Andreas Mertens - Verteidigervergütung

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Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Werk zur Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen ist aus der Sicht des praktizierenden Wahl- sowie notwendigen Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten:
– übersichtlich und für Einsteiger verständlich
– vermittelt die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und ermöglicht den schnellen Zugriff auf die für die einzelne Abrechnung relevanten Buchabschnitte
– erhöhte Praktikabilität durch Tabellen zu Beginn der Darstellung der jeweiligen Gebührentatbestände, viele Beispiele, Hinweise und Muster
– rechtlich umfassende Erläuterungen zu allen in der täglichen Praxis relevanten Fragen der Verteidigervergütung und detaillierte «Untermauerung» durch aktuelle Rechtsprechung
– nützliche Argumentationshilfen gerade bei umstrittenen Fragen
– mit besonderem Augenmerk auf dem zentralen Thema der Vergütungsvereinbarung des Wahlverteidigers, aber auch auf allen Konstellationen, die für den Pflichtverteidiger besonderes Streitpotential mit der Staatskasse bergen.
Sämtliche relevanten Auswirkungen, Entscheidungen und Erfahrungen mit der Anwendung des 2. KostRMoG sowie der PKH-Reform in Straf- und Bußgeldsachen sind erfasst.

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Anmerkungen

[1]

Schons NJW 2005, 3089.

[2]

BT-Drucks. 17/11471.

[3]

BGBl. I, 2586.

[4]

Reckin AnwBl. 2013, 253, 253.

[5]

Burhoff StraFo 2013, 397, 399.

[6]

BGBl. I, 2425.

[7]

BT-Drucks. 17/11471, S. 266 und BT-Drucks. 17/13735, S. 14.

[8]

BGBl. I, 2418.

Teil 1 Einführung› B. Systematik des RVG

B. Systematik des RVG

6

Die wesentliche strukturelle Neuerung des RVG stellt die Trennung zwischen dem Gesetzestext und dem angehängten Vergütungsverzeichnis (VV) dar, welches die einzelnen Gebührentatbestände und deren Gebührenhöhe enthält und ebenfalls Gesetzesrang hat.

7

Der Gesetzestextenthält neun Abschnitte, die die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts regeln. Dabei trägt der 7. Abschnitt eigens den Titel „Straf- und Bußgeldsachen“ (§§ 42-43 RVG). Es finden sich indes auch in den übrigen Abschnitten wichtige Regelungen, die den Strafverteidiger betreffen können; bspw. ist in den §§ 3a ff. RVG die Vergütungsvereinbarung geregelt. Vorschriften über Fälligkeit, Vorschuss und Abrechnung sind in den §§ 8 bis 10 RVG normiert. § 14 RVG erläutert die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe bei Rahmengebühren, die für das Strafverfahren typisch sind. § 48 RVG behandelt den zum Pflichtverteidiger bestellten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt; § 51 RVG dessen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet sich in den §§ 55 ff. RVG.

8

Das Vergütungsverzeichnisist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und bestimmt die Höhe der Vergütung. Hier sind die Gebührentatbestände normiert, aus denen sich letztlich die Vergütung des Rechtsanwalts errechnen lässt. Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände enthält der 4. Teil „Strafsachen“ (Nrn. 4100 ff. VV). In Abschnitt 1 „Gebühren des Verteidigers“ sind die Gebühren für das Vorverfahren, das gerichtliche Verfahren, das Rechtsmittel- sowie Wiederaufnahmeverfahren und schließlich einige zusätzliche Gebühren im Strafverfahren aufgeführt. In Abschnitt 2 befinden sich die Gebühren für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung (Nrn. 4200 ff. VV). Abschnitt 3 regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten (Nrn. 4300 ff. VV). Der 5. Teil behandelt Bußgeldsachen (Nrn. 5100 ff. VV). Im 6. Teil geht es um sonstige Verfahren, die gleichfalls zur Tätigkeit des Strafverteidigers gehören können (Nrn. 6100 ff. VV). Teil 7 normiert endlich die Erstattung von Auslagen, die bei der anwaltlichen Tätigkeit entstehen können (Nrn. 7000 ff. VV).

Teil 1 Einführung› C. Aufbau des Buches

C. Aufbau des Buches

9

Das vorliegende Werk will möglichst umfassend die Vergütung des Strafverteidigers erläutern. Insbesondere dem Berufsanfänger bzw. dem selten strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt sollen die Grundstrukturen des Vergütungssystems aufgezeigt werden. Gleichwohl wird selbst ein Sachkundiger die erforderlichen Informationen finden, um komplizierte Konstellationen lösen zu können. Zahlreiche Verweise, vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung, sollen helfen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und nicht aus Unwissenheit auf entstandene Vergütung zu verzichten.

