Andreas Mertens - Verteidigervergütung

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Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Werk zur Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen ist aus der Sicht des praktizierenden Wahl- sowie notwendigen Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten:
– übersichtlich und für Einsteiger verständlich
– vermittelt die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und ermöglicht den schnellen Zugriff auf die für die einzelne Abrechnung relevanten Buchabschnitte
– erhöhte Praktikabilität durch Tabellen zu Beginn der Darstellung der jeweiligen Gebührentatbestände, viele Beispiele, Hinweise und Muster
– rechtlich umfassende Erläuterungen zu allen in der täglichen Praxis relevanten Fragen der Verteidigervergütung und detaillierte «Untermauerung» durch aktuelle Rechtsprechung
– nützliche Argumentationshilfen gerade bei umstrittenen Fragen
– mit besonderem Augenmerk auf dem zentralen Thema der Vergütungsvereinbarung des Wahlverteidigers, aber auch auf allen Konstellationen, die für den Pflichtverteidiger besonderes Streitpotential mit der Staatskasse bergen.
Sämtliche relevanten Auswirkungen, Entscheidungen und Erfahrungen mit der Anwendung des 2. KostRMoG sowie der PKH-Reform in Straf- und Bußgeldsachen sind erfasst.

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1. Bewilligung in Abgrenzung zu Festellung

2.Zuständigkeit

a) Zuständigkeit in Strafsachen

b) Zuständigkeit in Bußgeldsachen

3.Zulässigkeitsvoraussetzungen

a) Antragsberechtigung

b) Fälligkeit der gesetzlichen Vergütung

c) Kein Pauschanspruch für Wertgebühren und Auslagen

4.Nützliches und Sinnvolles

a) Begründung und Begründetheit des Antrags

b)Bezifferung des Antrags

aa) Fehlende Bindungswirkung einer Bezifferung

bb) Vereinheitlichungsgedanken und Leitlinien

cc) Begrenzung analog § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG?

c) Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte, § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG

d) Verjährung

IV. Das gerichtliche Verfahren

V.Vorschuss, § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG

1. Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG

2. Übernahme der „BRAGO-Kriterien“

3. Vorschussgewährung für Tätigkeit im Ermittlungsverfahren

4. Begründung des Vorschussantrags

VI.Kostenfestsetzung

1. Kostenfestsetzung nach § 55 RVG

2. Anrechenbarkeit von Zahlungen

F. Besonderheiten für den beigeordneten Verteidiger

I. Teilpositive Auslagenentscheidung

II. Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung?

1. Problematik der Reisekosten

2. Aufrechnung oder Unterschreitung der Pflichtverteidigervergütung

III. Geldempfangsvollmacht

IV.Anspruch des Pflichtverteidigers auf die Wahlverteidigervergütung, § 52 RVG

1. § 52 Abs. 1 RVG

2. Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse, § 52 Abs. 2 Alt. 1 RVG

3. Feststellung der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG

4. Sofortige Beschwerde

5. Neuer Antrag

6. Weiteres Vorgehen

Exkurs 1: Die Beratungshilfe im Straf- und Bußgeldverfahren

A. Vorbemerkung und Allgemeines

I. Außergerichtliche Tätigkeit für Mittellose

II. Übernahmeverpflichtung

III. Thematisches Spektrum der Beratungshilfe

B. Die Bewilligungsvoraussetzungen

I.Voraussetzungen in der Person des Rechtssuchenden

1. Mittellosigkeit

2. Fehlen alternativer Beratungsmöglichkeiten

3. Keine Mutwilligkeit

4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

II.Antrag

1. Antrag durch den Rechtssuchenden

2. Antrag durch den Anwalt

3. Erinnerung

III.Beratungshilfefähige Tätigkeiten

1. Grundsätzliche Beschränkung auf Beratungstätigkeit

2. Vertretung bei zivil- oder verwaltungsrechtlichen Annexen

3. Vertretung in Strafvollzugsangelegenheiten

C. Die einzelnen Gebühren in der Beratungshilfe

I. Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV („Schutzgebühr“)

II. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV

III. Die Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV

IV. Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV

V. Anrechnung der Gebühren Nrn. 2501 und 2503 VV

VI. Ansprüche gegen den Gegner (§ 9 BerHG)

VII. Auslagen

D. Kostenfestsetzung

E. Vergütungsvereinbarung, Erfolgshonorar, Tätigkeit pro bono

Exkurs 2: Zeugenbeistand, Nebenklage- und Privatklagevertretung

A. Zeugenbeistand

B. Nebenklagevertretung

I. Gebühren

II. Bestellter oder beigeordneter Beistand

III. Gebührenhöhe

C. Privatklagevertretung

I. Allgemeine Gebühren

II. Einigungsgebühr

III. Einzeltätigkeit

IV. Gebührenhöhe

V. Prozesskostenhilfe

Verzeichnis der Muster

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Einführung

Inhaltsverzeichnis

A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

B. Systematik des RVG

C. Aufbau des Buches

Teil 1 Einführung› A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

1

Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktursollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserungder Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.

2

Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.

3

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.

4

Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]

5

Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:

Vergütungsvereinbarungensind nunmehr in Beratungshilfesachenzulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütungmöglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG).
Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG,
Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG),
Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG),
Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit(§ 17 Nr. 10 RVG): – Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrereAngelegenheiten.
Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahrendurch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG: – Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus.
Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR(§ 38a RVG),
Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG ( Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungennach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe.
Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG)
Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV).
Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV(auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV).
Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke ) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV).

Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistandoder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.

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