Das Problem, die „richtige“ Strafe zu finden, hat sich in den letzten Jahren verschärft, weil sich der Katalog von Sanktionen und Maßnahmen, mit denen auf eine Straftat reagiert werden kann, erheblich erweitert hat. Das geschah im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und aus spezialpräventiven Gründen, macht aber die Strafzumessung nicht einfacher. In der Schweiz gilt das zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht; es enthält die folgenden Grundstrafen:
– |
die (unbedingte) Busse (dt. Buße); |
– |
die (unbedingte oder bedingte) Geldstrafe; |
– |
die (unbedingte, teilbedingte oder bedingte) Freiheitsstrafe. |
Diese Strafen können allerdings auch miteinander kombiniert werden, sodass es zusätzlich folgende Variationen gibt:
– |
bedingte mit unbedingter Freiheitsstrafe; |
– |
bedingte Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldstrafe; |
– |
bedingte Freiheitsstrafe mit unbedingter Busse; |
– |
bedingte Geldstrafe mit Busse; |
Neben diesen Strafen ist auch die Anordnung von ambulanten oder stationären Maßnahmen (Art. 56 ff. CH StGB) möglich; in diesen Fällen wird die unbedingt ausgesprochene Strafe zugunsten der Maßnahme aufgeschoben.
In Deutschland existiert neben der Freiheitsstrafe (§ 38 dt StGB) die Geldstrafe (§ 40 dt StGB), welche auch neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden kann (§ 41 dt StGB). Die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 für verfassungswidrig erklärte Vermögensstrafe – seither auch nicht mehr angewandt – wurde im Jahr 2017 aufgehoben.[13] Die Strafaussetzung zur Bewährung kennt das deutsche Recht grundsätzlich nur für Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr, unter besonderen Umständen bis zu max. zwei Jahren (§ 56 dt StGB). Zudem können vergleichbar dem schweizerischen Maßnahmenrecht freiheitsentziehende Maßregeln nach §§ 63 ff. dt StGB angeordnet werden.
Im besten Fall lassen sich alle relevanten Umstände der Kategorien1 bis 6 beweisen und der Verurteilung stehen keine Umstände der Kategorie 8 entgegen (dann kann der Beschuldigte – in Deutschland mit Beginn der Hauptverhandlung: der Angeklagte – verurteilt werden) oder es lässt sich zeigen, dass einer oder mehrere Umstände dieser Kategorien nicht erfüllt sind (dann ist der Beschuldigte freizusprechen). Im ungünstigeren Fall lässt sich nicht entscheiden, ob gewisse Umstände erfüllt sind. In diesem Fall ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen; es bestehen aber weiterhin Zweifel an der Täterschaft. Dem Dogmatiker oder dem Verteidiger kann das egal sein: Wichtig ist, dass kein Schuldspruch gegen einen nicht zweifelsfrei Schuldigen ergeht. Der Beschuldigte hat aber oft ein naheliegendes Interesse, dass die Untersuchung weitergeführt wird, bis seine Unschuld zweifelsfrei feststeht. Das ist aber eigentlich nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
Im weiteren Sinne geht es darum, auch den Tathergang zu beweisen. Hierzu gehören Vortat-, Haupttat- und Nachtatphase. Die Ermittlung des Täters gelingt in manchen Fällen nicht über die Haupttatphase, sondern vielmehr über die Vortat- oder die Nachtatphase, weil der Täter in der Haupttatphase oftmals besondere Vorsicht walten (z.B. Maskierung), in den anderen beiden Phasen hingegen Spuren hinterlässt. So fanden sich schon in einer Bibliothek in einem Nachschlagewerk Fingerabdrücke des Täters, die dieser in Vorbereitung des Verbrechens bei der Recherche nach einem potentiellen Entführungsopfer hinterlassen hatte. Andere Täter haben sich im Zuge der Beuteverwertung verraten, als sie die gestohlenen Waren in Leihhäusern anboten.
In diesem Zusammenhang hat sich das sog. Beweisgebäude bewährt.