10

Nachdem – jedenfalls nach hiesigem Bewerten – die gesetzlichen Gebühren nur einfach gelagerten Standardfällen gerecht werden, spielen Vergütungsvereinbarungenfür den Strafverteidiger eine bedeutende Rolle.[1] In vielen Fällen ermöglicht nur das Abweichen von der gesetzlichen Vergütung eine angemessene Honorierung. In Teil 2 ( Rn. 17 ff.) wird daher die Vergütungsvereinbarung mit unterschiedlichen Mustern erläutert werden. Dabei werden Wirksamkeitsvoraussetzungen, verschiedene Abrechnungsarten sowie weitere wichtige Regelungsinhalte ebenso vorgestellt, wie Fragen der praktischen Handhabung besprochen werden.

11

In Teil 3 ( Rn. 146 ff.) wird die gesetzliche Vergütung behandelt werden. Da für den Wahl- und den notwendigen Verteidiger dieselben Gebührentatbeständegelten, werden die für den Strafverteidiger in Betracht kommenden Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu Beginn vorgestellt werden. Eine jeweils einleitende Tabelle mit den entsprechenden Gebührenbeträgen soll die Berechnung erleichtern. Im Anschluss werden die Besonderheiten der Vergütung des Wahl- sowie des Pflichtverteidigersim Einzelnen erklärt werden. Es folgen die Gebührentatbestände aus dem Bußgeldverfahrensowie die Berechnung der Auslagen.

12

Wer als Rechtsanwalt seine Ansprüche realisieren und Einnahmen erzielen möchte, muss weiterhin das Rechnungsschreibenbeherrschen. Fragen zu generell zwingenden oder im Einzelfall erforderlichen Inhalten werden in Teil 4 ( Rn. 659 ff.) beantwortet werden.

13

Erstattungsansprüche (gegen die Staatskasse oder Dritte) sind ein Weg zur Realisierung der verdienten Vergütung unter Freistellung des Mandanten. Damit ein solcher Erstattungsanspruch später geltend gemacht werden kann, bedarf es zunächst einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Die Regeln, Auswirkungen und Korrekturinstrumente werden in dem folgenden Teil 5 ( Rn. 678 ff.) dargestellt werden. Das Wissen hierum ist unerlässliche Grundlage, nicht nur den eigenen Gebührenanspruch zu realisieren, sondern ebenfalls den monetären Belangen des Mandanten gerecht zu werden. Zur Regelungsmaterie der Kostengrundentscheidung zählen die Verteilung der notwendigen Auslagensowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens(Gerichtskosten, Kosten für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Pflichtverteidigervergütung etc.) letztlich tragen muss. Auch erschöpft sich der Begriff der notwendigen Auslagen nicht nur in der Verteidigervergütung, sondern umfasst gleichfalls sonstige Parteiaufwendungen.

14

In Teil 6 (Rn. 856 ff.), Kostenfestsetzung,werden verschiedene Formen von Kostenfestsetzungsanträgen aufgezeigt werden. Es sind dies die Erstattungsansprüche gem. § 464b StPO, die Möglichkeiten der Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Mandanten gem. § 11 RVG sowie die Anmeldung der Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG. Wegen des Sachzusammenhangs werden in diesem Kapitel ebenfalls die Verfahren zur Feststellung eines Pauschanspruchs des Wahlanwalts (§ 42 RVG) sowie zur Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten oder beigeordneten Verteidiger (§ 51 RVG) präsentiert werden. Informationen zur Verhinderung einer Aufrechnung der Staatskasse mit einem bestehenden Kostenerstattungsanspruch (§ 43 RVG) sowie zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vertretenen als Grundlage der Realisierung der gesetzlichen Wahlanwaltsvergütung für den bestellten Verteidiger (§ 52 RVG) runden Teil 6 ab.

15

Wenig beliebt, weil in der Regel nicht ertragreich, ist die Beratungshilfe. Ob man sich darauf einlässt oder nicht, obliegt allerdings nicht immer dem Grundsatz der Vertragsfreiheit: Gegebenenfalls muss ein Beratungshilfemandat angenommen werden. Die Regeln der Vergütung erläutert ein erster Exkurs ( Rn. 1107 ff.).

16

In einem abschließenden weiteren Exkurs ( Rn. 1139 ff.) wird die Vergütung des Zeugenbeistandssowie die des Vertreters der Nebenklagebzw. eines Privatklägersbehandelt werden. Zwar handelt es sich dabei selbstverständlich nicht um Strafverteidigung, die Tätigkeiten werden aber häufig von Strafrechtlern wahrgenommen, weshalb sie zumindest kursorisch in dieses Buch aufgenommen wurden.

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