Hans Walder - Kriminalistisches Denken

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Kriminalistisches Denken ist der Ausgangspunkt und zugleich die wichtigste Voraussetzung für ein erfolgreiches kriminalistisches Arbeiten. Die Methoden der Kriminalistik und insbesondere deren kriminaltechnischen Möglichkeiten haben sich in den letzten Jahrzehnten zum Teil stark verändert bzw. enorm weiterentwickelt. Die Fragen, die kriminalistisch gestellt werden müssen, um eine Straftat zu entdecken, einen Sachverhalt aufzuklären und einen mutmaßlichen Täter beweissicher zu überführen, sind die gleichen geblieben. Auch in der 11. Auflage dieses Standardwerks werden eben diese Denkprozesse behandelt, Vorgehensweisen beleuchtet und Abläufe systematisch dargestellt. Daneben wird die gesamte Palette des kriminalistischen Handwerkzeugs samt neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse angesprochen. Das neue Autorenteam beleuchtet mit dieser Neuauflage sowohl die schweizerische als auch die deutsche Perspektive. Viele Beispiele und praktische Tipps veranschaulichen die Materie, so ist und bleibt dieses Werk eine unverzichtbare Lektüre für den erfahrenen Praktiker und den wissbegierigen Berufsanfänger.

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Allen ist klar, dass es Fälle gibt, in denen nicht die gesamte Wahrheit ans Tageslicht befördert werden kann. Neben tatsächlichen Grenzen (ein wichtiger Zeuge verstirbt und kann nicht mehr befragt werden) gibt es auch rechtliche Beschränkungen (ein Beschuldigter darf zurecht die Aussage verweigern).

Und auch sonst ist es mit der „absoluten Wahrheit“ so eine Sache. Dass da fünf Personen gestanden haben, werden wohl alle (?) Zeugen gleichermaßen gesehen haben und bestätigen können, aber wie warm oder kalt es war, oder welche Farbe das Fluchtauto hatte, kann schon sehr unterschiedlich wahrgenommen und für wahr gehalten werden. Wir müssen hier zwischen der Bezeichnung (ein roter Sportwagen – in der Grafik ein grauer Sportwagen) und dem Bezeichneten (was es tatsächlich ist) unterscheiden. Die Bezeichnung (das, was wir daraus machen) ist die Wirklichkeit, das Bezeichnete (das, was es tatsächlich ist) entspricht der Realität. Nur die Realität führt zur Wahrheit, die Wirklichkeit hingegen führt nur zur Gewissheit. Insoweit muss uns klar sein, dass wir in manchen, vielleicht sogar in den meisten Fällen, maximal die Gewissheit erreichen können. ( „Es gibt keinen Zugang zur Objektivität“ (Sokrates ).[4] Ferdinand von Schirach , ehemals praktizierender Strafverteidigter, beschreibt in seinem Roman TABU auf eindrückliche Weise, dass Wahrheit und Wirklichkeit zwei verschiedene Dinge sind, so wie auch Recht und Moral. Gute Kriminalisten wissen um diese Differenzierung.

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Was ist das Ziel des Strafprozesses?[5] Zum einen geht es sicherlich auch darum, die Wahrheit herauszufinden. Man sollte hier aber besser von der forensischen Wahrheit (oder Akten-Wahrheit bzw. Prozess-Wahrheit[6]) sprechen, weil auch ein Gericht beschränkt ist. Aber das eigentliche Ziel ist ein gerechtes Urteil oder Gerechtigkeit. Der unschuldig Angeklagte soll freigesprochen, der zurecht Angeklagte schuldangemessen verurteilt werden.

Wo liegt die Besonderheit der Wahrheitserforschung im Strafprozess? Es geht um die Beschaffung der Grundlagen für die Entscheidung darüber, ob die beschuldigte Person wegen einer bestimmten Straftat anzuklagen und dann zu verurteilen oder ob das Verfahren einzustellen ist.

Diese Entscheidung ist nur möglich, wenn die Beweisführung alle Merkmale der fraglichen Straftat umfasst, also sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sowie die zeitliche und örtliche Einordnung der Tat. Damit es zu einer Verurteilung kommt, müssen wirklich alle diese Elemente bewiesen sein; bleibt nur ein einziges Tatbestandselement unbewiesen, dann muss das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen werden.