[Bild vergrößern]
Die Säulen bestehen aus den Personen- und den Sachbeweisen. Das Erdgeschoss, das bewiesen werden soll, ist der objektive und subjektive Tatbestand. Der 1. Stock besteht aus dem Tathergang (Vortat-, Haupttat-, Nachtatphase), und das Dachgeschoss bildet die Täterschaft. Dadurch wird auch noch einmal deutlich, dass der Nachweis der Täterschaft ohne Tatbeweis sinnlos ist. Idealerweise ergänzen sich Sach- und Personenbeweise, d.h. zu jedem Sachbeweis gibt es einen korrespondierenden Personenbeweis und umgekehrt. So stützen sich die Beweise gegenseitig. Letztlich geht es darum, das Beweisgebäude so stabil zu bauen und beide Säulen sich gegenseitig stützen zu lassen, dass das Gebäude dem Gerichtsverfahren standhält. Insbesondere die Personenbeweise (Urteile stützen sich einer älteren Untersuchung zufolge zu 95% auf Personenbeweise) dürfen, wenn sie kritisch überprüft oder gar angegriffen werden, nicht gleich in sich zusammenfallen. Wenn das Gebäude an Stabilität verliert oder gar einstürzt, wird es nicht mehr zur Verurteilung kommen (können).
3. Überlegungen zur zu erwartenden Beweislage
Ausgangspunkt jeder Beweisführung ist also die Kenntnis darüber, welche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente dem Beschuldigten nachzuweisen sind. Um effizient zu arbeiten, sollte man sich möglichst zu Beginn der Strafuntersuchung eine weitere Frage stellen: Welche dieser Elemente sind besonders schwierig zu beweisen? Nachdem ein Schuldspruch nur erfolgen kann, wenn über sämtliche Tatbestandselemente sauber Beweis geführt worden ist, kann es in komplizierteren Fällen sinnvoll sein, sich vorerst auf diese schwierigen Beweise zu konzentrieren. Zur Beantwortung der Frage nach den Beweisschwierigkeiten ist es hilfreich, wenn der Kriminalist sich vorerst überlegt, mit welcher Art von Delikt er es zu tun hat. Die folgende Unterteilung der Delikte hat zum Ziel, Kategorien zu bilden, welche typischerweise vergleichbare Beweisprobleme beinhalten.
3.1 Täter-Opfer-Delikte und Delikte mit beidseitiger Täterschaft
In der Praxis hat man es in vielen Fällen mit den klassischen Delikten zu tun, bei denen dem Täter ein Opfer gegenübersteht. Der Grund für die Strafbarkeit liegt bei diesen Delikten darin, dass die Interessen des Opfers in einer bestimmten Konstellation auch strafrechtlich geschützt werden sollen.
In Bezug auf die Beweisführung zeichnen sich Täter-Opfer-Delikte dadurch aus, dass das Opfer an der Aufklärung der Straftat in der Regel ein Interesse hat. Die Frage ist dann nur noch, inwieweit das Opfer zur Aufklärung der Straftat tatsächlich beitragen kann. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, ob das Opfer bei der Tatbegehung direkt anwesend war (wie dies beispielsweise bei der Vergewaltigung der Fall ist) und damit aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung weiß, wie sich die Tat abgespielt hat, oder ob das nicht der Fall ist (was in der Regel für Urkundenfälschungen gilt). Bei dieser Konstellation ist wiederum zu unterscheiden, ob das Opfer den Täter kennt oder nicht; selbst wenn es ihn nicht kennt, wird es in der Regel in der Lage sein, den Täter zumindest zu beschreiben.
Dass das Opfer an der Aufklärung der Straftat ein Interesse hat, heißt allerdings noch lange nicht, dass es deshalb eine objektive Schilderung über die Straftat geben wird. Gerade Opfer, die direkt mit dem Täter konfrontiert waren, werden oft bewusst oder unbewusst unter- oder übertreiben, weil sie von der Tat stark betroffen sind.
Unbewusste Verfälschungen können für den Täter belastend oder entlastend sein. Es ist beispielsweise bekannt, dass Opfer von Vergewaltigungen die Dauer der Vergewaltigung oft wesentlich überschätzen, weil es nach ihrer Wahrnehmung ewig dauert, bis der Täter endlich wieder von ihnen ablässt. Es gibt aber auch Verfälschungen in die andere Richtung: Unter dem Stockholmsyndrom etwa versteht man den Umstand, dass Opfer von Entführungen sich mit zunehmender Dauer der Entführung mit ihren Tätern identifizieren, sich ihre Ziele zu Eigen machen. Solche Opfer werden im Nachhinein die Umstände der Entführung wesentlich weniger dramatisch darstellen, als sie es in Wirklichkeit waren.
Читать дальше