der Verschmelzungsvertrag ist nach den allg Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen ( Drygala in Lutter, § 5 Rn 4; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 4; Mayer in Widmann/Mayer, § 4 Rn 15; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, § 4 Rn 13). Aufgrund seiner Rechtsnatur wirken die Regelungen des Verschmelzungsvertrags zwar nicht nur zwischen den Vertragsparteien, also den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern. Vielmehr gelten sie auch und insbes für deren Anteilsinhaber. Dennoch sind Verschmelzungsverträge nach subjektiven Kriterien auszulegen. Es ist also auf die Vorstellungen der Vertragsparteien abzustellen (vgl dazu im Einzelnen unter § 4 Rn 9).

III. Mindestinhalt nach § 5 Abs 1

1. Name/Firma und Sitz, Abs 1 Nr 1

12

Zur Identifizierung der Parteien des Verschmelzungsvertrags schreibt Abs 1 Nr 1die Aufnahme des Namens oder der Firma und des Sitzes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Verschmelzungsvertrag vor. Die Angaben von Firma und Sitz müssen den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen und den Eintragungen in den Registern der betreffenden Rechtsträger entsprechen ( Drygala in Lutter, § 5 Rn 11; Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11). Auf die Zulässigkeit von Firma oder Sitz kommt es im Einzelfall nicht an. Es sind die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen, da nur sie die notwendige Identifizierung ermöglichen. Da auf Gesellschaftsvertrag/Satzung und Registereintragung abzustellen ist, werden die Angaben zur Firma regelmäßig auch einen Hinweis auf die Rechtsform des beteiligten Rechtsträgers enthalten.

13

Ist im Einzelfall eine Firmenänderung oder Sitzverlegung beschlossen, jedoch noch nicht im Register eingetragen, ist, wenn die Registereintragung konstitutive Bedeutung hat, die noch gültige Firma bzw der noch gültige Sitz zwingend in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen ( Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 5) und zusätzlich ein Hinweis auf die künftige Firmierung bzw den künftigen Sitz zu geben (Beispiel: übertragender Rechtsträger ist die X GmbH [künftig unter Y GmbH firmierend]). Da die Änderung von Firma bzw Sitz während der Dauer des Verschmelzungsverfahrens wirksam werden kann, ist die Angabe auch des künftigen Sitzes bzw der künftigen Firma erforderlich (von Bedeutung können die vorgenannten Grundsätze insbes bei sog Kettenverschmelzungen sein).

14

Bei der Verschmelzung durch Neugründung ist die künftige Firma und der künftige Sitz des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag zu nennen.

15

Es muss im Verschmelzungsvertrag weiter angegeben werden, welcher Rechtsträger der übertragende und welcher Rechtsträger der übernehmende Rechtsträger ist ( Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 11; Drygala in Lutter, § 5 Rn 13).

16

Sollen im Zuge der Verschmelzung die Firma des übernehmenden Rechtsträgers geändert oder dessen Sitz verlegt oder für den übernehmenden Rechtsträger ein Doppelsitz (zur Zulässigkeit eines Doppelsitzes vgl zB bei Hüffer/Koch AktG, § 5 Rn 10 mwN) geschaffen werden, ist die Aufnahme der künftigen Firma bzw des künftigen Sitzes als fakultativer Bestandteil in den Verschmelzungsvertrag zu empfehlen. Zum zwingenden Mindestinhalt gehören diese Angaben hingegen nicht, da für die notwendige Identifizierung der beteiligten Rechtsträger auf die bei Abschluss des Vertrages geltenden Regelungen abzustellen ist und die für die Zukunft vereinbarten Maßnahmen hierfür nicht erforderlich sind.

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