Es ist trotzdem nicht die gesamte sich aus einem Lebenssachverhalt ergebende materielle Wahrheit zu beweisen: Nicht alle Umstände einer menschlichen Handlung spielen bei der strafrechtlichen Beurteilung eine Rolle, sondern eben nur diejenigen, die in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf einen bestimmten Straftatbestand relevant sind. Die Beweisführung muss allerdings in heiklen Fällen vorerst oft sehr breit angelegt werden, um den Tatablauf rekonstruieren und den Täter überführen zu können. Dieses umfassende Datenmaterial kann aber zum Schluss wieder reduziert werden auf die Umstände, die für die strafrechtliche Beurteilung relevant sind.

Wie alt das Opfer einer sexuellen Handlung mit Kindern ist, lässt sich in der Regel auf den Tag genau bestimmen. Für den Schuldspruch genügt aber zunächst nur die zweifelsfreie Feststellung, dass das Kind über oder unter dem gesetzlichen Schutzalter ist (was z.B. eine Rolle spielen kann, wenn es sich um ein Flüchtlingskind handelt, dessen Geburtsdatum nicht zweifelsfrei feststeht). Erst bei der Strafzumessung spielt dann das ungefähre Alter (unter dem Titel des Unrechtsgehaltes der Tat) wieder eine Rolle.

Auf die Augenfarbe des Täters kommt es bei der rechtlichen Einordnung der Tat überhaupt nicht an; sie kann allerdings als Hilfstatsache bei der Beweiswürdigung, etwa der Aussage eines Zeugen, von zentraler Bedeutung sein.

Die Möglichkeiten der Beweisführung werden durch zahlreiche formelle Regeln einschränkt.[7] Der Beschuldigte muss zu seiner Überführung überhaupt nichts beitragen, und das muss ihm auch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens klar sein. Die Angaben des Beschuldigten, die er ohne die Kenntnis seines Rechts zur Verweigerung der Aussage zu Protokoll gab, können noch so zutreffend sein, sie sind trotzdem nicht verwertbar. Die Ergebnisse einer nicht richterlich bewilligten Telefonüberwachung könnten zwar eine Straftat allenfalls eindeutig beweisen, müssen aber trotzdem aus den Akten entfernt werden.

Zusammenfassend geht es also darum, in einem Strafverfahren alle Beweise zu erheben, die zum Nachweis aller Tatbestandselemente einer Straftat erforderlich sind. Diese Beweise müssen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form erhoben werden. Dadurch unterscheidet sich die kriminalistische Methode der Wahrheitsfindung von der naturwissenschaftlichen.

Das Gericht stellt im Ergebnis die forensische Wahrheit fest, die übrigens von der tatsächlichen durchaus abweichen kann. Und dass die forensische Wahrheit manchmal sogar falsch ist, sieht man an Fehlurteilen, die es (leider) trotz der redlichen Bemühungen aller Prozessbeteiligten immer wieder auch gegeben hat und wohl auch zukünftig geben wird. Ein gerechtes Urteil kann schließlich auch auf der halben Wahrheit beruhen. Und das mag am Ende etwas tröstlich sein. Selbst, wenn die gesamte Wahrheit nicht ans Licht kommt, kann es zum Schluss trotzdem Gerechtigkeit geben. Was gerecht ist, soll an dieser Stelle aber nicht weiter erörtert werden. Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand.

