1. Bewilligung in Abgrenzung zu Festellung
2.Zuständigkeit
a) Zuständigkeit in Strafsachen
b) Zuständigkeit in Bußgeldsachen
3.Zulässigkeitsvoraussetzungen
a) Antragsberechtigung
b) Fälligkeit der gesetzlichen Vergütung
c) Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen
4.Nützliches und Sinnvolles
a) Begründung und Begründetheit des Antrags
b)Bezifferung des Antrags
aa) Fehlende Bindungswirkung einer Bezifferung
bb) Vereinheitlichungsgedanken und Leitlinien
cc) Begrenzung analog § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG?
c) Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte, § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG
d) Verjährung
IV. Das gerichtliche Verfahren
V.Vorschuss, § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
1. Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG
2. Übernahme der „BRAGO-Kriterien“
3. Vorschussgewährung für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
4. Begründung des Vorschussantrags
VI.Kostenfestsetzung
1. Kostenfestsetzung nach § 55 RVG
2. Anrechenbarkeit von Zahlungen
F. Besonderheiten für den beigeordneten Verteidiger
I. Teilpositive Auslagenentscheidung
II. Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung?
1. Problematik der Reisekosten
2. Aufrechnung oder Unterschreitung der Pflichtverteidigervergütung
III. Geldempfangsvollmacht
IV.Anspruch des Pflichtverteidigers auf die Wahlverteidigervergütung, § 52 RVG
1. § 52 Abs. 1 RVG
2. Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse, § 52 Abs. 2 Alt. 1 RVG
3. Feststellung der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG
4. Sofortige Beschwerde
5. Neuer Antrag
6. Weiteres Vorgehen
Exkurs 1: Die Beratungshilfe im Straf- und Bußgeldverfahren
A. Vorbemerkung und Allgemeines
I. Außergerichtliche Tätigkeit für Mittellose
II. Übernahmeverpflichtung
III. Thematisches Spektrum der Beratungshilfe
B. Die Bewilligungsvoraussetzungen
I.Voraussetzungen in der Person des Rechtssuchenden
1. Mittellosigkeit
2. Fehlen alternativer Beratungsmöglichkeiten
3. Keine Mutwilligkeit
4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II.Antrag
1. Antrag durch den Rechtssuchenden
2. Antrag durch den Anwalt
3. Erinnerung
III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten
1. Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit
2. Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen
3. Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten
C. Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe
I. Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)
II. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV
III. Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV
IV. Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV
V. Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV
VI. Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)
VII. Auslagen
D. Kostenfestsetzung
E. Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono
Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung
A. Zeugenbeistand
B. Nebenklagevertretung
I. Gebühren
II. Bestellter oder beigeordneter Beistand
III. Gebührenhöhe
C. Privatklagevertretung
I. Allgemeine Gebühren
II. Einigungsgebühr
III. Einzeltätigkeit
IV. Gebührenhöhe
V. Prozesskostenhilfe
Verzeichnis der Muster
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
B. Systematik des RVG
C. Aufbau des Buches
Teil 1 Einführung› A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
1
Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktursollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserungder Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.
2
Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.
3
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.
4
Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]
5
Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:
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Vergütungsvereinbarungensind nunmehr in Beratungshilfesachenzulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütungmöglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG). |
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Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG, |
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Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG), |
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Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG), |
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Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit(§ 17 Nr. 10 RVG): – Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrereAngelegenheiten. |
• |
Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahrendurch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG: – Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus. |
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Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR(§ 38a RVG), |
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Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG ( Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungennach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe. |
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Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG) |
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Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV). |
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Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV(auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV). |
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Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke ) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV). |
Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistandoder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.
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