2. Der Umfang der Beweisführung

Welcher Ausschnitt der Wirklichkeit ist nun also zu analysieren und zu beweisen, wenn es darum geht, ein mögliches Verbrechen aufzuklären und den Täter einem gerechten Urteil zuzuführen? Oder mit den Worten von Jürg-Beat Ackermann gesagt: „Welches materiellrechtliche Programm hat der Strafverfolger [im engeren Sinne] abzuarbeiten, um dieses Ziel zu erreichen?“ [8]

In der Kriminalistik allgemein bekannt sind in diesem Zusammenhang die sieben goldenen „W“[9] , die es festzustellen gilt: WER (Täter) hat WAS (Tat), WANN (Tatzeit), WO (Tatort), WIE (Modus Operandi), WOMIT (Tatmittel), WARUM (Motiv) getan? Dabei gibt es noch ein achtes goldenes „W“, das allerdings grundsätzlich unterschlagen wird, obwohl es das wichtigste von allen ist: WIE KANN ICH DAS BEWEISEN? Eine besondere Bedeutung kommt natürlich dem WER zu, also der Suche nach dem Täter und dessen Überführung. Hierzu ist eine Gleichung bekannt, die – wenn denn zwei Variablen herausgefunden werden – oftmals zum Täter führt: HOW plus WHY equals WHO.[10]

Csaba Fenyvesi macht die sieben „W“ zur Basis eines dreistufigen Pyramidenmodells der Kriminalistik.[11] Allerdings fehlt das „womit“, dafür steht ein „mit wem“, was nicht überzeugt („mit wem“ gehört zu bzw. ist Teil von „wer“). Die weiteren Stufen sind die Mittel (Spuren, materielle Rückstände und Aussagen) sowie als Spitze der Pyramide das Ziel, die Identifizierung; das Modell soll hier nicht weiter erörtert werden.

Ausgehend von der heute herrschenden Dogmatik der Verbrechenslehre,[12] welche zwischen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld unterscheidet, können acht Einzelfragen unterschieden werden, nämlich:

1. Liegt ein Sachverhalt vor, der den objektiven Tatbestand einer Strafbestimmung erfüllt?
2. Wer hat sich so verhalten, wer ist also der Täter (und wie kann er der Strafverfolgung zugeführt werden)?
3. Wann und wo hat der Täter gehandelt?
4. Hat der Verdächtige auch den entsprechenden subjektiven Tatbestand erfüllt? Hat der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und sind die zusätzlich erforderlichen subjektiven Merkmale (z.B. Bereicherungsabsicht, Gewinnsucht) gegeben?
5. Ist das Verhalten des Verdächtigen rechtswidrig oder kommen Rechtfertigungsgründe in Frage (z.B. Notwehr)?
6. Handelte der Verdächtige schuldhaft oder liegen Schuldausschließungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit) vor?
7. Sind strafzumessungsrelevante Umstände strafschärfend bzw. straferhöhend oder strafmildernd bzw. strafmindernd zu berücksichtigen?
8. Sind die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt (objektive Strafbarkeitsbedingungen, keine Verjährung)? Sind auch die Prozessvoraussetzungen (z.B. Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten) gegeben?

Inhalt der kriminalistischen Aufgabe ist es, diese acht Fragen zu beantworten, indem über jeden rechtlich relevanten Umstand innerhalb jeder dieser Fragen Beweis geführt wird. Die Schwierigkeiten liegen in der Regel bei der Beantwortung der Kategorien 1 bis 4 (Wer hat wann und wo die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt?). Frage 5 und 8 (Rechtswidrigkeit und weitere Voraussetzungen der Strafbarkeit) dürfen nicht vergessen werden; man sollte sie allerdings schon zu Beginn des Verfahrens kurz prüfen und kann sie meist leicht beantworten. Die Beschaffung der Informationen, die zur Kategorie 6 und 7 gehören (Schuld und Strafzumessung), ist in der Regel Routine, ihre Bewertung und Gewichtung kann allerdings höchst strittig sein. Die Frage, wie die konkrete Tatschuld zu gewichten ist und zu welcher Strafe sie führt, ist im Grunde genommen ungelöst. Es gibt zwar Strafzumessungsrichtlinien und natürlich eine reiche Gerichtspraxis dazu, letztlich lässt sich aber die Frage, welche Strafe für eine konkrete Straftat angemessen sei, nicht wissenschaftlich exakt beantworten. Das heißt aber nicht, dass man die Beweisführung zu den strafzumessungsrelevanten Umständen vernachlässigen kann; je breiter und seriöser die tatsächliche Basis für den Entscheid des Gerichts ist, desto berechenbarer wird dieser Entscheid trotz aller Unsicherheiten.

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